Kündigung nach Elternzeit mal anders.. ??!!

Hallo... ich versuche es mal kurz zu fassen:

Elternzeitende ist am 10.08.09
Sie wird gekündigt- vertraglich ist 4 Wochen-Frist geregelt

nun nach Recherchen auch hier im Forum steht, dass wenn AN kündigt (sprich meine Freundin), muss sie 3 Monate Frist anhalten (§ 19 BEEG) und wenn AG kündigt nur 4 Wochen...

Nun sitzt meine Freundin da mit der Meinung, dass es für sie besser wäre, wenn sie jetzt selber kündigt, dann hat sie noch 3 Monate Gehalt... #kratz (Logo=3 Monate Kü-Frist für sie)

Sie kriegt aber meiner Meinung nach 3-monatige Sperre auf ALG1 wenn sie selber Kündigt.. ODER? #kratz

PS: Im Betrieb kann sie eher nicht arbeiten, weil das Büro bis 18 Uhr besetzt sein muss und sie nur bis 17 Uhr Kinderbetreuung hat... und eine Alternative rechnet sich finanziel nicht, sie will Teilzeit anfangen - das ist aber bei dem jetzigen AG nicht möglich - 1 Chef und 2 Angestellten.-


Nun Eure Meinungen dazu?!

Vielen Dank.

Gruß janavita die noch bis 2012 in Elternzeit ist und noch keine Gedanken über Kündigung macht... ;-)

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Hallo!

Deine Freundin kann zum Elterzeitende mit einer Frist von 3 Monaten kündigen (d.h. sie hätte im Mai kündigen müssen). Jetzt muss sie am 10/11.8. anfangen zu arbeiten und kann dann mit der im Vertrag geregelten Kündigungsfrist kündigen. Normal wird sie dann gesperrt. Ich habe aber schon Fälle mitbekommen wo es keine Sperre gab, da eben auch wg. mangelnder Kinderbetreuung und null entgegenkommen des AG gekündigt werden musste.

LG

2

Danke... da haben wir woll den § 19 BEEG anders verstanden, Fazit: mit Ende der Elternzeit gelten vertraglich geregelte Kü-Fristen?! (Richtig?) und zwar für beide Vertragspartner für AG & AN ...

LG janavita

3

Hallo,

der Paragraph ist für das Ende der Elternzeit... also sie hätte zum Stichtag spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit kündigen müssen, bzw ansonsten nach vertraglicher Kündigungsfrist zum Ende des Monats bzw Monatsmitte.

Sprich, da wurde der Paragraph falsch interpretiert.

Da fehlende Kinderbetreuung aber ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung ist, hat Deine Bekannte gute Chancen auf ALG1, sofern sie zu den arbeitsmarktüblichen Zeiten mindestens 15 Wochenstunden zur Verfügung steht und den Anspruch auf ALG1 vor der Elternzeit erworben hat.

Sie sollte schleunigst einen Termin machen, sich schon mal arbeitsuchend melden, denn auch da gibt es einzuhaltende Fristen. Der SB der AfA kann ihr dann auch alles bezgl ALG1 sagen.

LG
Mone

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Stimmt, wenn sie allerding bisher Vollzeit gearbeitet hat und jetzt bei der Arbeitsagentur sagt, sie will nur Teilzeit arbeiten, bekommt sie auch nur den entsprechenden Teil des ALG I gezahlt. Daher sollte sie den zeitlichen Rahmen der Kinderbetreuung voll ausschöpfen bei Angabe der Stundenzahl und Teilzeit nur als Option angeben (nur falls das überhaupt in Frage kommt)

LG Dany

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Hallo,

bei mir war das ähnlich. Ich konnte nicht mehr bis 20 Uhr arbeiten wegen fehlender Kinderbetreuung. Was die Arbeitszeiten betrifft wollte man mir nicht entgegenkommen. Eine normale Kündigung wollte man mir nicht geben, weil die dann Ärger bekommen hätten, denn laut Elternteilzeitgesetz hätte mein Chef wenn ich nur 6 Stunden gearbeitet hätte es eventuell einrichten müssen das ich nur bis 17 Uhr arbeite. Ich sollte also selber kündigen. Hätte ich es nicht gemacht hätten in meinem Dienstpan nur Spätschichten gestanden und ich hätte nicht erscheinen können, so hätte er nen Grund zur fristlosen Kündigung.

Ich habe dann vom Arbeitsamt keine Speere bekommen weil fehlende Kinderbetreuung ein echter Grund ist das man eben so nen Schichtjob nicht mehr machen kann.

Meiner Kollegin ging es ein halbes Jahr später auch so. Auch sie hat keine Speere bekommen.

Deine Freundin sollte sich mal nen Termin beim Amt geben lassen und mit denen sprechen. Vorneweg geklärt ist besser als hinterher Theater.

LG