Neue Arbeit und jetzt Beschäftigungsverbot????

wie sieht es aus, wenn man 3 wochen an einer neuen arbeitsstelle gearbeitet hat und danach 3 wochen krank war wegen übelkeit und jetzt 2 wochen gearbeitet hat, dem AG mitgeteilt hat, dass man schwanger ist und nun der AG einen mobbt, weil man sich kein BV freiwillig holt (er meinte im Gespräch, man solle sich doch eins holen, dieses verneinte man)
Und nu? wenn man sich jetzt eins vom arzt holt, weil er einem extrem mobbt, bekommt man dann überhaupt geld?
Krankengeld bekommt man ja auch erst ab 4 wochen durchgehend gearbeitet.

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Die Frage wird auch nicht anders, wenn man sie mehrmals stellt.

Du bekommst normal dein Gehalt weiter.

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naja, ich hab da halt so meine bedenken mit dem durchschnittsgehalt der letzten 3 monate, weil ich ja insgesamt grad mal 5 wochen gearbeitet habe....
deswegen

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Mal davon abgesehen, dass du ja 8 Wochen gearbeitet hast, denn während der Krankheit solltest du ja weiter Gehalt bekommen haben, ist das wirklich dabei vollkommen unerheblich.


Aber das MSchG sagt dies auch ganz klar: §11
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

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