2. Kind, Arbeit in Elternzeit

Hi
Momentan arbeite ich Teilzeit in Elternzeit.
Wir planen ein zweites Kind, welches wenn alles klappt, noch in der Eltern Elternzeit von Kind 1 geboren wird.
Nun wissen wir, dass ich dann zu Beginn des neuen Mutterschutzes die Elternzeit beenden kann, somit würde ich Mutterschaftsgeld in.Höhe von Kind 1 (Vollzeitgehalt) erhalten.

Wie ist das denn mit den Steuerklassen? Wir hatten vor Kind 1 die 4/4 mit Faktor, nun 3/5

Bekomme ich dann Mutterschaftsgeld in Steuerklasse 5 oder wirklich wie bei Kind 1?

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Mit der aktuellen Steuerklasse, da du die beim Beginn des Mutterschutzes schon hast!

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Stimmt doch so eigentlich nicht oder wenn ich das hier lese:

BEI ERNEUTER SCHWANGERSCHAFT ELTERNZEIT VORZEITIG BEENDEN ODER UNTERBRECHEN!

Werden Sie während der Elternzeit erneut schwanger, sollten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie zum Beginn der Mutterschutzfrist Ihre Elternzeit vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Alternativ können Sie die Elternzeit auch unterbrechen und mit Zustimmung des Arbeitgebers dann den Rest hinten an die erneute Elternzeit anhängen. In beiden Fällen erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist, in denen  Sie wegen der Elternzeit keinen Lohn bekommen haben. Entscheidend sind die letzten drei abgrechneten Monate vor dem Beginn der ersten Mutterschutzfrist (BAG, Urteil vom 22. August 2012, Az. 5 AZR 652/11). So bekommen Sie also wieder das volle Mutterschutzgeld.Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/mutterschaftsgeld/#ixzz3YeDMFhst

Man erhalt den durchschnittlichen nettolohn der letzten 3 monate vor dem ersten mutterschutz.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Einmalige Zahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden nicht berücksichtigt. Es ist die Lohnsteuer zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber in dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berechnen und einzubehalten war. Ein Wechsel der Steuerklasse in der Mutterschutzfrist hat auf die Berechnung des Zuschusses grundsätzlich keinen Einfluss (ArbG Aachen, Urteil vom 12. Juli 1984, Az. 5 Ca 853/84Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/mutterschaftsgeld/#ixzz3YeDnRkEL

Berichtigt mich wenn ichs falsch verstanden habe, denn ich befinde mich in der gleichen Situation undnbin gespannt wie mein gehalt im mai ausfällt. ?.

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Ersteinmal ist es schön, entscheidend ist aber das Gesetz und das sieht nur das Abbrechen der Elternzeit vor, nicht das unterbrechen!

Und auch das andere halte ich für fraglich, da ja das aktuell zu zahlende Gehalt zählt, wird dies weniger oder mehr, wird ja auch geändert.

Aber das der Steuerklassenwechsel in der Elternzeit dazwischen keinen Einfluss hat, kann sein, muss aber nicht.

Ansonsten hast du soviel zitiert, dass ich überhaupt nicht weiß, was du uns nun wirklich sagen willst!

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