Hallo
Wer bekommt nach einer Trennung welche Möbel, wenn man nicht verheiratet war (aber ein Kind da is)?
Der, der sie gekauft, also bezahlt hat oder muss geteilt werden?
Oder muss man den andern ausbezahlen, wenn derjenige die Möbel in der Whg belässt, belassen will?
lg
foxy
Trennung-wer bekommt welche Möbel oder "Ausbezahlen" ?
Hallo,
die Möbel gehören dem, der sie gekauft/bezahlt hat. Und wenn er/sie die Möbel da lässt, hat er/sie auch das Recht Geld dafür zu verlangen.
Mein Ex und ich haben den Möbelkauf bewußt aufgeteilt, damit sich im Falle einer Trennung nicht einer komplett neu einrichten muss.
Wenn ich jetzt ausziehe, werde ich aber dennoch einige Möbel da lassen. Weil ich sie nicht stellen kann und auch garnicht wirklich brauche. Allerdings werde ich ihm dafür kein Geld abverlangen.
LG
Sassi
Hi sassi
Also, wer die Möbel bezahlt hat, dem gehören sie auch? und wenn man die Möbel nicht haben will, sie also nur auf den Sperrmüll bringen würde nur damit der andere sie nicht bekommt, was dann? kann man einen Wert (auch ideell) festlegen oder verlangen vom andern?
es ist schade, dass man sich nach vielen Jahren um solche Dinge streiten muss.
lG foxy
Ja. Wer sie bezahlt hat, dem gehören sie auch (Ausnahme Kinderzimmer u. ä.). Was derjenige damit macht, ist seine Sache.
Wenn der andere sie unbedingt haben will, kann man sicher verlangen, dass er sie bezahlt...warum nicht?
lg
Hallo
Wer von Euch beiden zieht denn aus?
Ist er der Vater von deinem Kind?
Gruß karre217
Hi karre217
Er zieht aus und ja, er ist der Vater des Kindes
gruß foxy
Soviel ich weiss,so war es bei mir auch gewesen,kann der Vater nichts mitnehmen ausser du gibst freiwillig was mit.Da Du ja das Kind hast.
Gruß karre217
Wenn ihr verlobt seid "oder" ein gemeinsames Kind habt, bekommt jeder die Hälfte! Die Sachen, Möbel etc. vom Kind dürfen allerdings nicht mit berechnet werden. Entweder macht man das unter sich aus, oder kann das mit einem bestimmten Gutachter bestimmen!
Hallo
Also der der die Rechnung unterschrieben hat, darf die Möbel behalten. Bis auf das Kinderzimmer. Das behält der, wo das Kind wohnt.
Ansonsten hilft nur eine gütliche einigung, da ihr ja nicht verheiratet wart.
Bianca
Habe auch was gefunden.
Haftungsrecht:
Die zwischen Ehegatten geltende deliktische Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit gilt auch für nichteheliche Lebenspartner (§ 1359 BGB analog). Wie bei Ehegatten soll allerdings die Haftungsbegrenzung nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten.
Mietrecht:
Durch die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung wird dieser nicht selbst Mieter.
Der Mieter wird in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen, wenn der Vermieter den Einzug genehmigt oder zumindest ein entsprechender Anspruch besteht.
Bei Tod eines Partners hat der Überlebende ein Recht auf Fortführung des Mietvertrages (beide waren Mieter) beziehungsweise ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag (nur der verstorbene Partner war Mieter).
Sorgerecht:
Nicht verheiratete Eltern können - wie Eheleute - ein Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das gilt auch noch nach der Trennung.
Unterhaltsrecht:
Unterhaltspflichten bestehen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern untereinander nicht.
Eine Ausnahme ist nur der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes für den Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt bis zu drei Jahren nach der Geburt (§ 1615l BGB).
Sozialrecht:
Das Zusammenleben unverheirateter Partner führt zu einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Einkommen bei der Berechnung bestimmter Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II). Zulässig ist dabei die Durchsuchung der Wohnung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes nach Indizien, die auf eine gemeinsame Lebensgestaltung der Partner hindeuten.
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Partner - anders als Eheleute - grundsätzlich keinen Ausgleich für Zuwendungen während der gemeinsamen Zeit verlangen. Dies wird damit begründet, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Beziehung irgendwann endet, andernfalls hätten sie geheiratet. Nur ausnahmsweise weicht die Rechtsprechung von diesem Grundsatz ab, wenn über das übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz nur zur Bereicherung eines Partners geführt haben.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist von der Lebenspartnerschaft zu unterscheiden, die zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen kann.
Praxistipp:
Den Partnern steht es offen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander vertraglich zu regeln. So ist die Vereinbarung eines Unterhaltsvertrages für die Zeit nach einer Trennung zulässig. Die Grenze zu sittenwidrigen Verträgen ist dann zu ziehen, wenn durch die Vereinbarung eine Trennung erheblich erschwert werden soll.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehewohnung
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Lebenspartnerschaft/ Eingetragene
Miete
Sorgerecht
Unterhalt
Sozialrecht