Hallo ihr Lieben,
Ich hab da mal ne Frage:
Ich fange eventuell an dieses Jahr zu studieren,wohne noch bei meinen Eltern und möchte mir etwas dazu verdienen,um die Studiengebühren finanzieren zu können.
Ich hätte gerne eine Stelle in geringfügiger Tätigkeit auf einer 400Euro-Basis, dazu habe ich ein Angebot für eine Stelle als Honorarkraft(1x proWoche).
Klar, kann ich beide Jobs annehmen,aber mir geht es darum,dass ich bei meinen Eltern versichert bleibe und keine Steuern zahlen muss. Das Kindergeld bekomme ich trotzdem(ich darf max. 630Euro verdienen).
Kennt sich da jemand aus?
Ich hätte gedacht, dass es möglich wäre, weil ich als Honorarkraft ja selbstständig bin und in der Stelle auf 400Euro-Basis Angestellte bin und mein Arbeitgeber in diesem Fall Steuer etc. übernimmt.
Ich hoffe, dass es verständlich beschrieben ist:)..ansonsten fragt nach!
Danke im voraus!
geringfügige Tätigkeit + Honorarkraft ..geht das?
Es wird beides zusammengerechnet. Allerdings wird bei der Honorartätigkeit noch die Kostenseite gegengerechnet.
Beispiel: Du arbeitest als Nachhilfelehrer in einem Institut und bekommst z. B. 200 Euro/Monat. Dann kannst Du Fahrt- und Telefonkosten sowie Bücher, Büromaterial etc. noch abziehen. Die 400 Euro zählen voll.
Es muss aber bei verschiedenen Arbeitgebern sein. Gleichzeitig als Minijobber und Honorarkraft im gleichen Unternehmen geht nicht.
Gruß
Manavgat
Danke für die schnelle Antwort.
Das würde sich ja dann gar nicht lohnen für ca.200Euro noch Abgaben zu leisten und Steuern zu zahlen, sowie sich selbst zu versichern. Schade..Ich hatte gehofft,dass es nicht zusammen gerechnet wird;).
Der Begriff Honorarkraft bzw. selbstständige Tätigkeit ist sehr diffus.
Deshalb ist vor einiger Zeit ja das Gesetz gegen Scheinselbstständigkeit herausgekommen.
Eine reguläre selbsständige Tätigkeit bzw. am besten im Rahmen eines Übungsleiterfreibetrages wird sozialversicherungsrechtlich nicht bewertet und auch nicht mit einem Minijob zusammengezählt.
Dies ist sogar beim gleichen Arbeitgeber möglich.
Solltest Du z. B. bei der Volkshochschule Kurse halten und mit einem festen Vertrag 550,- Euro im Monat verdienen,
kannst Du den Übungsleiterfreibetrag in Abzug bringen und bleibst unter 400,- Euro.
Inwiefern die Honorartätigkeit selbstständig ist oder als abhängige Beschäftigung gilt lässt sich nicht pauschal beantworten.
Evtl. kann Dir die Stelle die Honorar zahlt oder auch die Krankenkasse Auskunft geben.
Danke für Deinen Beitrag.
Diese Sache mit dem Übungsleiterfreibetrag wurde
mir schon von jemandem per PN mitgeteilt.
Die Honorarstelle ist ein wöchentliches Kursangebot
an einer Gemeinschaftsgrundschule während der Nachmittagsbetreuung. Kann man sich darüber auch
beim Finanzamt informieren?
Ich werde mich auf jeden Fall kundig machen.
Grüße,
sunrise
Eigentlich dürfte sich der Träger dieses Kursangebotes auch auskennen, bzw. dürfte es doch da Kollegen geben.
Ich gehe davon aus das der Übungsleiter in Frage kommt.
Es handelt sich um einen jährlichen Freibetrag von 2100,- Euro Aufwandsentschädigung für eine nebenamtliche Lehrtätigkeit.
Einschlägig sind z. B. auch Übungsleiter im Sportverein, Leiter von VHS Kursen, Fachlehrer an Schulen (sofern eben nebenamtlich), Leiter von Gesangverein usw.
Steuerfrei laut § 3 Einkommensteuergesetz:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr."
Somit auch kein Entgelt bzw. sozialversicherungsfrei laut §14 SGB IV.