Verschiebung Bemessungszeitraum Elterngeld bei Arbeitslosigkeit vor Krankheit

Hallo Zusammen,

ich hoffe, mir kann hier jemand helfen. Habe schon viel gegooglet aber leider so nichts gefunden und denke, dass ich bei telefonischer Nachfrage falsch beraten wurde.
Meine Situation ist folgende:

- Arbeitslos seit 11.01.2013
- Krankschreibung ab 15.02.2013 (nicht schwangerschaftsbedingt) - Eintritt Mutterschutz
- Schwangerschaftsbedingt wäre ich auch seit März krankgeschrieben worden, aber da ich ja schon krank geschrieben war, hat man das nicht doppelt gemacht.

- Und ich wäre auch jetzt noch nicht schwangerschaftsbedingt krank geschrieben, wenn nicht Mutterschutz und Elternzeit dazwischen gekommen wären.
- Aktuell bekomme ich nur die 300 Euro Mindestsatz und bei Verschiebung würde ich ca. 1000 Euro bekommen.

Nun meine Frage:
1. Kann ich den Bemessungszeitraum verschieben? (ich würde dann dem Arzt sagen, er soll mir bitte bestätigen, dass ich auch ss-bedingt krank geschrieben wäre ab 01.03.2013)

Die am Telefon meinte nämlich, das ginge nicht, weil ich davor arbeitslos war. Aber ich hab da was mit "Verschlimmbesserung" (wenn man zwischendrin arbeitslos war und das nicht gelten würde wenn man den Zeitraum lässt, aber gilt, wenn man ihn verschiebt) gelesen, was bei mir nicht zutreffen würde.

Naja, ich hoffe, das versteht jemand und mir kann jemand helfen. Ich müsste bis 22.12. Widerspruch einlegen.

Ich freue mich auf eure Antworten. Vielen Dank im Voraus,

Mizu

1

Nein, da du nicht schwangerschaftsbedingt krank geschrieben warst kannst du nicht verschieben. Arbeitslosigkeit ist auch kein Grund zu verschieben! Und ALGI ist kein Einkommen fürs Elterngeld!

Wenn der Arzt dir allerdings bestätigt, dass du schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben warst (nicht worden wärst!), dann geht es.

2

Danke für deine super schnelle Antwort!

D.h. auch wenn ich vor meiner Krankschreibung (ss-bedingt) arbeitslos war, kann der Bemessungszeitraum verschoben werden?

Es besteht noch Hoffnung! #huepf

3

Hängt davon ab, was du an ALGI und an Krankengeld bekommen hast.
Wenn das gleich war, dann nicht!
Es muss ein Einkommensverlust vorliegen, wobei sie sagen könnten, dass ist e beides kein Einkommen für das Elterngeld, damit geht es nicht.

weiteren Kommentar laden
4

Hallo,

Du warst während der Arbeitslosigkrit krank? Dann hattest Du doch keinen Einkommensverlust.
Liebe Grüße, Andrea

6

Laut BEEG:

"§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

[1. / 2. ..... ]
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
[4. ......]
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte."

Da du kein geringes Einkommen aus Erwerbstätigkeit (ALG1 und Krankengeld sind halt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit) hattest kommt eine Verschiebung für dich nach gesetzlicher Grundlage meines Erachtens nicht in Betracht. Daher auch diese Aussage der Elterngeldstelle.

Inwieweit eine Krankschreibung durch eine schwangerschaftsbedingte Krankheit die Aufnahme einer neuen Tätigkeit verhindert und damit zu einem virtuellen anrechenbaren Einkommensverlust führen könnte ist gesetzlich nicht geregelt und müsste wahrscheinlich erst vor Gericht erstritten werden... ich würde es aber versuchen als Widerspruchsgrund anzugeben...sehe aber darin keine grossen Chancen da prinzipiell von der Ist-Situation ausgegangen wird.

Das andere was du gelesen hast in Bezug auf Verschlimmbesserung durch die Verschiebung des Bemessungszeitraumes bezog sich auf Fälle in denen krankheitsbedingt verschoben wurde und damit aber Monate mit keinem oder noch weniger anrechenbaren Einkommen als die ursprünglichen als Grundlage herangezogen wurden. ( http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/keine-beguenstigung-wider-willen-bei-berechnung-des-elterngeldes_220_78874.html ) Dann steht es dem Bezieher frei der Verschiebung nicht zuzustimmen und die für ihn günstigere Variante zu wählen.