Hallo,
ich beziehe bis September ´17 ElterngeldPlus.
Ab Februar nehme ich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf mit 20 Std.
Vor der Elternzeit hatte ich Steuerklasse 5, dies wurde laut Bescheid auch zur Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Da wir ansonsten Vorauszahlungen zur Steuer hätten leisten müssen, habe ich jetzt Steuerklasse 4.
Das sind die Fakten.
Mein verbleibendes Elterngeld berechnet sich aus der Differenz vom Netto vor der Elternzeit zum jetzigen Netto und davon dann die 65%, richtig?
Bei Steuerklasse 4 ist mein Netto deutlich höher als bei Steuerklasse 5, die ich ja während meiner letzten berufstätig hatte, und die ja auch zur Elterngeldberechnung herangezogen wurde.
Lohnt es sich jetzt, noch schnell die Steuerklasse zu wechseln, damit mein Netto niedriger ist und ich mehr Elterngeld "retten" kann?
Oder ist das vergebens, da ich dann diese Steuerklasse nicht x-Monate vorher hatte?
Also eine Regelung analog zum Steuerklassenwechsel vor dem Bezug von Elterngeld? Das gilt ja auch nicht, damit man nicht mehr Elterngeld bekommt.
Ich hab leider keine Infos diesbezüglich gefunden.
Die Elterngeldstelle versteht nicht, was ich meine und kann mir daher keine Antwort geben.
Ich hoffe, hier hat mich jemand verstanden und kann mir diesbezüglich weiter helfen.
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
ElterngeldPlus - Teilzeitbeschäftigung - Steuklassenwechsel
Nein das lohnt sich nicht:
Aus den Richtlinien zur Elterngeldberechnung https://www.elterngeld.net/richtlinien.html
"2.0.3.2 Ermittlung des Einkommensunterschiedsbetrags (§ 2 Abs. 3), Einkommen
im Bezugszeitraum
Die Ermittlung des weggefallenen Einkommens (§ 2 Abs. 3) erfolgt in folgenden Berechnungsschritten (vgl. Tabelle im Anhang II, unter D.):
? Ermittlung des Elterngeld-Bruttos im Bezugszeitraum (monatlich durchschnittliche Erwerbseinkünfte in Bezugsmonaten mit Einkommen)
? Ermittlung der Abzüge für Steuern im Bezugszeitraum
? Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben im Bezugszeitraum
? Ermittlung des Elterngeld-Nettos im Bezugszeitraum
? Berechnung des Einkommensunterschiedsbetrags
Da auch für die Bezugsmonate mit Einkommen gemäß Abs. 3 das monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Elterngeld-Netto) herangezogen wird, erfolgt dessen Berechnung grundsätzlich wie für den Zeitraum vor der Geburt. Bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt der Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags nach der Umrechnung auf den jeweiligen Lebensmonat (vgl. 2c1.3 Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei der Ermittlung des Elterngeld-Bruttos (Satz 1 und 3). Die Abzüge für Steuern und Sozialgaben erfolgen nach den Vorgaben der §§ 2e und 2f in pauschalierter Form auf das (lebensmonatlich durchschnittliche) Elterngeld-Brutto im Bezugszeitraum. Die tatsächlichen Abzüge sind unbeachtlich. Die Abzüge dürfen nicht auf den Einkommensunterschiedsbetrag berechnet werden (v.a. wegen Auswirkungen der steuerlichen Progression). Soweit eine Prognose des Erwerbseinkommens nach der Geburt erforderlich ist, kann auf eine Arbeitgeberbescheinigung zurückgegriffen werden. "
Noch ein Hinweis: Der Zuverdienst wird im ElterngeldPlus-Bezug anders angerechnet (modifizierte Anrechnung).
Damit bleibt die Anrechnung bei Einkommen bis ca 50% des vorherigen Nettos folgenlos, da der Zuverdienst aus dem Basiselterngeld angerechnet wird und dann eine Kappung bei der maximalen EG-Plus-Höhe erfolgt.
Hier ein Beispiel für die Berechnung https://www.elterngeld.net/elterngeldplus.html unter dem Punkt "Elterngeld Plus und Zuverdienst"
Danke für deine Mühe und deine Antwort!
Ich meine du kannst jetzt machen was du willst, es wird eh die selbe Steuerklasse, wie vorher berücksichtigt.
Es würden ja auch Sozialabgaben abgezogen, wenn du jetzt einen Minijob machst oder noch viel schlimmer, bei mir wurden die Abzüge für Sozialabgaben nach der Geburt nicht berücksichtigt, weil ich im Bemessungszeitraum keine hatte! (war zu dem Zeitpunkt Beamter auf Widerruf und hinterher Angestellter, somit wurde mir viel mehr Verdienst angerechnet, als ich wirklich hatte).