Hallo
Hier überschlagen sich derzeit die Ereignisse und in manchen Dingen scheint vieles uneins zu laufen.
Mein Mann hat nach 10 Jahren die betriebsbedingte Kündigung zum 31.8. bekommen( wohl auch fristgerecht), ist bis dahin (unter Vorbehalt) freigestellt und würde dann am Ende der frist auch eine Abfindung bekommen.
Wenn er die Kündigung so unterschreibt- ohne dagegen zu klagen- KANN es uns passieren, dass er beim Arbeitslosengeld dafür 3 Monate gesperrt würde und dann nur noch 9 Monate alu bekäme.
Mein Schwager- in der gleichen Lage im letzten Jahr(anderes AA)- hat seine Abfindung bekommen und die 12 Monate alu.
Gestern spreche ich mit einer Frau, deren Mann auch vor 2 Monaten die Kündigung nach 3 Jahren bekam(Insolvenz) und da will das Arbeitsamt (das gleiche wie bei uns) die Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnen.
3 Fälle mit Abfindung - 3 absolut unterschiedliche Varianten.
Ich dachte immer, es gäbe REGELN, nach denen sich auch ein Arbeitsamt richten muss und wie kann es dann sein, dass alles so unterschiedlich auszufallen scheint?
Vielleicht kann mir ja von euch einer was erklären- wäre escht klasse.
Danke und trotzdem noch allen einen schönen Tag wünscht
Gabi
Kündigung-Abfindung-Anrechnung auf´s Arbeitslosengeld
Hallo Gabi!
Ich denke nicht, dass es Sinn macht gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu klagen - die werden immer Gründe vorbringen können, warum sie jemanden kündigen und das würde für euch ja nur wiedre Kosten für Anwalt, evtl Gericht beduten - können die das erwarten?
Als die Firma meines Mannes Insolvenz angemeldet hat war da nichts mehr mit Abfindung, denn wo kein Geld mehr ist kann auch keines gezahlt werden - er ging da leider leer aus.
ALG1 hat er direkt bekommen - ohne dass er gegen irgendeine Kündigung geklagt hat - hätte keinen SInn gehabt und das sollten auch die Ämter einsehen.
Die Regeln sind von Amt zu Amt verschieden und teilweise Regionenabhängig.
Außerdem hat der Sachbearbeiter auch immer einen gewissen Einfluss.
Mein Stiefvater hat trotz großzügiger Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung sein Arbeitslosengeld voll bekommen und konnte anschließend sogar noch an einer Umschulungsmaßnahme vom Arbeitsamt teilnehmen, die ihm zusätzlich finanziert wurde.... Und das mit 55 Jahren
Lg Sabby
Hi!
Also, ich habe 2003 die mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Mein Anstellungsverhältnis endete fristgerecht, d.h. Kündigungsfrist wurde eingehalten. Und habe eine Abfindung (im 5-stelligen Bereich) bekommen. Diese wurde bei der Berücksichtigung des ALG1 nicht angerechnet und ich bekam, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde, 12 Monate ALG.
Was mir jetzt nicht bekannt ist, ist, ob es eine Gesetzesänderung in den letzten Jahren gegeben hat.
Schau Dir mal hier den Link an:
http://www.dr-hildebrandt.de/abfindung/abfindung_20.htm
Hier wird genau das gesagt, was ich geschrieben habe.
Dann rate ich euch auch, auf jeden Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren - dieser kann euch auch vor dem AA vertreten!
Gruß
kim
Zitat
3 Fälle mit Abfindung - 3 absolut unterschiedliche Varianten.
ja, es kommt teils auf das Komma im Vertragstext der Kündigung an.
Problematisch ist bspw. , wenn nicht unter Vorbehalt (ist ja hier zum Glück der Fall) freigestellt würde, gar keine Sozialvers. mehr läuft (und so weiter ....)
Unbedingt zum Anwalt !
K.
Hallo,
Was hat er genau bekommen? Nur eine Kündigung, oder eine Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG oder eine Kündigung und er soll danach einen Abwicklungsvertrag schließen? Was meinst Du mit "wenn er die Kündigung so unterschreibt"? Er muß doch da nichts unterschreiben, die Kündigung unterschreibt nur sein AG.
Meinst Du einen Abwicklungsvertrag nach Ausspruch der Kündigung, in dem ihm eine Abfindung zugesprochen wird? Dann bekommt er mit Sicherheit eine Sperre, aber nicht wegen der Abfindung, sondern weil er einen Abwicklungsvertrag unterschrieben hat.
Hat er eine Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1 KSchG bekommen, gibt es keine Sperre. Der AN ist nicht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verpflichtet. Bei den Arbeitsagenturen gibt es eine entsprechende Dienstanweisung, dh. es wird schon einheitlich gehandhabt.
Die Abfindung wird nur dann mit dem Arbeitslosengeld verrechnet, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wird die Frist eingehalten, bleibt die Abfindung unangetastet.
Die Regeln für Sperrzeiten und Abfindungsanrechnung sind schon einheitlich, man muß eben nur die einzelnen Fälle genau differenzieren.
VG
Susi
kündigungen sind von beiden zu unterschrieben - seit 2002 gilt diese schriftform. der empfang ist ebenso zu quittieren daher muss der kündigungsempfänger unterschreiben.
gilt auch als nachweis und kontrolle fürs arbeitsamt da der zukünftig drohende arbeitslose "umgehend nach erlangung der kentniss um die kündigung sich beim arbeitsamt als arbeitssuchend" zu melden hat. und bei umgehend kann eine woche "später" schon ein sperrgrund der leistung darstellen. der arbeitgeber MUSS sogar auch den arbeitnehmer während der arbeitszeit zum arbeitsamt gehen lassen, wenns nicht anders geht.
Sorry, das ist ausgemachter Quatsch.
Es gilt mittlerweile die Schriftform, das ist richtig; aber eine Kündigung ist nach wie vor eine einseitie Willenserklärung, die eben nur von einem erklärt und unterschrieben wird und mit Zugang beim anderen wirksam wird.
Was ist denn nach Deiner Version, wenn der AN sich weigert zu unterschreiben - ist er dann unkündbar, oder wie???
Daß hat mit der Meldeverpflichtung bei der Arbeitsagentur gem. § 37 b SGB III im übrigen nicht das geringste zu tun.
Ich kann mich immer nur wundern, was hier zum Teil von Laien für ein Blödsinn ins Forum gesetzt wird.
Überlegen sich Leute wie Du eigentlich die Konsequenzen von solchem Unfug? Wenn sich einer wirklich darauf verläßt, kann ein nicht unerheblicher Schaden entstehen.
*kopfschüttel*
Hallo,
ich war im Erziehungsurlaub, habe vorzeitig einen Aufhebungsvertrag gemacht und eine Abfindung bekommen. Mir und meiner Familie wurde sofort das komplette Alg2 gestrichen bis April 2007. Die haben uns mitgeteilt, die Abfindung müßte uns bis April 2007 zum Leben reichen, danach könnten wir wieder Alg 2 beantragen.
Gruß
Sunny
Eine Abfindung wird nicht auf ALG 1 angerechnet. Sondert man erhält nur eine Sperrzeit, wenn man die Kündigungsfrist nicht einhält. Bei ALG 2 ist das anders, dort wird die Abfindung auch nach der Sperrzeit noch als Einkommen berücksichtigt.