Recht auf Reklamation nach 3 Wochen?

Hallo Ihr Lieben,

brauche mal Eure Hilfe...

Wir haben im Internet ein Boxspringbett gekauft. Das Bett wurde auch geliefert, ist wunderschön und wir hatten nix zu beanstanden. Also habe ich die Rechnung beglichen. Bei einer Matratze war die Naht etwas offen, habe dies bei der Firma bemängelt und die Matratze wurde getauscht (das war vor 3 Wochen)

Soweit alles gut.

Irgendwie hatte ich schon als das Gefühl, dass die gelieferte Matratze "weicher" ist, als die von meinem Mann. Dieser meinte jedoch ich bilde mir das nur ein #augen.

Naja, jedenfalls heute morgen bin ich dann mal auf "Spurensuche" gegangen und habe den Reisverschluss der Matratze mal geöffnet. Dabei blickte mich eine billige Kaltschaummatratze an #schock, anstatt einer Tonnentaschenfederkernmatratze.

Werde morgen gleich bei der Firma anrufen und dies bemängeln und auf Umtausch "pochen".

Nun aber kurz zur Rechtslage: Nach 3 Wochen hat man doch noch Recht auf "Umtausch". Es handelt sich ja um einen Mangel bzw. man könnte schon von arglistiger Täuschung reden...

Bitte mal kurz Eure Einschätzung!

LGe Isa

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Hallo,

Es wurde dir ja nicht das geliefert, was versprochen wurde. Also gleich reklamieren.

Hoffe du hast bei deinem Mann auch reingeschaut? Nicht das da auch noch ne billige Matratze drin ist, auch wenn die sich härter anfühlt...

Viele Grüße.

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Danke für Deine Antwort!

Mein Mann hat die richtige Matratze. Das merkt man auch schon gleich, wenn man drauf liegt. Ich bin ja richtig "eingesackt". Dann hoffe ich mal, dass die die Reklamation anerkennen, denn das Bett war nicht gerade billig...

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sowas ist ein versteckter mangel
da gild die 3 wochen frist nicht

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Ich bin mir sicher, dass du Anspruch auf Gewährleistung hast. Eigentlich beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. Dies bezieht sich aber nur auf einen Mangel, der von Anfang an bestand. In den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an da war, nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag.

Bei dir liegt ja noch was völlig anderes vor. Du hast etwas Falsches geliefert bekommen. Natürlich hast du Anspruch auf das, was bestellt und bezahlt wurde!!

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Die 2 wöchige Reklamationen gelten wenn du umtauschen möchtest weil dir etwas nicht gefällt. Das ist hier ja überhaupt nicht der Fall.

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Das ist völliger Blödsinn. Man kann nichts umtauschen, wenn es einem nicht gefällt. Das gilt nur bei Fernabsatzgeschäften. Aber sicher nicht, wenn du im Geschäft was kaufst und dann feststellt, gefällt nicht, passt nicht etc.

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Das ist zwar eine kulanz des Geschäfts, machen aber sogut wie alle, aber für gewöhnlich nicht länger als zwei Wochen.

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Hallo,

du hast doch aber eine Federkernmatratze gekauft, oder? Wenn ja, verstehe ich deine Frage nicht. Natürlich kannst du reklamieren, wenn du eine andere Matratze bekommen hast, als du bestellt und bezahlt hast.

Und wieso willst du da direkt arglistige Täuschung unterstellen? Menschen machen Fehler und das kann dort auch passiert sein. Also erstmal reklamieren und schauen was passiert.

Gruß
Sassi

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rechtlich ist es auch arglistige täuschung wenn es ungewollt passiert
es zeigt nur dar das was nicht ersichtlich war für den kunden
es muß nicht zwangsweise auch mit absicht passiert sein
dann gehts in den bereich betrug..

übrigens auch solche vorkommnisse (unbeabsichtigt) können bei firmeninhaber zu geldstrafen führen wenn sowas häufiger vor kommt

im rechtsaat deutschland gibts kein ausversehen
ich hab ausversehen die oma umgefahren = anzeige wegen körperverletzung evtl schwere körperverletzung
eine geldbuße folgt auf anhieb

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Hallo,
manchmal schreibst du richtige Sachen und recht gute Beiträge, auch wenn du dir vielleicht mal eine Rechtschreibprüfung als AddOn für deinen Browser gönnen solltest.

Nichtsdestotrotz schreibst du hier leider totalen Nonsens.

Die arglistige Täuschung (zivilrecht im BGB), oder Betrug (Strafrecht STGB) sind keine fahrlässig begebahren Dinge wie z.B. Körperverletzung (im Straßenverkehr womit du es ja vergleichst), sondern reine Vorsatztaten.

Es ist rechtlich eben genau KEINE arglistige Täuschung wenn etwas ungewollt durch einen Fehler passiert.

Um die arglistige Täuschung oder den Tatbestand Betrug zu erfüllen, muss dies wissentlich mit Vorsatz geschehen und genau das muss auch nachgewiesen werden!

Gruß
Demy

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