Hallo,
kann mir jemand sagen, wie der Bedarf für den Unterhalt für die Mutter eines unter 3jährigen Kindes festgelegt wird?
Im konkreten Fall hat die Mutter bis zum Mutterschutz gearbeitet und ca 2.300 EUR netto verdient. Jetzt bekommt sie Elterngeld.
Lt. dem Berater des Jugendamtes liegt ihr Bedarf bei 770 EUR und da das Elterngeld schon höher ist, hätte Sie keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater.
Ich dachte bisher, der Bedarf wird am Nettoeinkommen vor Mutterschutz festgemacht.
Kennt sich jemand aus??
Danke schonmal und LG
semisecco
Wie wird der Bedarf für den Betreuungsunterhalt berechnet??
Hallo,
ja, der JA-MA hat da wohl was falsch verstanden.
Dein Anspruch ist Dein vorgeburtliches Netto minus Elterngeld. Begrenzt ist die Forderung durch die vorrangingen Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder (falls er noch mehr hat) und seinem Selbstbehalt von 1.050 Euro. Außerdem wäre noch zu beachten, dass er Dir nicht mehr zahlen muss, als für ihn selbst verbleibt.
770 Euro sind nur der MINDESTbedarf.
Würde das über einen Anwalt berechnen lassen.
LG
Hallo,
danke für Deine Antwort.
Kannst Du mir auch sagen, wo ich das nachlesen kann?
Er sagte, das würde sich aus den Süddeutschen Richtlinien ergeben. Aber da find ich eben auch nur den Mindestunterhalt.
Dank Dir!!
Guck mal hier http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle_2010/leitlinien_zur_Duesseldorfer_tabelle_stand_01092010.pdf unter Punkt 18:
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung (=Verdienst) des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739;
FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum (das sind die 770 Euro) für nicht Erwerbstätige (Anm.
B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ
2010, 444).
Da das OLG Düsseldorf für diese Unterhaltslinien federführend ist, kann man sich da schon gut drauf berufen. Ansonsten musst Du gucken, welches OLG für euch zuständig ist und dann dort mal die Leitlinien googlen. Meines Wissens ist das aber überall gleich.
LG
Die Jugendamtsberater haben imho Null Plan. Ich würde eine Anwältin fragen.
Gruß
Manavgat
Danke an alle, die geantwortet haben.
Der Herr von Jugendamt war wohl wirklich völlig frei von Fachwissen. Also ab zum Anwalt.
Danke nochmal :o)
Selbstverständlich bekommst Du genau das, was Du netto vorher verdient hast. Wenn Du so ein gutes gehalt hattest, bekommst Du wahrscheinlich auch den Höchstsatz Elterngeld, danach (nach dem ein Jahr Elterngeld bzw. als Alleinerziehende bekomsmt Du 14 Monate Elterngeld) muss er Dir bis zum 3. Lebensjahr Deines Kindes, dass im Monat zahlen, was Du vorher netto hattest. Er muss ja den Lebensstandard ersetzen, der vorher für Dich zählte Auf jeden Fall: ANWALT! Setze Dein Rech durch, bei so einem recht guten Gehalt bekommst Du bis zum 3. Lebensjahr Deines Kindes gutes monatliches Geld und brauchst Dir darum erst mal nicht den Kopf zu zerbrechen. Aber: der Mann muss imstande sein, es zu zahlen. Wenn er ein gutsituierter Unternehmer, Angestellter, Millionär oder sonstwie vermögend ist, wird er es können. Meist jedoch versuchen diese Männer, sich arm zu rechnen. Da musst Du alles auf den Tisch packen, was Du weißt, in welchen Verhältnissen er lebt usw., usf. Wird alles überprüft, bis 10 Jahre rückwirkend!!!!! Viel Glück!