Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot und Kündigung nach Elternzeit

Hallo zusammen,

ich war seit 2011 bei einem AG beschäftigt. Am 3. Januar 2014 bekam ich ein Beschäftigungsverbot wg. Schwangerschaft und ging danach nahtlos in MuSchu (bis 05.08.14) und Elternzeit über. Aufgrund von Diskrepanzen (such dir was neues --> die Mütterfalle) habe ich mir einen anderen Job gesucht und fristgerecht zum Ende der Elternzeit (03.06.15) gekündigt.

Jetzt meine ich irgendwo gelesen zu haben, dass mir für 2014 noch Urlaub zustehen würde? Ist das korrekt? Kann ich mir den Auszahlen lassen?

Da ich das Vorgehen des AG grundsätzlich schonmal nicht ok fand ("such dir was neues" gepaart mit unterschlagenen Prämienzahlungen und Abfindung gabs auch keine) würde ich doch zumindest diese kleine Finanzspritze gerne in Anspruch nehmen :-p

Vielleicht kennt sich jemand von euch damit aus?

Lieben Dank
rotihex

PS: Die Abrechnung für Juni habe ich heute bekommen, da ist nichts dergleichen ausgewiesen.

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kurz gesagt ja
arbeitsverbot wegen schwangerschaft ist nix anderes wie ein krankenschein
du hast also selbst für die zeit wo du krank bist urlaubsanspruch
man kann sogar im urlaub nen krankenschein nehmen
dann darf ein arbeitgeber einem die urlaubstage nicht ab ziehen

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Ok, danke!

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http://www.buzer.de/gesetz/6816/a96858.htm
Da du Urlaubsanspruch hattest und nicht nehmen konntest, muss er ausgezahlt werden

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Au prima, danke für den link. Dann hab ich ja jetzt auch den passenden Paragraphen parat ;-)

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Ja im BV und auch im Mutterschutz hast du Urlaubsanspruch. Dieser verfällt nicht und kann bis Ende des Folgejahres nach dem Ende der Elternzeit genommen werden, oder wie in deinem Fall da das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde ausgezahlt werden.

Für die Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein zwölftel für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit kürzen. Wenn dein Mutterschutz bis zum 05.8.14 ging und danach die Elternzeit darf der Jahresurlaub also um 4/12tel (09-2014-12/2014) gekürzt werden. http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Dann werde ich meinen Ex-AG mal darüber in Kenntnis setzen. Mal schauen was er meint ...

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Ja, du hast Urlaubsanspruch für 2014 gehabt., 8/12 deines Jahresurlaubes. Die Frage ist nur, wieviel du schon genommen hast.

Schreibe deinem AG einfach, dass du um Auszahlung deines Resturlaubes von 2014 nach dem MuSchG, BEEG und BurlG bittest.

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Da das BV ab 3. Januar lief habe ich gar keinen Urlaub genommen.
Ich werde dann mal einen netten Brief verfassen. Bin mal gespannt, wie er reagiert.

Danke

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§17 MuSchG wurde dir ja schon genannt, der in Verbindung mit § 17 Absatz 2 und 3 ist das ganz eindeutig und da kann der AG nicht viel machen gegen.