Hallo zusammen,
wer meine Posts bisher verfolgt hat kennt meine Story...
Zur Zeit habe ich das ABR bis das ein Kinderpsychologisches Giutachten erstellt wurde. Da meine Frau ausgezogen ist und arbeiten geht habe ich einen Antrag auf Kindesunterhalt gemacht. Nun habe ich erfahren das Sie nur auf 400€ Basis arbiete und ich daher nichts bekommen würde. Daraufhin bin ich zur UVK gegangen und habe Anspruch angemeldet. Antrag läuft... Nun kommt der Hammer:
Sie wohnt bei Ihren Eltern muß nichts bezahlen macht sich ein gutes Leben und ich sitze hier mit den Schulden und bekomme zur Zeit keinen Unterhalt. Nun hat Ihre Anwältin Ehegattenunterhalt gefordert.
Kann es sein das ich nun die Schukden alleine tragen muß, keinen Kindesunterhalt bekomme und dann nun auch noch Geld an Sie zahlen muß?
Geht Ehegatten vor Kindesunterhalt? Wenn dem so ist kann ich nur armes Deutschland sagen :(
Bitte helft mir ich weiß gerade nicht weiter und meine RA bekomme ich nicht erreicht... :(
LG
Civic76
Geht Ehegattenunterhalt vor Kindesunterhalt????
Hallo Civic,
der Kindesunterhalt hat Vorrang und wenn du euer Kind hast müsstest du Unterhaltsvorschuss bekommen.
Freundliche Grüße
Ja den habe ich beantragt, der Antrag ist noch in Bearbeitung.... Ich hoffe mal das alles gut geht. Was nützt es mir das ich meine kleinen bei mir habe und mir und ihm nichts mehr zu essen kaufen kann... :(
Habe im inet nun folgendes gefunden:
Reform des Unterhaltsrechts: Nach umfangreichen Diskussionen in Öffentlichkeit und Politik hat der Deutsche Bundestag am 9. November 2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Unterhalt gleich behandelt. Folge: Elternteile, die Kinder betreuen, werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder. Diese Regelung hat ihren Grund in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2007, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 28. Februar 2007, 1 BvL 9/04). Das Gericht hatte klar gestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird - den so genannten Betreuungsunterhalt.
Der Kindesunterhalt wurde zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Mit diesem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.
2. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof (BGH) weicht mit Urteil vom 30.07.08 (AZ: XII ZR 177/06) hinsichtlich der Rangfolge der Unterhaltberechtigten vom Wortlaut des neuen Unterhaltsrechts ab. Nach neuem Recht sollte bei der Verteilung des Unterhalts der neue Ehegatte, der gemeinsame Kinder betreut, mit dem geschiedenen Partner auf einer Rangstufe stehen, wenn die Ehe von langer Dauer war. Der BGH hat nun aber entschieden, dass nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich ist. Vielmehr stelle sich zusätzlich die Frage, ob die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Im vorliegenden Fall waren die Ex-Eheleute 24 Jahre lang verheiratet. Sie hatten aber keine Kinder und die Frau war seit 1992 durchgehend voll berufstätig. Ehebedingte Nachteile waren daher nicht ersichtlich sind. Daraus zieht der BGH den Schluss, dass Unterhaltsansprüche der Ex-Ehefrau für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig sind, weil sie nicht durch "ehebedingte Nachteile" belastet sei.
3. Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde gestärkt. Dazu wurde der auch derzeit schon bestehende Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich insbesondere auch nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - wieder aufgenommen werden muss.
4. Ausgebaut wurden die Möglichkeiten, die Höhe des nachehelichen Unterhaltes herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen. Entscheidend ist dabei die Überlegung, inwieweit auf Grund der Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile bezüglich seiner Möglichkeiten eingetreten sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Dies kann z.B. die Dauer der Erziehung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe betreffen.
Das hängt von deinem Einkommen ab, ja es ist möglich das Du Ehegattenunterhalt zahlen mußt.
Ob sie bei ihren Eltern wohnt ist dabei nicht relavant. Ebenso die Schulden.
Aus genau diesem Grund habe ich meinen psychisch kranken Ex Mann in der Trennungsphase noch einen Ehevertrag aufgequatscht. Villeicht nicht fair,aber existenzsichernt.
Ute
Ute,
geht der Kindesunterhaölt nicht vor dem Ehegattenunterhalt? Ich meine Sie hat zur Zeit alle Zeit der Welr kann rund um die Uhr arbeiten gehen... Warum sollte ich für Sie aufkommen? Warum sollte ich Ihr Ehegattenunterhalt zahlen müssen, Sie mir aber keinen Kindesunterhalt?? Ich kümmere mich um unseren Sohn, ich habe nur die finaziell schlechten Karten in der Hand, das kann doch nicht sein?!?!?
Also wenn ich das hier richtig verstanden habe, geht Kindesunterhalt vor Ehegattenunterhalt dazu gab es 2008 ja die Reform:
Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt.
http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Unterhalt/unterhalt.htm
LG
Tobias
Hallo Tobias,
ich würde dir raten nimm dir einen Anwalt der dich vertritt. Du musst den Ehegattenunterhalt nur zahlen wenn du über dem Mindestbehalt liegst. Da euer Sohn bei dir lebt denke ich wird sich dein anzurechnendes Einkommen nach unten bewegen.
Ich sehe auch nicht wirklich einen Grund warum du für sie aufkommen sollst da sie ja arbeiten gehen kann. Ihr Anwalt versucht das Beste für sie herauszuholen, das heißt noch lange nicht das alle seine Forderungen berechtigt sind.
Vielleicht sollte sich dein Sohn einen Anwalt nehmen und sie auf Unterhalt verklagen. Es wird nichts zu holen sein, es kann aber sein das sie eine Auflage bekommt und Bewerbungen nachweisen muss.
Freundliche Grüße
nein kinder gehen immer vor, alle.
Denke und hoffe ich auch mal....
Hallo.
Deine Frau muss sich solche Arbeit suchen, womit sie auch ihre Kinder unterhalten kann. Ansonsten, wie du schon gemacht hast, Unterhaltsvorschuss beim JA. Dann wird sie vom JA rangezogen und verpflichtet, mehr arbeiten zu gehen, sofern sie gesundheitlich kann.
LG Hermina
PS: Wie manche sich versuchen, um den Unterhalt der Kinder zu drücken, unverständlich.
Du brauchst eine Anwältin. Außerdem musst Du offensiv den Unterhalt für das Kind einfordern und notfalls STrafanzeige stellen wegen Unterhaltspflichtverletzung.
Gruß
Manavgat