Hallo Vllt kann mir jemand weiterhelfen. Die Dame vom Jugendamt scheint nicht sonderlich kompetent und wirkt eher ratlos. Ich habe einen unterhaltstitel gegen den Vater erwirkt er zahlt aber trotzdem nicht. Nun habe ich die eidesstattliche Versicherung beantragt . Wie geht es nun weiter ? Die Frau vom ja meint bei selbstständigen dürfe sie nicht pfänden ist das so ?? Dann wäre ja jeder Vater in Deutschland der nicht zahlen will plötzlich selbßtständig oder ?
Selbständig - nicht pfändbar?
"Die Frau vom ja meint bei selbstständigen dürfe sie nicht pfänden ist das so ?"
Nein.
Wie du selbst siehst macht das doch gar keinen Sinn.
Für eine Zwangsvollstreckung müssen drei Dinge vorliegen:
Titel, Klausel und Zustellung.
Was heißt das? Kannst du das erklären? Den Gerichtstitel habe ich was bedeutet Klausel und Zustellung ?
Vorweg: Titel, Klausel und Zustellung sind die Grundvoraussetzungen bei der Vollstreckung.
Ob es Besonderheiten bei der Vollstreckung von Unterhaltsanspürchen gibt ist mir nicht bekannt.
Aus dem Web "geklaut" und nicht nochmals nachgelesen:
Titel
Ein Titel ist unerlässliche Grundvoraussetzung jeder Vollstreckungsmaßnahme. Vollstreckungsfähige Titel sind beispielsweise gerichtliche Endurteile, gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide aus einem gerichtlichen Mahnverfahren, für vollstreckbar erklärte europäische Zahlungsbefehle et cetera (vergleiche §§ 704, 794 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Gläubiger sollte sich vor der Einleitung einer Maßnahme vergewissern, ob er tatsächlich im Besitz eines Titels in diesem Sinne ist.
Klausel
Nach § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (so genannte vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die Klausel entfaltet eine Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan, wie den Gerichtsvollzieher. Dieses hat zwar eine selbständige Prüfungskompetenz bezüglich der Vollstreckungsfähigkeit des Titels, etwa ob es sich überhaupt um einen Titel im oben genannten Sinne handelt; darüber hinaus darf es den Titel aber nicht in Frage stellen.
Zu unterscheiden ist zwischen der so genannten einfachen Klausel und so genannten qualifizierten Klauseln.
Die Erteilung einer so genannten einfachen Klausel, die in der Regel keine größeren Probleme aufwirft, weil weder eine bedingte Leistung für vollstreckbar erklärt werden muss noch eine titelübertragende Klausel nötig ist, erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: formloser Antrag des Gläubigers, wirksamer Titel, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (hinreichend bestimmter Leistungstitel) sowie Vollstreckungsreife, also Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zuständig für die Erteilung der einfachen Klausel ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Besondere Voraussetzungen gelten für die Erteilung so genannter qualifizierter Klauseln.
Wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Bedingung oder Befristung vom Eintritt einer künftigen Tatsache abhängig ist, soll das Vollstreckungsorgan deren Eintritt nicht prüfen müssen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens. Die Klauselerteilung erfolgt dann erst, wenn der Gläubiger den von ihm zu beweisenden Bedingungseintritt nachweist. Ein Beispiel hierfür wäre etwa ein Titel, der den Schuldner dazu verurteilt, den Werklohn nach Mängelbeseitigung und Abnahme zu zahlen. Nicht erforderlich ist eine derartige Klausel, wenn eine Sicherheitsleistung Bedingung der vorläufigen Vollstreckung ist, bei Abhängigkeit von einem bestimmten Kalendertag oder auch grundsätzlich bei der Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug.
Soll die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Titel benannten Personen ausgesprochen werden, ist eine titelübertragende Klausel nötig. Im praktisch wichtigsten Fall der vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) wird die Klausel unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Bei Urteilen muss die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit des Prozesses eingetreten sein, bei sonstigen Titeln kommt es auf den Zeitpunkt der Titelentstehung an. Der Nachweis der Rechtsnachfolge muss durch öffentliche Urkunden erbracht werden, sofern die Rechtsnachfolge nicht gerichtskundig ist.
Zuständig für die Erteilung einer qualifizierten Klausel ist der Rechtspfleger.
Zustellung
Der Titel muss vor beziehungsweise mit Beginn der Vollstreckung dem Schuldner zugestellt werden. Dieser soll damit auf die bevorstehende Zwangsvollstreckung aufmerksam gemacht werden. Gleichzeitig erhält er die Gelegenheit, die formelle Richtigkeit des Titels zu prüfen.
Die Zustellung erfolgt bei Urteilen von Amts wegen, das heißt, ohne weiteres Zutun des Gläubigers. Zur Beschleunigung beziehungsweise bei sonstigen Titeln, bei welchen eine Zustellung von Amts wegen nicht erfolgt, zum Beispiel notarielle Urkunden, kann sie durch den Gläubiger selbst erfolgen. Auf Antrag kann sie auch gleich durch den Gerichtsvollzieher selbst bewirkt werden.
Wird die Annahme verweigert, so ist das zuzustellende Schriftstück in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt die Zustellung als bewirkt. Ist die Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum nicht möglich, so kann das Schriftstück ersatzweise durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden. Ist auch diese Ersatzzustellung nicht möglich, so kann die Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt werden. Der Zustellungsempfänger erhält dann eine Nachricht über die Zustellung in den Briefkasten. Die Zustellung gilt dann als bewirkt, unabhängig davon, ob der Empfänger das niedergelegte Schriftstück abholt. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, kann die Zustellung des Titels durch öffentliche Zustellung mit Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel erfolgen. Die Zustellung gilt dann einen Monat nach Aushang als bewirkt.
Die Vollstreckung kann durch Erteilung eines Vollstreckungsauftrags seitens des Gläubigers gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan beginnen, sobald alle weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise das Erbringen von Sicherheitsleistungen, der Eintritt eines angegebenen Fälligkeitsdatums oder die Leistungserbringung durch den Gläubiger bei Zug-um-Zug-Verurteilung.
Der Gläubiger hat die Wahl, wie vollstreckt werden soll.Klausel ist die Vollstreckungsklausel auf dem Titel.
Natürlich sind auch Selbständige pfändbar, die Frage ist nur, gibt es was zu pfänden?
Nich jeder, der Selbständig ist, verdient auch viel. Und Firmenvermögen ( z. B. der PKW sofern er über die Firma läuft, Maschinen etc ) sind nicht pfändbar. Vielleicht meine die Dame das?
Bedenke, wenn Du vollstrecken willst, auch eine EV, mußt Du das vorfinanzieren. Das macht natürlich nur Sinn, wenn man damit auch was erreicht. Denn wenn er echt nichts hat, kriegst Du auch nichts und bleibst auch noch auf den Kosten sitzen.
Agathe
Das ist Quatsch und zwar insofern: jemand, der ernsthaft selbstständig ist, wird alles tun, um eine negative Schufa zu vermeiden. Und: er hat eine gesteigerte Erwerbsobligenheit, kann z. B. Entweder einen regulären Job suchen, wenn das unternehmen nix abwirft oder einen Nebenjob annehmen.
Ich empfehle hier bei bockigen KVs eine (auch wiederholte) Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung mit Strafantrag. Irgendwann kommt es dann zur Verhandlung und die Richterin erklärt dem Unterhaltspreller dann, wo der Bertl den Most holt!
Gruß
Manavgat
Du solltest vielleicht an dieser Stelle hinzufügen, das eine Strafanzeige über RA, je nach Unterhaltshöhe 3-stelligen kostet. Das geht zwar auch ohne, aber dann sind die Erfolgsaussichten relativ gering.
Auch müssen Prozesskosten vorfinanziert werden, und Urteil kann so oder so ausfallen.
Ob ein KV dazu verdonnert seine Selbständigkeit aufzugeben und/oder sich einen Nebenjob zu suchen hängt maßgeblich von den individuellen Gegebenheiten ab. Und hierzulande auch davon wer nun den besseren Anwalt hat. Pauschalieren, wie Du es gerne tust, kann man gar nix!
Und wenn es dumm läuft, zahlt eine AE Anwalt , Prozesskosten etc. für nix und wieder nix.
PKH wird nur bewilligt, wenn klar ist das der Prozess zum Erfolg führen wird, wenn eine Mutter auch nur ein kleines Einkommen hat, nur noch Darlehensweise.
Von daher macht es durchaus Sinn, die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorfeld genau zu prüfen.
Vielleicht solltest Du bei Deinen Tips dazuerwähnen, das Du mit einem Anwalt verheiratet bist, und Dich daher bei Deinen Prozessen die teilweise recht hohen Anwaltshonorare nicht kümmern mußten.
Alle AE die ich kenne überlegen sich ob sie ihre Ersparnisse in eine Gerichtsverhandlung stecken, oder doch lieber mit ihren Kindern Urlaub machen.....
Agathe
Was hast du denn versucht zu pfänden? Sach- und Taschenpfändung? Du könntest z. B. ein Konto pfänden, wenn du eine Bankverbindung hast, das wäre besser.
Die Jugendämter sind überwiegend nutzlos! Wende dich an eine Anwältin, die ihm Beine macht.
Gruß
Manavgat
Selbstständige sind sehr wohl pfändbar, aber sie können sich leichter kaputt rechnen als ein Arbeitnehmer. Ein Unternehmer kann zb behaupten er hat 250.000 Euro Umsatz, aber im bleiben nur 1020 Euro zum leben, nicht so einfach nachweisbar.