Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund??

Hallo zusammen,

Im September hat mein Arbeitgeber mich vor die Wahl gestellt eine ordenliche Kündigung zum 01.01.09 zu bekommen oder einen Aufhebungsvertrag zum gleichen Datem zu unterzeichnen. Bei letzterem stünde mir eine Abfinung von 6 halben gehältern zu.

nach Beratung duruchs Arbeitsamt (die neue 01801 Nummer) sagte man mir wenn die Kündigungsfrist eingehalten würde und im Aifhebungsvertrag stehen würde das dieser zur Abwendung einer Kündigung aus bertriebsbedingten Gründen dient würde ich keine Sperre bekommen.

Nun hab ich heute meinen Bewilligungsbescheid bekommen mit einer Sperrzeit von 12 Wochen gem. § 144 SGB da ich angeblich an der Aufhebung des Arbeitsvertrages beteiligt gewesen wäre.

Das kann doch nun nicht sein!
Hab sofort Widerspruch eingelegt.

hatte schonmal jemand diesen Fall?

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Hallo,

die Begründung ist mir nicht ganz klar, da man an einem Aufhebungsvertrag IMMER beteiligt ist.

Einen einseitigen Aufhebungsvertrag gibt es nicht.

Diese Begründung trifft also auch zu, wenn man diesen schließt um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

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Ja die haben halt geschrieben das ich damit den Verlust meines Arbeitsplatzes hingenommen hätte, aber den hätte ich ja eh verloren (was auch ausdrüklich drinnesteht) also dan doch lieber so

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Hallo,

wieso besser so ???

lg dore

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das entspricht vollkommen der richtigkeit, ein aufhebungsvertrag sorgt immer für eine sperre *erst vor ein paar tagen in der ausbildung gelernt*

lg anita

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Ich belehre gern- wenns einen Lerneffekt erzielt :-)

Durchführungsanweisung (DA) der Bundesagentur zur Sperrzeit nach § 144 SGB III:

1. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt vor, wenn

- eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und

- der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und

- die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und

- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R).

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Dann hast du Unfug gelernt.

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