Er ignoriert alles und schadet mir

Hallo Forum.

Ich habe mich aus einer absolut chaotischen, von Lügen und Betrügen und Alkohol geprägten Partnerschaft befreit, habe vier Wochen vor der geplanten und organisierten Heirat die Hochzeit abgesagt und bin vor kurzem buchstäblich geflüchtet, habe nur das Nötigste von mir und meinem Kind mitgenommen. Wir einigten uns darauf, dass ich meine Möbel holen kann, sobald ich eine Wohnung habe (bin in der Not bei meiner Familie untergekommen). Es war ausgemacht, dass wir beide erst mal zur Ruhe kommen.
Ich habe auch mein Homeoffice bei ihm und meine INfrastruktur und Daten. Ich habe damals nur das Nötigste mitgenommen, weil ich dachte, dass ich nach und nach alles holen kann.

Das Abschlussgespräch fand in aller Ruhe statt. Er sprach davon, dass er mich noch immer liebe und er dieses schlimme Ende nicht habe verursachen wollen (es kam heraus, dass er mich seit Monaten mit einer 20 Jahre älteren Frau betrogen hatte und gerade so heiraten wollte, obwohl er bis zum Schluss mit der Dame Kontakt hatte und sich weigerte, diesen aufzugeben).
Er versicherte, mir beim Umzug zu helfen, weil er weiß, dass ich eine chronische Krankheit habe. Auch mein Büro soll ich in Ruhe umziehen, er wisse, dass ich davon lebe.

Das war vor einer Woche. Inzwischen hat er die Schlösser ausgetauscht. Ich komme nicht mehr in mein Homeoffice. Mein Nachsendeantrag wirkt erst ab kommender Woche - an meine bisherige Post komme ich nicht ran. Er ist Inhaber der Telefonanlage, über die ich mein geschäftliches Telefon laufen ließ. Meinem Wunsch nach einer Rufumleitung kommt er nicht nach.

Er hat mir per Mail eine Auszugsfrist in KW 30 gesetzt.

Meine Anfragen betreffs Umzug ignoriert er.

Ich bin fix und fertig.

Wer weiß Rat?






1

Bei aller Liebe, aber selbst schuld. ich würde nie never meine Existenzgrundlage in anderleuts Händen lassen. einen stick kann man immer einstecken und eine tägliche Datensicherung machst du doch eh - es ist schließlich Pflicht wenn man Selbständig ist!

Der Mann macht alles richtig. Genauso so verfährt man klugerweise bei Trennung.

Schicke ihm einen Umzugstermin per Einschreiben mit Rückschein. Erst wenn er an diesem Tag den Umzug nicht abwickelt ist er in Verzug.


Warum sollte er dir eine Rufumleitung auf seine Kosten einrichten? Bei manchen Frauen fragt man sich wirklich ob sie den Schuß noch nicht gehört haben. Getrennt ist getrennt.

Die Gründe , die zur Trennung geführt haben spielen dabei absolut keine Rolle

Ute

2

Es gibt diverse Gesetze und Verordnungen, die die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen u.ä. regeln.

Das wären u.a. § 257 HGB, außerdem die Abgabenordnung.



Handelsrechtlich verpflichtet § 257 HGB zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Nach den Vorschriften des Steuerrechts (Abgabenordnung) sind darüber hinaus alle diejenigen zur Buchführung und Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, die nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind. Mit "anderen Gesetzen" ist nicht nur das HGB gemeint, sondern eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vorschreiben. Außerdem verpflichtet die Abgabenordnung alle Gewerbetreibenden ab Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

Hinweis: Auch Privatleute haben seit dem 31.7.2004 eine zweijährige Aufbewahrungpflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinzuweisen.

3. Was ist aufzubewahren?
Aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 147 Abs. 1 AO nennt im Einzelnen folgende Unterlagen:

* Bücher (bei Kaufleuten Handelsbücher) und Aufzeichnungen
* Inventare
* Jahresabschlüsse
bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
* Lageberichte
* Eröffnungsbilanz
* die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
* empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
* Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
* Buchungsbelege
* Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und
* sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(...)
Zu den Büchern (Handelsbücher) und Aufzeichnungen gehören Grundbuch sowie Haupt- und Nebenbücher, wobei Letztere bei der doppelten Buchführung in Form von Konten geführt werden. Bei der Offene-Posten-Buchhaltung ersetzen Belege die sonst zu führenden Konten. Hierbei kommt es nur darauf an, ob die Bücher für die Besteuerung irgendwie von Bedeutung sind. Inventare sind Aufzeichnungen über die körperliche und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Je nach Art und angewandtem Verfahren müssen zusätzlich Inventuranweisungen, Verfahrensbeschreibungen o.ä. Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Nach AO und HGB sind die Arbeitanweisungen und Organisationsvorschriften aufzubewahren, die zum Verständnis der Bücher etc. notwendig sind.

Hierunter fallen auch Unterlagen, die die Technik eines DV-Buchführungssystems erläutern. Als Geschäftsbrief (Handelsbrief) gilt jegliche Korrespondenz, die der Vorbereitung, der Durchführung oder der Rückgängigmachung eines Geschäftes dient. Korrespondenz, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt hat (z.B. nicht erfolgreiche Angebote, Werbeflyer, Prospekte) ist kein Handels-/Geschäftsbrief. Buchungsbelege haben die Funktion nachzuweisen, dass einem gebuchten Sachverhalt auch ein tatsächlich existierender Vorgang zugrunde liegt. Dabei sind alle Sachverhalte buchungspflichtig, die eine Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens haben. Oft sind externe Buchungsbelege zugleich auch Geschäftsbriefe. Sonstige Unterlagen sind beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Ausfuhrbelege oder Bewertungen von Eigenleistungen. Ihre Bedeutung für die Besteuerung ist im Einzelfall zu prüfen.

Und das alles bedeutet rein praktisch:

Sofern solche Vorgänge nur auf digitalem Weg anfallen, muß man natürlich eine Datensicherung betreiben, denn anderenfalls hätte man bei Verlust der Daten die Aufbewahrungspflicht verletzt.

Natürlich kann ein Archiv auch mal Opfer eines Brandes werden, dann sind Geschäftsunterlagen unter Umständen unwiderbringlich vernichtet. Und niemand ist m.W. verpflichtet, alles zu kopieren und an einem anderen Ort zur Sicherheit noch mal aufzubewahren.

Aber: wenn wenn von digitalen Daten, auf einem Datenträger gesichert, keine Sicherungskopie vorhanden ist, dann würde ich das als "grob fahrlässig" bezeichnen, zumal der Aufwand für eine solche Sicherungskopie ja minimal ist. "Upps - die CD-ROM ist nicht mehr lesbar" oder "Die Festplatte ist leider gecrasht, alles wech...!" dürfte jedenfalls auf einges Unverständnis stoßen, wenn's keine Sicherungskopie davon gibt
__________________
Daher ist es nicht nachzuvollziehen, das Du die Daten dort gelassen hast.

Wenn er Dir wirklich Böses will, ist der Verlust Dein keinstes Problem. Wenn er clever ist ist und Dich wirklich haßt kann er die Daten so manipulieren das Du echte Probleme mit dem Finanzamt bekommst.

Ich kann mir gar keine Situation vorstellen, noch nicht mal Gewalt, die mich dazu bringen könnte mich in solche exenteielle Gefahr zu begeben.

Ute


3

Hey...

... wende Dich an die Polizei und lass bei Bedarf die Schlösser wieder austauschen. Die Kosten muss er dann übernehmen. Nimm dann gleich alles mit. Melde Dich um. Stelle einen Nachsendeantrag.

Gruß

Georgie

4

Dir ist klar, das Du zu einer Straftat, Einbrucht / Diebstahl, räst?

Ute



6

Du laberst einen Sch....

Wenn sie dort gemeldet ist, dann kann sie selbstverständlich den Schlüsseldienst holen und ihr Eigentum mitnehmen.

ohne Gruß

Manavgat

weiteren Kommentar laden
5

Warte bis er weg ist und hol den Schlüsseldienst.

Es ist Dein Eigentum, Du wohnst da und er hat kein Recht Dich nicht reinzulassen.

Nimm ein paar kräftige Jungs mit und den Umzugswagen.

Wegen des Telefonanschlusses: geh zu einer Anwältin und kläre, ob Du hier eine einstweilige Verfügung wegen der Telefonnr. beantragen kannst.

Gruß

Manavgat

7

Nein die TE schreibt deutlich, das es seine Wohnung ist aus der sie ausgezogen ist. Sie hat nicht das Recht in fremdes Eigentum einzubrechen, da der EX Partner ihr einen verbindlichen Termin zur Herausgabe ihres Eigentums genannt hat. .

Und wie soll eine Anwalt eine einweilige Verfügung zur Nutzung eines fremden Telefonanschlußes bekommen? Es ist ihre eigene Dummheit, schön während der beziehung, für die eigne Selbständigkeit fremde Hardware zu nutzen, zumal sie dies ja dann noch nichteinmal bei der steuer abschreiben kann.

Wie gesagt, Deine Ratschläge hier werden in letzter Zeit leider sehr skuril

Ute

9

#paket

weitere Kommentare laden