ALG 1 Mutter- Kind-Kur, Krankschreibung ?

Hallo

Ich habe bei der Arbeitsagentur für Arbeit ( beziehe seit 01.07.13 ALG 1) bekannt gegeben, das mein Sohn und ich zur Mutter- Kind- Kur fahren. Diese Kur dauert 3 Wochen und in dieser Zeit bin ich krankgeschrieben. Die Dame am Telefon sagte mir, ich sollte Übergangsgeld beantragen, da ich bei der AA abgemeldet werde für die Zeit, #schock die ich krankgeschrieben bin. Ich habe ihr gesagt, dass ich doch erst Krankengeld bekomme, wenn ich länger als 6 Wochen krankgeschrieben bin und Übergangsgeld gibt es doch nur von der Rentenversicherung und nicht von der Krankenkasse, oder irre ich mich da? Der Träger der Kur ist die Krankenkasse.
Ich bin der Meinung, das ich ALG 1 in der Zeit weiterhin erhalten müsste, aber die Dame von der AA sieht das anders.

Wer kann helfen?

L.G.
Sandra

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Dann verweise die Dame mal an die von der AA veröffentliche Erreichbarkeits-Anordnung – EAO §3 Abs 2.
"§3 Aufenthalt ausser des zeit und ortsnahen Bereiches
(1)
1
Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen
im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat.
2
Die Zustimmung darf jeweils
nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1.
bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita­
tion"

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-Intern/A201-Organisation/Publikation/pdf/Anhang-B-Anordnungen-des-Verwaltungsrats.pdf

Eine Krankschreibung gibt es für gewöhnlich nicht für eine Kur, ein Arbeitgeber hat einen bei Gehaltsfortzahlung freizustellen bekommt das aber über eine Umlage von der KK wieder...
Du musst in diesem Fall mit deinem Bewilligungsbescheid der KK bei deiner Arbeitsvermittlung für die Dauer der Kur genehmigte Ortsabwesenheit beantragen.
Mach das schriftlich und lass dir das schriftlich bestätigen bei einer Ablehnung kannst du weitere Schritte unternehmen wenn man mal googelt zu dem Thema sieht man das die AA sich da gern mal zu Unrecht sträubt...
Ruf auch mal bei deiner Krankenkasse an ob dich beim Gespräch mit dem AA unterstützen...

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Hallo

#danke für den Tipp.

L.G.
Sandra

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Nein man muss keine Ortsabwesenheit beantragen. Eine Mutter-Kind-Kur gilt als Arbeitsunfähigkeit. Als "Krankschreibung" gilt die Genehmigung und nach der Kur muss man sich von der KK eine Bescheinigung ausstellen lassen, von wann bis wann man die Kur gemacht hat.

Ich hab es selber durch. Ich war während des ALG 1 Bezugs in Mutter-Kind-Kur. Die Angestellten hatten erst auch keinen Plan, aber am Ende war es so. Ich schau nochmal... hier

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312600

(1) Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung)

Die Mutter-Kind-Kur ist eine stationäre Behandlung auf Kosten der KK.

LG

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Hallo Sandra,

ich war während des ALG I Bezugs in einer Mutter-Kind-Kur. Das wird als Arbeitsunfähig verbucht. Du musst nur sofort über die Kur unterrichten und von wann bis wann die geht.

Du siehst dann schon richtig. Es ist auch nicht so, dass es genehmigt werden muss. Falls du vor der Kur schon z.B. 4 Wochen krank warst, bekommst du von den 3 Wochen Kur, 2 noch vom AA gezahlt und den Rest von der KK als Krankengeld.

Bei mir wussten sie es auch erst nicht und am Telefon sowieso nicht. Ich hab die Einladung der Klinik und die Genehmigung der KK meinem SB gegeben und er hat es dann direkt im Haus abgeklärt. Die haben sich eine Kopie gemacht und mir gute Erholung gewünscht.

Du musst aber gleich, wenn du zurück kommst bescheid geben bzw. vorbei kommen.

LG kuebi

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ach hier noch was von der Agentur für Arbeit

Die fachlichen Hinweise zu § 126 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

stationäre Behandlung - auf Kosten der Krankenkasse Rz (126.34)

(1) Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht auch, wenn der Arbeitslose ohne arbeitsunfähig zu sein, während des Leistungsbezuges auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt wird. Hingegen kommt bei ambulanter Behandlung lediglich eine Entbindung von der Erreichbarkeit nach Maßgabe der §§ 2, 3 EAO in Betracht (vgl. Anlage 4).

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Hallo Kuebi

Vielen Dank für die Informationen. :-)

Ich habe den Bescheid der KK kopiert und nun zur AA geschickt, mal schauen, ob das dann jetzt verständlich für die Sachbearbeiter ist.

L.G.
Sandra

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Hallo ich weiß nicht,ob dein Beitrag noch aktuell ist, aber bei ist der Fall genauso.
ich bin seit 01.08. ohne Arbeit beziehe aber erst ab Oktober Alg1. Im Nov fahre ich für 3 Wochen zur Kur.
Ich habe schriftliche Bestätigungen der Krankenkasse und der Kurklinik in Kopie bei der Vermittlerin vorgelegt und in den 3 Wochen beziehe ich normal weiter mein Alg, da ich erst nach 6 Wochen Krankengeld der Krankenkasse bekommen würde, wie in einem regulären Beschäftigungsverhältnis.
Das Übergangsgeld war erst auch ein Thema,aber die Dame bei der KK hat mir klipp und klar gesagt,dass die KK sowas gar nicht bezahlt.
Mit meinen Unterlagen die ich beim AA eingereicht habe, war dass dann aber erledigt.ich muss muss mich nur vor und nach der Reise beim AA melden,auf jeden Fall,wenn die Kur verlängert werden würde!!
Hoffe ich konnte helfen.
LG, cookya