Hallo!
Vielleicht kennt sich jemand aus, der Fall sieht so aus:
Die Eltern wollen ein Haus an eines ihrer Kinder verschenken, dass sich dann bereit erklärt, sie zu pflegen bzw. für die Kosten aufzukommen, falls sie mal ein Pflegefall werden sollen.
Gleichzeitig sollen die anderen Kinder von dieser "Verpflichtung" im Gegenzug entlassen werden.
Ist so etwas überhaupt rechtlich möglich oder sagt da der Staat, wenn z.B. dieses Kind, das das Haus bekommen hat, ein Pflegeheim nicht zahlen könnte, dass dann doch die anderen Kinder "einspringen" müssen?
Vielen Dank für Eure Tipps!
LG
Biene
Vertraglich ausschließen, dass man für Eltern-Pflege aufkommen muss?
Nein, das funktioniert so nicht. Selbstverständlich können die Eltern den Kindern das Haus schenken. Die Schenkung wird aber erst 10 Jahre nach Übertrag wirksam, - soll heißen bis zu 10 Jahren kann sie rückgängig gemacht werden.
Aber es gibt auch einen Pflichterbteil der anderen Kinder! Den kann man nicht mit "ich pflege dafür nicht und möchte für Elternunterhalt nicht belangt werden" gegenrechnen. Das geht so nicht.
Außerdem reicht der Wert einer Immobilie meist nicht aus, um 2 Pflegefällen über Jahre hinweg den Aufenthalt/Pflege im Heim zu bezahlen. Ein Heimplatz für eine Person in der Pflegestufe 1 kostet als Eigenanteil (ohne Taschengeld) schon um die 1300 Euro. Rechne das mal 2 Personen und 10 oder 15 Jahre Heim.
Solche Verträge - vor allem die, des Unterhaltsanspruchsverzichts, sind nicht wirksam.
Danke für Deine Antwort!
Das dachte ich mir auch. Das mit der Schenkung und der 10-Jahres-Frist weiß ich.
Es geht halt darum, dass die beiden anderen Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten und diesen dem Kind, das das Haus bekommt, "überlassen", weil es das Risiko der Pflege bzw. der Kosten übernimmt.
Ich bin aber skeptisch, ob dies überhaupt so richtig ist bzw. nicht sittenwidrig ist. Ich glaube nämlich nicht, dass der Staat sich einfach so damit einverstanden erklärt. Vor allem was ist, wenn dieses Kind, das eigentlich für die Pflege aufkommen muss, nicht leistungsfähig ist? Dann müssten doch automatisch die anderen Kinder einspringen, selbst wenn die dann sagen, "momentmal, ich habe auf mein Erbe verzichtet, deshalb will ich nicht zahlen".
Hallo,
ist schon möglich, allerdings nur indirekt.
Es geht ausschliesslich mit Notar, wie alle Grundstückangelegenheiten.
Für den Fall, dass die Geschwister des Übernehmers xxx und yyy im Falle der Pfelgebedürftigkeit der Übergeber oder im Falle der Unterbringung der Übergeber in einem Pflegeheim blablabla wegen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Übergebern tatsächlich in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Übernehmer, diese von den Ansprüchen freizustellen, bzw. den Geschwistern etwa entstandene Aufwendungen sofort zu ersetzen.
Dingliche Sicherung dieser Vereinbarung einer Höchstbetragshypothek blablabla.
freundliche Grüsse Werner
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Viele Grüße
Biene
#Ich glaube nämlich nicht, dass der Staat sich einfach so damit einverstanden erklärt. Vor allem was ist, wenn dieses Kind, das eigentlich für die Pflege aufkommen muss, nicht leistungsfähig ist? Dann müssten doch automatisch die anderen Kinder einspringen, selbst wenn die dann sagen, "momentmal, ich habe auf mein Erbe verzichtet, deshalb will ich nicht zahlen". #
Genau dafür wird ja die Höchstbetragshypothek eingetragen.
Das heisst im Klartext: nicht leistungsfähig oder zahlungswillig = Zwangsversteigerung
Freundliche Grüsse Werner
Dass eine Regelung der Kinder untereinander getroffen werden kann, wer die Kosten einer späteren Pflege zu tragen hat ist klar.
Diese Regelung ist aber nicht für das Sozialamt verbindlich wenn dieses die Kosten der Pflege zunächst zu tragen hat und versucht die Kosten auf den Unterhaltspflichtigen überzuleiten.
Solange der Verpflichtete die Kosten trägt wird es keine Probleme geben. Falls nicht steht es dem Amt m.E. aber frei sich einen zahlungsfähigen Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung auszusuchen.
Dieser kann aber im Innenverhältnis beim vertraglich Verpflichteten Regress nehmen.
Ansonsten könnten die Kinder ja zu Lasten des Sozialamts dasjenige Kind vertraglich zur Zahlung verpflichten was ohnehin nicht leistungsfähig ist.
Dies ist aber nur meine Meinung keine gesicherte Rechtslage. Insofern lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.
Danke für Deine Antwort!
Ich denke mir auch, dass es nur im Innenverhältnis geregelt werden kann, das Amt bzw. der Staat aber auf die Kinder als "Gesamtschuldner" dann zurückgreift. Bin mir da eben auch nicht sicher und in Erbrecht habe ich nun keine Ahnung, das ich schon alles zu lange her...