Hallo zusammen,
das Forum hat mir bei schon so vielen Problemen geholfen, so dass ich dachte, ich wende mich mit meiner Frage zu einem Rechtlichen Problem mal an Euch.
Ich habe an sich folgenden Sachverhalt zu klären - betrifft mich nur indirekt aber nun mal los:
Es geht um ein Haus, welches von Eltern an Sohn und Ehefrau via Notarvertrag "geschenkt" wurde.
Im Notarvertrag und im Grundbuch wurde jedoch nur der Sohn genannt.
Im Vertrag wurde lediglich fest gehalten dass das Geschenkte Haus weder verkauft noch belastet werden darf.
Dazu kommt:
§6 im Vertrag heißt es, es wird auf den Auflassungsvermerk zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Erwerbers verzichtet.
§7 Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs beantragen die Vertragsschließenden eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen.
Die Ehepartner leben in einer Zugewinngemeinschaft.
Zum zeitlichen Rahmen: das ganze ist ca. über 18 Jahre her, falls dies wichtig ist für Fristen.
Im Gundbuch steht folgender Vermerk unter der Sektion:Lasten und Beschränkungen
Vormerkung zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs auf Auflasssung für xx und xy - als Gesamtberechtigte gem §428 BGB
Nun meine eigentliche Frage. Gesetzt dem Falle, die Schenker (ist nur noch einer am Leben) sind dem Ehepaar nicht mehr wohl gesonnen und der Sohn, der das Haus übertragen bekommen hat verstirbt vor den schenkenden Elternteil, ist hiemit festgelegt, dass das Haus an die Eltern zurück geht und die Frau aus dem Haus ausziehen muss? Oder geht das Haus bei dem Tod durch die Zugewinngemeinschaft in die "Erbmasse" des Verstorbenen Sohnes?
Das ganze ist zum Glück hypothetisch, aber es wäre sehr wichtig für den Ernstfall zu wissen, da dann die private Vorsorge aufgestockt werden muss.
Wenn hier keiner wirklich helfen kann oder in der Materie ist - an wen kann ich oder die Betroffene sich wenden? Sie steht ja nicht im Grundbuch o. Vertrag?
Danke und LG Tamago
Vermerk zur Haus-Schenkung im Grundbuch
Ich würde eine fachanwältin für Erbrecht fragen.
Gruß
Manavgat
Ganz ehrlich?
So etwas spezielles würde ich den Notar fragen... Hier bei urbia kann man Meinungen hören, aber ganz gewiss keine rechtlich fundierten Auskünfte.
Und meine MEINUNG zu der Geschichte: Das Haus wurde dem Sohn zur Verfügung gestellt. Stirbt er vor seinen Eltern, geht es zurück an die Eltern. Mit gezielten Willensäußerungen aus Verträgen ist man immer auf der sicheren Seite. Dieser Vertrag sollte das Haus aus der Erbmasse streichen.
Ich würde sagen, genau das wollten die Eltern erreichen.
Puh,
genau das war meine Überlegung:
Anwalt oder Notar
Erbrecht oder Vertragsangelegenheit?
Ich habe keinen wirklichen Plan zu wem ich da gehen würde.
Trotzdem lieben Dank
Schau mal hier steht einiges drin. http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/SchenkenalsAlternative/ssa03.htm
Aber nur zurück fordern weil die Parteien sich nimmer verstehen geht denke ich nicht.
Alles andere ist gesetzlich geregelt
"Es geht um ein Haus, welches von Eltern an Sohn und Ehefrau via Notarvertrag "geschenkt" wurde."
"Im Notarvertrag und im Grundbuch wurde jedoch nur der Sohn genannt."
Damit ist nur der Sohn Eigentümer. Zum Rest kann ich dir leider nix sagen...
Ich würde sagen:
sohn ist Eigentümer des geschenkten Hauses.
Stirbt er erben es seine Erben, also Ehefrau und ggf. vorhandene Kinder.
Warum ändert ihr nicht zu Lebzeiten den Grundbucheintrag? Der Ehemann kann doch jederzeit seine Ehefrau mit in den Grundbucheintrag eintragen lassen.
Zur Beratung zum Anwalt gehen. Das Geld würde ich investieren.
"Warum ändert ihr nicht zu Lebzeiten den Grundbucheintrag? Der Ehemann kann doch jederzeit seine Ehefrau mit in den Grundbucheintrag eintragen lassen."
Genau DAS kann er eben nicht. Es gibt ja eine Auflassungsvormerkung. Den Grundbucheintrag zu ändern wäre nichts weiter als eine Schenkung. Genau das ist aber laut Eintrag verboten.
Ein Grundstück mit Auflassungsvormerkung ist sehr sicher. Nicht einmal ein Insolvenzverwalter kann da ran.
"Gesetzt dem Falle, die Schenker (ist nur noch einer am Leben) sind dem Ehepaar nicht mehr wohl gesonnen und der Sohn, der das Haus übertragen bekommen hat verstirbt vor den schenkenden Elternteil, ist hiemit festgelegt, dass das Haus an die Eltern zurück geht und die Frau aus dem Haus ausziehen muss? "
Wenn dem so sein soll, muss das explizit im Notarvertrag geregelt sein.
Generell gilt: geschenkt ist geschenkt. Das Haus käme also in die Erbmasse des Verstorbenen.
Die Eltern erben allerdings davon wieder 50 Prozent, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat. Hat er Kinder, erben die Kinder zusammen 50 % und die Frau die anderen 50 %, sofern kein Testament vorhanden.