Fragen zur Elternzeit - Übertragung 12 Monate auf später

Hallo,

ich hoffe, unter euch sind ein paar Experten, die mir weiterhelfen können. Habe ein paar Fragen zur Elternzeit, die mir keine Gesetze und Broschüren beantworten konnten.

Unser Sohn ist am 26.12.07 geboren. Ich habe nur 2 Monate Elternzeit verbraucht (ab Geburt 2 Monate). Mein Mann nimmt die volle Elternzeit und verlegt 12 Monate auf später, weil Nr. 2 bereits unterwegs ist (ET ist der 22.11.).

Ich überlege nun, ob ich auch beantrage, 12 Monate auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, weiß aber heute noch gar nicht, ob ich die dann auch tatsächlich nehmen werde/kann/will/muss, weil ich nicht weiß, wie es bis dahin mit meinem Mann beruflich aussieht.

Daher die erste Frage: kann ich die Übertragung der 12 Monate beantragen und diese dann einfach nicht nehmen oder kann mein Arbeitgeber darauf bestehen?

Zweite Frage: könnte ich wenn ich die 12 Monate z.B. im 6. Lebensjahr meines Sohnes nehme in dieser auch Teilzeit arbeiten (so wie es ja jetzt auch erlaubt ist bis 30 Stunden wöchentlich)?

Vielleicht wisst ihr ja genauer bescheid, oder jemand kann mir sagen, wo ich das ganze nachlesen kann bzw. schriftlich bekomme.

Vielen Dank schonmal im voraus.

LG, Bille

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Du hast doch schon deine Elternzeit verbraucht. Das ganze muss man gleich von Anfang an beantragen, später geht es nicht (bzw. nur wenn der AG sehr kulant ist).

Du kannst ja trotzdem beim AG nachfragen...

Generell kann man in der Elternzeit bis zu 30 Std/Woche Teilzeit arbeiten.

LG Alla

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Hallo,

wieso soll ich die Elternzeit verbraucht haben? Ich arbeite voll und die ersten zwei Jahre sind ja noch gar nicht um??? Für das dritte Jahr habe ich mich bisher nicht festgelegt.

Von Arbeitgeberseite seh ich da kein Problem, die können nur ablehnen, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt und die gibts definitiv nicht.

LG, Bille

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Die ersten 2 Jahre legt man sofort nach der Geburt verbindlich fest. Wenn du nur 2 Monate beantragt hast, dann ist der Rest weg.

Beim 3.Jahr bin ich nicht 100% sicher, eigentlich muss man es auch sofort beantragen, dass man es aufheben will. Sowas geht nur mit Einverständnis des AG.

Du kannst ja auf der Seite des Bundesministerium gucken oder da anrufen.

LG Alla

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Hallo,

Du kannst einen formlosen Antrag auf Übertragung stellen. Dürfte kein Problem sein. Habe ich auch vorsichtshalber gemacht und beigeschrieben, dass ich den konreten Zeitraum zu gegebener Zeit beantrage. Du mußt ihn aber nicht zwingend nehmen.
LG

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Hallo Bille,

selbstverständlich kannst Du mit Einverständnis Deines Arbeitgebers 12 Monate noch übertragen lassen. Ein Anspruch Deines Arbeitgebers auf Einlösung besteht dadurch nicht. Du bestimmst, ob und wann Du diese nehmen willst.

Ebenso ist es möglich, während dieser übertragenen Elternzeit zwischen 15 und 30 Stunden in Teilzeit zu arbeiten.

Ich habe es genauso wie Du vorhast gemacht und habe mir bei beiden Kindern jeweils 12 Monate Elternzeit übertragen lassen und werde nach jetzigem Stand zur Einschulung jeweils 1 Jahr Elternzeit nehmen und in Teilzeit währenddessen arbeiten. So muss mir der Arbeitgeber die Teilzeit auf jeden Fall genehmigen und ich bin aber nicht dazu gezwungen....man weiss ja nie, was kommt.

Liebe Grüße
Michaela

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Hallo Bille,

relevant für die Übertragung und das Recht auf Teilzeit während Elternzeit ist übrigens §15 BEEG:

§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1.a)mit ihrem Kind,
b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
c)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1.ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.


Ich habe formlos mit Verweis auf den obigen § um die Genehmigung der Übertragung von 12 Monaten meiner Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr meines Kindes gebeten.

Liebe Grüße
Michaela