Rechnung über Forderung aus dem Jahr 2005 - verjährt?

Hallo,

habe mal eine Frage zwecks der Verjährungsfrist über eine Rechnung über eine Forderung (entstanden im Jahr 2005), die mein Freund erst jetzt bekommen hat.

Vorgeschichte:
- Januar 2005 Aufhebungsvertrag mit seiner alten Firma
- Arbeitslos gemeldet - leider 3-monatige Sperrfrist zwecks Aufhebungsvertrag

Fall:
- neue Firma: Probearbeitstag im März 2005
- Schicksal hat zugeschlagen: am Probearbeitstag hatte er einen Unfall bei der Ausübung seiner Arbeit
- leider wurde dieser nicht als Arbeitsunfall angesehen und durch einen Fehler seinerseits hat er auch keinen Widerspruch deswegen geleistet

- Berufsgenossenschaft hat Rechnungen übernommen und es entstand ein reger Briefverkehr 2005-2008 zwischen der Genossenschaft und ihm, zwecks Bekanntgabe der Krankenversicherung
- alle Daten hingeschickt
- Genossenschaft hat alles überprüft und uns bekannt gegeben, dass er wohl nicht zu diesem Zeitpunkt krankenversichert gewesen sei
- (durch falsche Beratung des AA und Unwissenheit keine Krankenversicherung abgeschlossen, er dachte er sei trotzdem über AA krankenversichert, würde halt nur kein ALG erhalten für die 3 Monate)

- er forderte 2008 nun von der Genossenschaft eine Auflistung der entstanden Kosten (lediglich nur noch die Krankentransportkosten, Krankenhaus hatte er bereits beglichen per Ratenzahlung) - keine Antwort

- jetzt 2009 haben die eine Rechnung geschickt und fordern den Betrag zurück

Dürfen die jetzt nach über 4 Jahren den Betrag von uns zurück fordern?

LG sunrise

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Er soll der Berufsgenossenschaft schreiben, dass das ein Arbeitsunfall war. Wenn es während der Ausübung der Arbeitstätigkeit passiert ist, gibt es nichts anzuerkennen oder nicht, dann ist die Sachlage klar.

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Hat erbereits in mehreren Briefen gemacht.

Wurde trotzdem nicht als Arbeitsunfall angesehen.

Briefkontakt ging ja schon von 2005-2008. Leider hat er damals die Widerrufsfrist verstreichen lassen, dass es sich nicht um ein Arbeitsunfall handelte.

Die Genossenschaft schreibt nun er habe zu unrecht empfangene Leistung bezogen, da damals kein Versicheurungsschutz bestand und es sich nach ihren Angaben nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

LG

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Wie wärs denn mal, einen Anwalt einzuschalten. Schließlich wird es doch um einiges an Geld gehen, oder ?

die Gummiente

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Hallo,

ihr braucht einen Fachanwalt, der die Unterlagen für euch sichtet.

LG Marion

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Hallo sunrise,

die Forderung ist doch nicht verjährt. Natürlich dürfen sie das, da ihr seit 2005 doch wegen dieser Geschichte immer noch in Kontakt seid.
Ich vertehe nur nicht, warum man immer am verkehrten Ende spart und nicht gleich einen Rechtsanwalt einschaltet sondern versucht, alles alleine zu regeln?

LG

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Hallo,
die Forderung unterliegt meines Wissens der Regelverjährung und damit ist eine Forderung aus dem Jahre 2005 mit Ablauf des Jahres 2008 also zum 31.12.2008 verjährt.

Die Verjährungsfrist wird auch nicht durch wilde Schreiben die hin und her gehen unterbrochen, sondern ausschließlich durch Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, oder durch einreichen einer Zahlungsklage.

Die Forderung ist also seit fast 11 Monaten verjährt.

Man verlässt sich aber nicht auf ein Familienforum, sondern lässt bei Zahlungsaufforderung sowas einen anwalt klären.

Gruß
Demy

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Stimmt so nicht, da es sich hier um ein schwebendes Verfahren gehandelt hat.

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:

•Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
•Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
•Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
•Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
•Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.
Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.

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Bei Euch wird wahrscheinlich die Tatsache des schwebenden Verfahrens greifen. Damit ist die Forderung noch nicht verjährt. Ich würde für den Fall aber unbedingt einen RA kontaktieren!

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:

•Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
•Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
•Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
•Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
•Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.
Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.