Hallo Zusammen,
nehmen wir folgenden Fall an:
Mutter und Vater seit Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt, nicht verheiratet. Vater zahlt der Mutter Betreuungsunterhalt bis zum 3ten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes. Geplant war, dass die Mutter sich auch tatsächlich bis zum 3ten Lebensjahr des Kindes ausschließlich um Kindesbetreuung kümmert und nicht erwerbstätig ist bzw. wird. Die Verhältnisse ändern sich und die Mutter beginnt 1 Jahr vor Ende des "regulären" Betreuungsunterhalts zu arbeiten (Teilzeit). Der Kindsvater weiß bisher davon nichts und zahlt Betreuungsunterhalt weiter.
Frage: Kann die Mutter auf irgendeine Art und Weise dafür rechtlich belangt werden, weil sie die Erwerbstätigkeit verschweigt? Ist sie nur auf Anfrage auskunftspflichtig? Muss sie es dem Kindsvater mitteilen? Hier ist mehr der rechtliche und nicht moralische Aspekt zu klären...
Angenommen, der Kindsvater weiß von der Erwerbstätigkeit seit Arbeitsbeginn bzw. er erfährt es von der Kindsmutter.
Frage: Ich vermute, dass der Unterhalsanspruch gekürzt werden muss. Ist das richtig? Gibt es dazu eine leichte Formel, in der man den Unterhalt NACH Anrechnung Gehalt Mutter Erwerbstätigkeit berechnen kann?
Zu meinem Verständnis nehmen wir folgende Zahlen für eine Beispielsrechnung bitte:
Kindsmutter Gehalt vor Geburt netto EUR 2.000
Kindsvater Gehalt vor und nach Geburt netto EUR 2.500
Kindsmutter Gehalt Teilzeitstelle netto EUR 1.300
Betreuungsunterhalt aktuell EUR 500
Wie würde die Rechnung bzw. der pflichtige Betreuungsunterhalt aussehen, wenn man den aktuellen Verdienst der Kindsmutter berücksichtigt (EUR 1.300)?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Betreuungsunterhalt
Das Elterngeld endet nach 24 Monaten. DH die Mutter hätte da nur noch 500 EUR pro Monat.
Wie soll sie damit denn zurande kommen?
Bei dem aktuellen Verdienst von 1300 EUR muss da sicher nix mehr gekürzt werden. Das ist ja bereits super knapp bemessen.
Das Elterngeld endete in diesem Fall sogar nach 12 Monaten; die Auszahlung kann man sich ja aussuchen.
Zum Betreuungsunterhalt kommt ja der Kindesunterhalt plus Kindergeld dazu.
Ich habe damals auch 400 Euro Trennungsunterhalt bezahlt, zusätzlich aber noch 450 Euro Unterhalt pro Kind (!). Habe zwei Kinder.
Das sind voneinander unabhänig zu betrachtende Zahlungen.
Also, ich kann jetzt nur sagen, wie es beim Kindesunterhalt aussieht und da muss JEDE Veränderung der Finanzen mitgeteilt werden, da der Unterhalt dann immer angepasst wird.
Meinem Mann wurde zum Beispiel der Unterhaltsvorschuss, den er für seinen Sohn bekam, eingestellt, nachdem er mich geheiratet hatte.
Ich kann mir schon vorstellen, dass da dann bei dem Betreuungsunterhalt gekürzt werden könnte, aber ich kenne mich mit Betreuungsunterhalt leider nicht aus.
Nein, auch beim Kindesunterhalt muss nicht jede Veränderung mitgeteilt werden, wenn kein Titel besteht.
Der, wo das Kind lebt kann alle 2 Jahre den Unterhalt prüfen lassen.
>>>Meinem Mann wurde zum Beispiel der Unterhaltsvorschuss, den er für seinen Sohn bekam, eingestellt, nachdem er mich geheiratet hatte.<<<
Das hat aber nichts mit der Änderung der Finanzen zu tun. Nach einer Wiederverheiratung fällt der UHV immer weg.
"Beispielberechnung seit 2022:
Kindsvater bereinigtes Nettoeinkommen: 1.800 €
Kindsmutter bereinigtes Nettoeinkommen: 450 €
Bei diesem Nettoeinkommen hat der Vater einen Kindesunterhalt in Höhe von 396 € – 109,50 € (halbes Kindergeld) zu erbringen, übrig bleiben 1.513,50 €. Die Unterhaltsberechnung erfolgt nun, indem man das Differenzeinkommen von 1.513,50 € und 450 € ermittelt, somit 1.063,50 €. Die Mutter hat Anspruch auf 45% von 1.063,50 € = 478,58 € monatlich. Würde aber der volle Unterhalt fließen, bleibt der Selbstbehalt des Vaters von 1.280 € gegenüber der nichtehelichen Kindsmutter nicht gewahrt, sondern wird auf 1034,92 € unterschritten. Bei der Unterhaltsberechnung wird in diesem Fall eine Grenze bei 1.280 € gezogen, so dass die Mutter monatlich 233,50 € erhält."
https://www.unterhalt.net/unterhaltsberechnung/#Wie_berechnet_man_den_Betreuungsunterhalt
Die Erwerbstätigkeit der Mutter geht also in den Betreuungsunterhalt ein.
Ob sie verpflichtet ist, das mitzuteilen, weiß ich nicht sicher, würde aber vermuten dass ja, eben weil es was ausmacht.
Hallo du!
Erwerbstätigkeit von betreuenden Müttern bis zum 3 Lebensjahr Ist überobligatorisch.
Bedeutet: sie kann, muss aber nicht.
Die Diskussion hier finde ich fast schon amüsant. Denn der Unterhalt für die Kindesmutter ist auf den Vater abgewälzt. Entlastet ja die Sozialkassen.
Würde hier jemand fragen: muss ich mein Gehalt melden obwohl ich Sozialleistungen bekomme, wäre der Teufel los. Vom Staat schmarotzen = Assi. Wenn das aber der Ex ist, absolut okay 😉😂
Jedenfalls:
Einkünfte bis zum 3 Lebensjahr werden in der Regel zur Hälfte mit eingerechnet. Das schmälert dann natürlich den Unterhaltsbetrag, der bisher für die Ex gezahlt wurde.
Im Zweifelsfall entscheidet über die Höhe der Einrechnung ein Gericht. Aber 50% sind üblich.
Dass sie die geänderten Einkommensverhältnisse nicht meldet, finde ich moralisch ziemlich mies. Sie bekommt ja jetzt mehr als ihr zusteht.
Würde ich (an deiner Stelle) auf den Cent genau ausrechnen lassen Und das "Ersparte" lieber direkt in das Kind investieren.
Die Ex kann zur Offenlegung ihrer Einkünfte aufgefordert werden wegen veränderter Einkommensverhältnisse.
Verweigert sie das, wird ihr da spätestens der Richter auf die Finger klopfen.
Wenn du Auskunft über das Einkommen haben willst: nicht nur die Steuerbescheinigung des letzten Jahres akzeptieren - sondern die letzten Gehaltsbescheinigungen UND eine Kopie vom Arbeitsvertrag. Sie könnte ja noch Sonderzahlungen erhalten wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Ich weiß nicht so richtig, was du dir erhoffst.
Die Mutter hat Anspruch auf Gelder in Höhe von 2000€.
Nach einem oder zwei Jahren Elternzeit ist schätzungsweise das Elterngeld vorbei. Diese „Geldquelle“ ist versiegt.
Einkommen der Mutter vor der Geburt: 2000€
Überobligatorisches Einkommen: 1300€
hälftige Anrechnung: 650€
Betreuungsunterhaltsbedarf: 2000-650=1350€
Die Mutter hat also jetzt Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe von 1350€. Du hast also mitnichten irgendeinen Anspruch auf Rückforderungen jedweder Art.
Dass du so wenig zahlst, liegt nicht daran, dass die Mutter den Anspruch nicht hat, sondern dass du nicht leistungsfähig bist. Dein Selbstbehalt ist dir zu lassen. Außerdem hat der Kindesunterhalt Vorrang.