keine Nachzahlung für Feiertage

Hallo,

ich arbeite seit 8,5 Jahren in Teilzeit bei einer Firma und werde nach Std. bezahlt. Der Personalabteilung ist jetzt aufgefallen, dass mir nie die Feiertage bezahlt wurden. Ich habe jetzt für 3 Monate eine Nachzahlung bekommen. Für die restl. Zeit bekomme ich aber nichts mehr, weil es lt. meinen Arbeitsvertrag nach 3 M. verjährt ist. Kann ich da jetzt noch was machen? Die Firma hat ja versäumt mir die Feiertage zu bezahlen.

Gruß
Sunny

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Die Firma hat es versäumt und dir ist es nicht aufgefallen.

Pech gehabt.

Es steht in deinem Vertrag... Du hättest deine deine Lohnabrechnung richtig kontrollieren müssen.

Es ist nett von deinem AG das sie dir die Feiertage von den letzten drei Monaten ausbezahlt haben. Sie hätten es auch unter den Tisch fallen lassen können.

Schließlich ist es dir in den letzten 8,5 Jahren nicht mal aufgefallen! Kann ich gar nicht verstehen...

So ist es bei mir auch...

MfG

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Da wirst du nichts machen können. Einmal ist es in deinem Vertrag ausgeschlossen und zum anderen bekommst du ja auch einen Lohnzettel den du kontrollieren solltest.

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Nein, da kannst du nix machen.

Steht eindeutig im Vertrag.

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Ist korrekt so, wenn du es nicht angemahnt hast, ist es nach 3 Monaten verjährt.

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hmm ich wäre mir da nicht so sicher ob sie da nix mehr machen kann
die gesätzliche verjährungsfrist beläuft sich bei sowas wenn ich das recht in erinnerung habe auf 1 jahr
arbeitsrecht ist nen spetzielles fach man kann nicht alles vertragsmäßig ab ändern wie mann lustig ist
bestes beispiel zeitverträge (man darf einen arbeiter keine nach einander 25 zeitverträge geben)
also da würde ich echt mal nen gespräch führen mit nem rechtsanwalt für arbeitsrecht
die 20€ sind sicherlich nicht schlecht angelegt für eine sichere auskunft

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"Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden verjähren meist in drei Jahren

Ihr Anspruch auf Bezahlung der Überstunden verjährt nach drei Jahren, solange im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt wurde. Arbeitgeber verkürzen die Anspruchszeiträume durch sogenannte Ausschlussklauseln gerne auf drei Monate. Das ist rechtens. Lediglich eine Verkürzung auf zwei Monate ist laut Bundesarbeitsgericht unzulässig (BAG, Urteil vom 28.09.2005, Az. 5 AZR 52/05).

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/arbeitsgesetz-ueberstunden/#ixzz3f1lgTzpi";

So sieht es auch mit der Bezahlung der Feiertage aus.
Da kann man sich den Gang zum Anwalt sparen

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Ich würde mal ganz blond bei der Deutschen Rentenversicherung fragen. Die wissen da gut Bescheid. Warum? Weil bezahlte Arbeitszeit immer auch Sozialabgaben nach sich zieht.

Gruß

Manavgat