Scheidung, erwarte Kind von anderem Mann

Moin,

Die Trennung von meinem Mann war 01/22, Trennungsjahr dementsprechend ist vorbei - Scheidung habe ich dennoch bisher nicht eingereicht, weil er mir mittlerweile einen mittleren 5stelligen Betrag mit Unterhalt etc schuldet, nicht mehr in D wohnt und sich tot stellt....
Ich habe eine neue Beziehung und bin wider Erwarten aber zu meinem großen Glück schwanger, habe Kontakt zum Anwalt aufgenommen und das letzte Geld für die Scheidung aufgetrieben, dennoch hat mein Anwalt in Aussicht gestellt, dass eine Scheidung bis zur Geburt schwierig werden könnte, wenn er mal wieder Zustellungen vereitelt....
Also einfach der Zeitfaktor, vor Gericht sind 6 Monate ja eher auch nichts...

Am wichtigsten für mich ist, dass er ob der Heirat keine Rechte am Kind hat. Termin beim Jugendamt (Beistandschaft) ist erst in einigen Wochen...
Falls er vom Jugendamt kontaktiert wird, gehe ich auch davon aus, dass er nicht reagiert.

Hat jemand von euch Erfahrungen damit, wird die Anerkennung der Vaterschaft und geteiltes Sorgerecht durch den leiblichen Vater ein Problem, wenn der Ehemann sich nicht greifen lässt. Ich hätte das gerne vor der Geburt in trockenen Tüchern, wie ihr euch vorstellen könnt.

Liebe Grüße

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nach deutschen Recht ist er, wenn Ihr verheiratet seid der rechtliche Vater, eine anderer Partner kann die Vaterschaft somit gar nicht anerkennen.
die Chance, dass du in 6 Monaten geschieden bist, ist selbst, wenn er greifbar ist gleich null, ausserdem muss erst alles geregelt werden, bezüglich Rentenausgleich. Vorallem weil die Scheidung ja noch gar nicht eingereicht wurde
und zustellungen ins Ausland, je nachdem wo er hin ist., sind auch nicht so einfach.
Unterhalt kannst du über JA beantragen, da häufen sich für ihn dann Schulden, abkommen mit anderen Ländern diesbezüglich gibt es eh eher weniger.

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Das kann ich nur schwer glauben!

Wieso sollte er nach deutschem Recht automatisch der rechtliche Vater sein, wenn per Vaterschaftstest problemlos nachweisbar ist, dass er es nicht ist?

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„ Die Vaterschaft kraft Ehe besteht gem. § 1599 Abs. 1 BGB, solange nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist“

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