Berechnung Arbeitslosengeld

Hallo, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Ich habe nach Elternzeit 4 Monate gearbeitet (Teilzeit 30 Stunden), vor der einjährigen Elternzeit übrigens auch 3 Jahre. Dann bin ich arbeitslos geworden. Ich war arbeitslos mit 30 Stunden. Ich habe dann nach 6 Monaten einen Job angenommen, wo ich leider nur 20 Stunden arbeiten konnte und zu einem niedrigeren Gehaltslevel als vorher (durch die weniger Stunden insgesamt sogar weniger Gehalt als ich Arbeitslosengeld bekam) und leider auch 50 km einfache Fahrt habe (mit zwei Kleinkindern ohne Familie am Ort sehr schwierig).

Ich werde nach der Probezeit dort aufhören aus verschiedenen Gründen. Ich habe also 6 Monate dort gearbeitet.

Dazu habe ich eine Frage - nach was berechnet sich jetzt der neue Anspruch:

- Anspruch nur auf die 6 Monate, die noch "offen" waren oder ist schon ein neuer Anspruch entstanden?
- greift hier die Besitzstandswahrung, also ALO-Geldbezug wie vor der letzten Beschäftigung oder jetzt niedriger

Vermutlich werde ich eine Sperre bekommen, das weiß ich.

VG
B

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Ich hoffe, ich habe dich jetzt richtig verstanden.
Also:
1. Elternzeit
2. 4 Monate Teilzeitjob 30h
3. 6 Monate arbeitslos 30h
4. 6 Monate Teilzeitjob 20h

Dein alter Anspruch (gleiche Höhe, und nur noch die restlichen Tage) bleibt eigentlich bestehen. Du kannst dir dazu das mal durchlesen: http://www.zwd.de/wAssets/docs/azd/sgb3/A7Bestnd.pdf

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Ja, genauso. Super, vielen Dank - nach so einer Erklärung habe ich gesucht.

VG
B

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Es sollte kein neuer Anspruch entstanden sein, außerdem kannst du bei Kindern unter 3 beantragen, dass Teilzeitstellen wegen der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt werden, die also Vollzeitgehalt angerechnet wird.

Übrigens, wenn du die unmögliche Vereinbarkeit zwischen Kinderbetreuung und der Arbeit angeben kannst und das nachvollziehbar ist, dürfte es keine Sperre geben!

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Hallo Susannea, das erste hätte ich wohl schon im letzten Jahr beantragen sollen - oder? Auf dem Formular habe ich nirgends etwas gefunden, dass ich nach "Vollzeitgehalt" berechnet werden kann, wenn ich wegen Kinderbetreuung nur TZ arbeiten kann .... hmmm und drauf hingewiesen hat natürlich auch keiner.

Im Nachhinein ist dann aber sicher nichts mehr möglich, oder?

VG
Bettina

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Das beantragst du einfach formlos und würde es auch jetzt noch tun.
Sie hätten dich ja darauf hinweisen müssen, dass du das Zusatzblatt "Kindererziehungszeiten" ausfüllen musst und dass nach SGB III, § 130, Absatz 2, Nr. 3 Zeiten in denen das Einkommen geringer ist, da Kinder unter 3 Jahren betreut werden, unberücksichtigt bleiben.