Gehaltserhöhung /zweites Elterngeld

Guten Morgen,
auch die vorherige Schreiberin ähnlich geschrieben hat - hier meine Frage.
Ab dem 1.8 werde ich wieder Vollzeit nach (12 Monaten Elternzeit) arbeiten gehen.

Wir planen noch in diesem Jahr die zweite Schwangerschaft (toi toi toi). Ich habe vor der ersten Schwangerschaft um die 1800€ netto verdient - nun steige ich eine Entgeldstufe hoch und werde mit Steuerklassenwechsel ca 2300-2400€ netto erdienen.

Wenn ich nur 30 Wochenstunden arbeiten gehe und nicht die Steuerklasse wechsel, bekomme ich ähnlich viel heraus wie vor der ersten Schwangerschaft.
Ich frage mich - ob es sich überhaupt lohnt wieder Vollzeit zu arbeiten - denn ich habe mitbekommen, dass die Elterngeldstelle Gehalterhöhungen oftmals nicht mehr einrechnet bzw abzieht, wenn man diese innerhalb der letzten 12 Monate (in denen man gearbeitet hat) erhalten hat.

Da ja einige Monate von vor der ersten Schwangerschaft voraussichtlich mit eingerechnet werden - ziehen sie also meinen Mehrverdienst sowieso ab????

Wer hatte diese Situation oder kennt sich damit aus??? Ich mag kein Geld verschenken - aber 39 Stunden arbeiten gehen, wenn danach sowieso wieder nur das alte Elterngeld heraus kommt ergibt dann auch keinen Sinn....

Ich freue mich über eure Erfahrungen.

Juli#winke

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Denke doch mal was weiter an Deine Rente und nicht nur an das Elterngeld.

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Das tue ich. Da wir Eigentum gekauft haben, muss ich leider etwas genauer rechnen. Ich finde es gut, dass du die Rente erwähnst, aber ich bin schon ziemlich gut abgesichert :-)

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Ja gut und was machst Du wenn es mit der Schwangerschaft nihct sofort klappt und Du mindestens 12 Monate mit dem neuen Gehalt arbeitest?

Ich würde nicht auf eine Gehaltserhöhung verzichten und erstmal voll arbeiten, noch bist Du nicht schwanger. Und das Geld, dass Du bist zur neuen Schwangerschaft mehr verdienst, würde ich auf ein Extrakonto parken. Sind ja immerhin 500-600 Euro

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Einfach abgezogen wird da nichts von der Elterngeldstelle. Das Elterngeld wird aus der Bemessungsgrundlage berechnet. Diese umfasst die letzten vollständigen Monate vor dem Mutterschutz. Monate mit Elterngeldbezug/Mutterschaftsgeldbezug aus der vorigen Schwangerschaft werden übersprungen (max 14 Monate bei vorherigem ElterngeldPlus-Bezug).

Die Bemessungsgrundlage umfasst aber das Bruttogehalt und es wird der Durchschnitt der 12 Monate errechnet, daher wirken sich Gehaltserhöungen selbstverständlich auch auf dein Elterngeld aus, aber sind nicht so deutlich spürbar wenn es nur wenige Monate mit dem höheren Gehalt sind.

Aus dem durchschnittlichen Bemessungsbrutto wird dann ein Elterngeldnetto gebildet(Abzug SV/AV Beträge, Abzug Werbungskostenpauschale 1000€ pro Jahr) und deine Lohnsteuerklasse angewandt die im Bemessungszeitraum überwiegend gegolten hat. Aus diesem durchschnittlichen Elterngeldnetto wird dann dein Elterngeld berechnet.

Je nachdem wann du die Steuerklasse gewechselt hast oder wechselst und wieviel Monate mit alten / neuem Gehalt mit einfliessen gibt es auch mehr Elterngeld ...
Weniger als das vorherige kann es eigentlich in der Konstellation nicht geben da ja auf jeden Fall durch die Lohnerhöhung der Durchschittswert steigt. Solange sich die SV/AV-Abzüge nicht erhöhen gibt es dann auch mehr. Wenn du die Lohnsteuerklasse rechtzeitig auf eine änderst in der du mehr Netto hast, so dass diese die überwiegende Zeit des Bemessungszeitraum gilt, bekommst du auf jeden Fall mehr Elterngeld.
Zuätzlich gibt es ja dann noch den Geschwisterbonus (10% mind. 75€)

Du musst jetzt für dich entscheiden was dir wichtiger ist mehr Elterngeld und dafür Vollzeit arbeiten oder eventuell doch weniger Stunden aber durch Geschwisterbonus und eventuell greifen der günstigeren Steuerklasse ca gleich viel Elterngeld.
Da der Lohnsteuerabzug ja auch progressiv berechnet wird kann es eventuell günstig sein weniger zu arbeiten aber der Nettoverlust ist nicht linear so hoch wie der Bruttoabzug... das kannst du dann einfach nur mal durchrechnen.

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Vielen Dank für deine tolle und ausführliche Antwort. Werde mich gleich mal hinsetzen und rechnen.