Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel

Huhu,

ich habe mit meinem Ex zwei Kinder, 13 und 14. Nachdem er jahrelang den Unterhalt unregelmäßig gezahlt hat (Mal gar nicht, dann wieder viel zu wenig) und ich für alles selbst aufgekommen bin, habe ich mich dieses Jahr endlich dazu aufgerafft eine Beistandschaft beim JA zu beantragen und gleichzeitig auch UHV. Das läuft jetzt seit Februar. Da er der Aufforderung des JAs zur Selbstauskunft auch nicht nachkam (er hat da angerufen und gejammert, das war's dann für ihn) wurde beim Familiengericht ein Antrag auf 100% gestellt (dies musste ich tun, sonst wäre auch der UHV eingestellt worden).
Jetzt habe ich den Bescheid bekommen, dass er ab Februar 423,50€ pro Kind zahlen muss. Höchstwahrscheinlich läuft jetzt erstmal der UHV weiter, da er wohl sowieso nicht zahlt und es dann auch eine Lohnpfändung rauslaufen wird. Vorhin habe ich mit der Beistandschaft telefoniert, weil ich eben wissen wollte wie es weiter geht...und weil ich eigentlich auch wissen wollte, ob er den Kindern aus der Zeit zwischen Februar und jetzt die 109,50€ Kindergeld, welche beim UHV pro Monat abgezogen wurden, schuldig ist. Leider hat die Dame mich wohl falsch verstanden und wurde ziemlich barsch, eine Antwort auf meine Frage habe ich nicht bekommen.

Jetzt ist meine Hoffnung, dass unter uns vielleicht jemand ist, der sich auskennt 🙈

Es wurde seit Februar UHV in Höhe von 314€ p.Kind gezahlt. Der Beschluss vom Amtsgericht lautet: Unterhaltspflicht beträgt 100% (423,50€ p.Kind) ab 01.02.2022. Stehen meinen Kindern die abgezogenen 109,50€ p.Kind nachträglich zu? Also wäre es z.B. möglich, dass sie diese mit 18 bzw. Nach der Ausbildung (falls er vorher nicht zahlungsfähig ist) zurückfordern? Oder fallen diese 109,50€ einfach unter den Tisch?

Freundliche Grüße und Danke schonmal,

Jellyfishchen

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Die 100% (423,50€ p.Kind) sind schon der Zahlbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes... Der UHV zieht auch die weitere Hälfte noch mit ab (damit rechtlich gesehen du nur den Mindesunterhalt inkl ganzen Kindergeld zur Verfügung hast -> https://www.unterhalt.net/unterhaltsvorschuss/#Mindestunterhalt_als_Berechnungsgrundlage ).

Der Anspruch an den Bar-Unterhaltpflichtigen sind aber weiterhin der Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes -> und das sind die vom Gericht festgelegten 100% (423,50€ p.Kind) (https://www.unterhalt.net/mindestunterhalt/ )

Daher haben die Kinder weiterhin Anspruch auf dei Differenz zwischen UHV und festgelegten Unterhalt. Wenn du das titulieren lässt, hat deine Pfändung des Unterhalts auch Vorrang vor der Rückforderung des UHV durch das Jugendamt!

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Danke für deine Antwort.
Ist der Beschluss vom Gericht nicht gleichzusetzen mit einer Titulierung?

Also hab ich das jetzt richtig verstanden, die 9x109,50€ pro Kind (bisher) kann ich bzw die Kinder später, von ihm verlangen?

Ich hatte heute nur den Beistand am Telefon und hab sie halt gefragt ob diese 109,50€ ,die er ja mehr zahlen muss als der UHV ist, anlaufen und von mir dann auch pfändbar sind...da kam dann nur "also erstmal wird beim Unterhalt ja auch das Kindergeld abgezogen und zweitens wird das ja sowieso beim Jobcenter mitverrechnet, außerdem wollen wir unser Geld ja auch wieder zurück haben"...hab ihr dann erklärt, dass ich keinerlei Leistungen vom JC beziehe...daraufhin meinte sie (vom Sinn her), dass ich wegen 109,50 jetzt nicht so ein Fass aufmachen muss 🙈 also entweder hatte sie einen schlechten Tag oder 219€ im Monat sind nur für mich viel Geld ...

Liebe Grüße

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Nein der Beschluss von Gericht ist aber eine Basis um einen vollstreckbaren Titel ausstellen zu lassen.
Mit dem vollstreckbaren Titel kannst du dann die Gelder pfänden lassen.

Ist ja seltsam was da auf dem Jugendamt abgeht. Ja das Kindergeld wird mit abgezogen aber für den UHV das ganze aber der Vater hat prinzipiell nur Anspruch auf Abzug des halben Kindergelds bei Unterhaltsberechnung. Eigentlich sollte dort doch im sinne der Kinder agiert werden. Die Rückforderungsmöglichkeiten des JA sind doch auch getrennt von den Forderungen der Kinder zu betrachten (Das Gericht sieht hier ja auch nur den Mindestunterhalt ohne das der Vater seine realen Daten angibt, vielleicht verdient er ja mehr und müsste mehr leisten....)

Daher auch der Hinweis das die Pfändungen der Kinder Vorrang vor den UHV-Rückforderderungen des JA haben!

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