Verfall von Urlaub aufgrund Elternzeit

Mir wurde heut durch meine Behörde (Landesbeamtin in NRW) telefonisch mitgeteilt, dass ein Teil meiner Resturlaubstage, die ich aktuell aufgrund Elternzeit nicht rechtzeitig nehmen kann, verfallen soll.

Ich habe das erst mal schriftlich angefordert, mich würde vorab schon mal interessieren, wo genau ich die Rechtslage zu diesem Thema nachlesen kann.

Die Eckdaten:
- Elternzeit von August 2016 bis August 2017, dann Wiedereinstieg geplant.

- Resturlaub aus 2015 und 2016 vorhanden.

- Schwangerschaft im Dezember 2015 festgestellt und mitgeteilt
- Januar bis einschl. April individuelles VOLLES Beschäftigungsverbot
- ab Mai bis Mutterschutz Beschäftigungsverbot mit reduzierten Stunden (2 Tage pro Woche á 4 Stunden)

Der 2015-er Urlaub würde regulär im März 2017 verfallen.

Die Sachbearbeiterin prüft nun, ob es mir möglich gewesen wäre, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Wenn ja, dann würde er verfallen. Es geht um 28 Tage, das wäre sehr bitter.

Kennt sich wer aus?

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Das Gesetz ist da eindeutig. Da gibt es nichts zu prüfen ob/wäre/hätte/könnte Urlaub genommen wurden sein.

Nicht genommener Urlaub verfällt nicht sondern kann bis Ende des Folgejahres nach Ende der Elternzeit genommen werden. Da gibt es keine Einschränkung oder andere Auslegung.
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html ->
"(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

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Für den 2016- Urlaub ist das auf jeden Fall so.

Beim Resturlaub aus 2015 könnte es auf Auslegungssache rauslaufen. Der hätte ja schon 2015 genommen werden müssen bzw. ggf. nach 2016 übertragen und dann bis März genommen. Hier könnte ich mir vorstellen, dass der AG sich auf den Standpunkt stellt, dann hätte er zumindest sofort im Mai genommen werden müssen oder er verfällt wie Urlaub, der während Krankheit entsteht zumindest im März des übernächsten Jahres.

LG

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"Das Gesetz ist da eindeutig. Da gibt es nichts zu prüfen ob/wäre/hätte/könnte Urlaub genommen wurden sein."
Du zitierst aber leider ein GEsetz, was für sie nicht gilt, das gilt nur für Angestellte, die Bundesländer haben eigene Landesbeamtengesetze, da ist es z.T: anders!

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DAs BEEG sagt für Angestellte, der Urlaub verfällt und zwar am 31.12.2018!

Bis dahin hast du noch deutlich Zeit,

Nun kommt das aber, guck wie das bei euch im Landesbeamtengesetz steht, denn das BEEG gilt für dich leider nicht.

ICh denke aber, dass es dort ähnlich geregelt ist!

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Danke. Ich hoffe erst mal, dass der in Beitrag 10 zitierte Gesetzestext Anwendung findet.

Mein Vorgesetzter ist der Meinung, mir darf der Urlaub nicht verfallen. Er kümmert sich und klärt das. Allerdings möchte ich mich alleine darauf nicht verlassen, sondern vorbereitet sein.

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https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220120203171562132#det364865

Schau mal ob das für dich gilt...

§19 regelt dort: <"(1) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
(2) Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a angespart wird, verfällt.
(3) Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach Ablauf der Fristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Eltern- oder Pflegezeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen."......>

Auch vorher ist nirgends die Rede davon das der Urlaub zwingend vorher genommen werden musste sondern selbst normaler nicht genommener Urlaub ist 15 Monate übertragbar...
Konnte der Urlaub dann aufgrund mutterschutzrechtlicher BVs und/oder Elternzeit nicht genommen werden ist er auf nach der Elternzeit zu übertragen.

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Da hat die gute Dame wohl nicht ordentlich nachgelesen.

Der Urlaub zählt wie Urlaub aus 3027 und unterliegt auch dem Verfallszeitpunkt. Unabhängig davon solltest du dir überlegen, ob du nach §20a eine Ansparung der Tage über dem Mindesturlaub beantragst!

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Danke. Das habe ich mir schon mal abgespeichert.

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Achso, was für dich gilt, steht hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=20303&bes_id=19444&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Mutterschutz#det364856