Verlängerung Elternzeit erstes Kind wg Schwangerschaft vom zweiten Kind

Hallo,
ich befinde mich in zweijähriger Elternzeit für das erste Kind bis 15.11.2014. Nun bin ich wieder schwanger mit Kind Nr. 2 voraussichtlicher Entbindungstermin 14.März 2014, d.h. Muttschutz wäre ab 31.01.2015.

Ursprünglich geplant war, dass ich ab 16.11.2014 wieder in Teilzeit arbeitet. Es kam noch kein Vertrag zustande, ich habe es nur bei Antrag auf Elternzeit vermerkt, dass ich danach voraussichtlich nur noch 20 Stunden arbeiten möchte.

Jetzt kam die Überlegung auf, bis zum 30.01.2015 vom dritten Jahr Elternzeit zu nehmen, da sich ein Wiedereintritt für die Zeit von 10 Wochen wahrscheinlich nicht wirklich lohnt. Meines Wissens nach muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit des ersten Kindes nicht zustimmen.

Meine Frage wäre nun, ob durch die Verlängerung der Elternzeit des ersten Kindes auch für die zweite Schwangerschaft ein Arbeitgeberzuschuss in der Mutterschutzfrist gezahlt werden muss. Und wenn ja - was ist dann mit dem Rest des dritten Jahres Elternzeit? Kann diese Zeit im Anschluss der Elternzeit für Kind 2 trotzdem noch genommen werden?? Wie würde die Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld berechnet werden - wird von der Vollzeitstelle ausgegangen oder von der ab 10.2014 geplanten Teilzeitstelle?

Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem dritten Jahr Elternzeit nicht zuzustimmen?

Ich hoffe, jemand von euch war in ähnlicher Situation und kann mir weiterhelfen?!
LG #winke

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Also ich versuche mal zu antworten. Wenn noch kein neuer Vertrag zustande kam heißt das, dass nach Ablauf der Elternzeit der vorherige Vertrag (mutmasslich Vollzeit??) Gilt. Das heißt du müsstest wieder VZ arbeiten Solltest du noch eonen Teilzeitvertrag abschließen erhält st du Mutterschaftsgeld vom Teilzeitgehalt.

Wenn du das dritte Jahr Elternzeit dranhängst, werden die Gelder aufgrund der Vollzeitarbeit berechnet.Der Rest des 3. Jahres verfällt dann ssoviel ich weiß.

Fürs Elterngeld gelten wiederum die letzten 12 Monate vor Geburt wobei Mutterschaftsgeld und Elterngeld im ersten Jahr nicht angerechnet werden. Ich hoffe ich konnte mich verständlich machen
Viele Grüße

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"Der Rest des 3. Jahres verfällt dann ssoviel ich weiß."
Warum sollte der verfallen? Sie hat ihn ja bisher nicht beantragt, kann die Zeit also problemlos übertragen lassen.
Anders wäre das, wenn sie das komplette 3. Jahr beantragen würde und dann vorzeitig beenden.

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Du kannst die Elternzeit bis zum Eintritt in den Mutterschutz verlängern und die Übertragung der restlichen Monate bzw. Tage auf Zeiten nach dem 3. Geburtstag (bis maximal zum 8. Geburtstag) übertragen lassen.
Dann solltest du nach dem Mutterschutz aber erst Zeiten vom 2. Kind nehmen, da auch dort nur maximal 12 Monate auf Zeiten nach dem 3. Geburtstag übertragen werden können.

AG-Zuschuss in dem Mutterschutz ist nach dem Vertrag zu zahlen, also Vollzeit, weil du ja bisher keine Vertragsänderung unterschrieben hast.

Nein, der AG wird beim 3. Jahr Elternzeit nicht gefragt, nur bei der Übertragung auf Zeiten nach dem 3. Geburtstag!