Erbe, Testament, Pflichtteil

Guten Morgen ihr Lieben,

ich habe eine Frage und hoffe es kann mir jemand weiter helfen oder Tipps geben, wo ich genauere Informationen finde.

Mein nichtleiblicher Opa ist leider Ende letzten Jahres verstorben (tragisch, denn ein "klassischer Fall" von Einer-kommt-einer-geht ... er hat unseren Sohn / sein Urenkelchen leider nicht mehr kennengelernt :-( ). Es gab ein Testament, dass er gemeinsam mit meiner Oma beim Notar gemacht hat. Darin war festgelegt, dass seine Tochter (aus erster Ehe, zu der kaum Kontakt bestand), sein angenommener Sohn = mein Papa und meine Mama, und seine Enkel = meine Schwester und ich einen gewissen kleinen Geldbetrag bekommen. Den kläglichen Rest erbte natürlich meine Oma.

Alle Begünstigten haben das Testament angenommen. Die Briefe vom Amtsgericht kamen Ende Jan. 2011 und informierten alle über das Erbe, im Febr. 2011 wurden die Gelder überwiesen.

Nun hat die leibliche Tochter aus erster Ehe meiner Oma einen unschönen Brief geschrieben - sie will eine Aufstellung sämtlicher Finanzbewegungen der letzten 10 Jahre (sämtliche Kontoauszüge, Rechnungen, etc.) und ihren Pflichtteil einklagen. Sie glaubt halt, dass es "noch etwas zu holen gibt".

Ich kenne mich im Erbschaftsrecht leider nicht gut aus. Aber ich glaube kaum, dass sie einfach so sämtliche Geldbewegungen der letzten 10 Jahre von meiner Oma einfordern kann - ich empfinde das als ziemlich unverschämt. Schwierig wäre es noch dazu, ... wer kann das schon komplett nachweisen. Meine Oma leidet dazu noch unter Demenz, da wäre es noch schwieriger.
Wenn man ein Testament angenommen hat, kann man dann noch vor Gericht seinen Pflichtteil einklagen? Gibt es Fristen die es da zu beachten gilt?

Ich hoffe auf Antworten und danke euch schon mal herzlich dafür.

Liebe Grüße von Colinchen.

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Einen Pflichtteil-Anspruch kann man bis zu drei Jahren nach Bekanntwerden des Erbfalles anmelden.
In wieweit das Recht besteht, vergangene Kontobewegungen zu prüfen, weiß ich nicht.

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DANKE! Weißt du auch, ob das legitim ist, wenn man ein Testament bereits akzeptiert hat und es vollstreckt ist?

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Ja, auch dann.

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Hi,

Ich weiss natürlich nicht, was die liebe Dame bereits erklärt hat, und ob eine der abgegebenen Erklärungen auch als Ausschlagung bzw. Verzicht auf den weitergehenden Pflichtteilsanspruch angesehen werden kann. Aber Dein Beitrag klingt so, also wollte sie durch die angeforderte Aufstellung erfahren, ob sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil oder einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegen Deine Oma hat.

Die meines Erachtens in einem solchen Fall wichtigen Paragraphen im BGB (kann man leicht im Wortlaut googlen) sind:

§ 2305 BGB regelt den Zusatzpflichtteil. D.h. wenn ein Pflichtteilberechtigter, zu denen Kinder gehören, meint, er hätte nicht genug bekommen, kann er seinen Pflichtteil fordern. Das Pflichtteil kann man innerhalb von 3 Jahren einfordern. Bereits erhaltene Zahlungen sind natürlich zu berücksichtigen, wenn das Vermächtnis nicht ausgeschlagen wurde (§ 2307 Abs. 1)

Daneben gibt's noch einen Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod andere beschenkt hat. Die 10 Jahres Frist gilt nicht für Ehegatten (§ 2325 Abs. 3, letzter Satz).

Nach § 2314 kann der Pflichtteilberechtigte eine Aufstellung des Erbes verlangen, wozu zum Zwecke der Feststellung, ob ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 besteht, auch alle Zuwendungen/Schenkungen der letzten 10 Jahre bzw. während der Ehe an den Ehegatten zählen. Es kann sogar eine notarielle bzw. unter Aufsicht des Nachlassgerichts erstellte Aufstellung verlangt werden (§ 2314 Abs. 1, letzter Satz). Die Kosten dafür trägt übrigens nicht derjenige, der die Aufstellung anfordert, sondern der Erbe.
Das Gesetz räumt aber nur das Recht auf eine Aufstellung ein, nicht das Recht auf Einsicht in alle (evtl. auch gemeinsame) Konten. Wenn der Auskunfsberechtigte vermutet, dass der Auskunftspflichtige nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben hat, kann er verlangen, dass der zur Auskunft verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abgibt (§ 260 Abs. 2).

LG

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VIELEN DANK!

Puh, dann müssten wir solch eine Auflistung also tatsächlich machen. Das ist aufgrund der Demenz meiner Oma kaum möglich.

Kann die Tochter aus erster Ehe meines Opas das als Privatperson von uns verlangen und müssen wir "privat" darauf reagieren? Oder müsste sie das beim Amtsgericht anmelden und wir würden dann von dort eine Aufforderung bekommen?

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>>>Puh, dann müssten wir solch eine Auflistung also tatsächlich machen. Das ist aufgrund der Demenz meiner Oma kaum möglich. <<<

Die Geldinstitute archivieren Kontenbewegungen einige Jahre.

>>>Kann die Tochter aus erster Ehe meines Opas das als Privatperson von uns verlangen<<<

Ja.

Wenn ihr nicht reagiert, kann sie euch per Anwalt dazu auffordern. Das Gericht hat damit erst mal nichts zu tun.

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