Hallo,
ich erkundige mich hier für eine Bekannte von mir, die gerade neben mir sitzt und nicht mehr weiter weiß.
Ich erzähle euch am besten erstmal die Geschichte von Anfang an, damit ihr euch ein Bild machen könnt.
Sie ist dauernd getrennt lebend von Ihrem Nochmann und hat einen zweijährigen Sohn. Die Scheidung wird in den nächsten Monaten stattfinden, denke in den nächsten 1 - 3 Monaten.
Ihr Nochmann kümmert sich seit einem Jahr nicht um das Kind und bezahlt für sie auch keinen Ehegattenunterhalt. Das einzige was er bezahlt sind 199 Euro für den kleinen, da er angeblich nicht Zahlungsfähig ist für Ehegattenunterhalt.
Sie bekommt ALG II, Kindergeld und Erziehungsgeld für das dritte Jahr, da sie alleinerziehend ist und den Unterhalt für den kleinen.
Seit kurzem hat sie einen Freund, mit dem sie irgendwann gerne zusammenziehen würde. Jetzt kommt immer wieder die Frage auf, ob sie dann noch ALG II bekommt, da ihr Freund nur 980 Euro verdient und nicht für sie und den kleinen aufkommen kann. Ihr Freund hat eine eigene Wohnung bei seinen Eltern im Haus und bezahlt dort 200 Euro für Nebenkosten usw.
Außerdem stellt sich die Frage, wann sie das dem Arbeitsamt melden müßte, wenn es wirklich soweit kommen sollte und sie mit ihrem Freund zusammen zieht.
Zur Zeit hat sie noch eine eigene Wohnung mit ihrem Sohn zusammen, die sie dann aufgeben würde. Da hat sie 3 Monate Kündigungsfrist. Sperrt das Arbeitsamt sofort das ALG II, wenn sie erfahren, daß sie mit ihrem Freund evtl. zusammenziehen möchte, oder bezahlen die noch für die 3 Monate (Kündigungsfrist) das ALG II weiter??
Kann Ihr jemand weiterhelfen? Bzw. vielleicht weiß jemand, wie das berechnet wird, wenn der Freund nicht viel verdient und sie nicht unterhalten kann, bzw. nicht bereit dafür ist, für Kind und sie aufzukommen....
ALG II Empfänger und Alleinerziehend möchte mit Freund zusammenziehen
Hallo
ich hab hier mal ne Link für euch!!
Vieleicht kann der euch weiter helfen!!
http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html
Liebe Grüße Kathi
Diese Rechner helfen in solchen Sonderfällen nicht, spucken dann nur Zahlen aus, die nicht stimmen.
Hallo Kathi,
vielen dank für den Tipp, hat mir erstmal weitergeholfen, hoffe die auf dem Amt rechnen genauso wie der Rechner
http://www.urbia.de/forum/index.html?area=thread&bid=28&id=449870&pid=2971817
Noch ist es so, dass man nicht unbedingt sofort mit zusammen Ziehen als eheähnliche Gemeinschaft gilt. Ist einer der beiden noch "woanders" verheiratet, kann man sich darauf berufen, d.h. nach gängiger Rechtsprechung kann man die beiden dann nicht als eheähnlich einstufen. Klartext: Noch muss er weder für sie und erst recht nicht für das Kind einstehen.
Wenn er sein Einkommen für sie einsetzen muss, dann dürfte hier das anzurechnende Einkommen so gering sein, dass nach BErücksichtigun seines Bedarfs kaum etwas zum Anrechnen bei Ihr übrig bleibt. Auf den Bedarf des Kindes wird es so oder so nicht angerechnet, denn er ist nicht mit der Mutter verheiratet. Wäre er das, dann würde aber auch nicht sein Einkommen wie bei "normalen" Vätern auf das Kind angerechnet, sondern nach der "Unterhaltsvermutung bei Verwandten und Verschwägerten", was für den Stiefvater einen erhöhten Freibetrag zur Folge hat. Aber das ist eine andere Geschichte.
Alle Klarheiten beseitigt?