kein Lohnfortzahlungsanspruch bei erschwindeltem BV/AU

Vorsicht mit gefälschten/erschwindelten Beschäftigungsverboten und Arbeitsunfähigkeitesbescheinigungen!

Mit der inflationären Zunahme der Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft (Thematik ist ja allseits bekannt) machen sich Arbeitgeber und Ärzte immer mehr Gedanken darüber, ob diese auch wirklich gerechtfertigt sind und was im Falle eines erschwindelten Attests zu tun wäre, bzw. welche Folgen ein gefälschtes Attest für sie hätte.

Welche Faktoren deuten für den AG darauf hin, dass es sich um ein gefälschtest Attest handeln könnte:

1. Wenn die AN die Fehlzeit vorher angekündigt hat:
Ganz häufig nach einem Mitarbeitergespräch, einem nicht genehmigten Urlaub, einer Abmahnung oder einem Streit am Arbeitsplatz legt die ANin am nächsten Tag eine Krankmeldung vor, und manchmal nachdem sie den Kollegen erzählte: "Jetzt mach ich erst mal krank ...."

2. Wenn das Attest zurückdatiert wurde:
Rückdatierungen sind grds. nicht zulässig. Nur in begründeten Einzelfällen darf ein Attest max. 2 Tage rückdatiert werden.

3. Wenn die ANin bei entsprechenden Freizeitaktivitäten gesehen wurde. Immer häufiger senden die kranken ANinnen Whatsapp Nachrichten im Kreis der Kollegen, die darauf hindeuten, dass die Frau nicht ernstlich erkrankt sein kann.

4. Wenn die ANin anschließend ihre Schwangerschaft bekannt gibt. Die AU dazu zu mißbrauchen, dass man die Bekanntgabe der Schwangerschaft hinauszögert, ist rechtsmißbräuchlich, wenn man nicht gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt ist.

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Ich habe mal eine Frage: Was für ein schwerwiegendes persönliches Problem hast du, dass du hier permanent und vehement zur gleichen Thematik postest?
Du meinst zu jeder Anfrage betreffs BV und AU die einzige wahre Antwort zu haben, zweifelst Aussagen von Experten angesehen und scheinst jede Schwangere persönlich zu kennen....
Wieviel Frust und Langeweile muss man mit sich rumschleppen?

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Entgegen der vorherrschenden Meinung, ein ärztliches Attest sei sicher und die Lohnfortzahlung stünde einem in jedem Fall zu, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten für den AG das Attest anzuzweifeln und es hat Folgen für die ANin und ggf für den Arzt, wenn er z.B. ein Gefälligkeitsattest ausgestellt haben sollte.

Der Arzt hat bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und diese nach bestem Wissen seiner ärztlichen Überzeugung auszusprechen. Unter anderem muss er die Patientin darüber befragt haben, welche konkreten Arbeitsbedingungen bestehen.

Es kommt nicht selten vor, dass Schwangere falsche Angaben darüber machen, welche Arbeitsbedingungen sie haben. Wenn sie vorgeben, gefährdende, körperlich schwere Tätigkeiten ausüben zu müssen, und das nicht zutrifft, kann der AG das Attest relativ einfach anfechten.

In der Konsequenz wird das Attest aufgehoben und die Schwangere hat den bereits gezahlten Lohn zurückzuerstatten. Oder wenn die Lohnzahlung noch aussteht, muss der AG ihr keinen Lohn für die Zeit, wo sie mit dem gefälschten Attest freigestellt war, zahlen.

Die Patienin macht sich bei der Nutzung solcher unrichtiger Zeugnisse strafbar (279 StGB). Dies sollte sie bei der Verwendung von Gefälligkeitsattesten berücksichtigen. Zudem kommen auf sie arbeitsrechtliche Konsequenzen zu. Die Nutzung eines Gefälligkeitsattestes kann zudem auch eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, dass eine eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann. Bei Schwangeren kann bei der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz ein Antrag auf Kündigung eingereicht werden.

Auch für den Arzt kann die Sache gravierende Konsequenzen nach sich ziehen:

Wenn ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.

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Aber das Thema ist ja nicht neu ? Bei begründetem Zweifel einer AU bzw BV können immer weitere Schritte eingeleitet werden ?!?

Ich versteh den Post daher nicht .....

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Wieder reine Panikmache und der Versuch sich wichtig zu machen.

Immer wenn in einem Thread rechtliche Grundlagen gefordert werden, versucht man damit abzulenken!

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Und wie sähe die Konsequenz bei "Gefälligkeits-BVs" durch den AG aus? Wer kontrolliert das?

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Wenn der AG ernsthafte Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des BVs hat, kann er ohne weiteres beim Arzt nachfragen, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausstellen des BVs ausgegangen ist. Der Arzt hat diese Frage zu beantworten. Sie fällt unter die Schweigpflicht. Wenn sich dabei herausstellt, dass das BV nicht gerechtfertigt war, weil tatsächlich andere Arbeitsbedingungen vorliegen, dann hat der AG den Beweiswert des Attests erschüttert. Der Arzt wird sich in dem Fall beeilen, das Attest aufzuheben, bzw. ein korrektes Attest (z.B. unter Angabe, welche Tätigkeiten konkret verboten oder erlaubt sind) auszustellen.

In dem Fall ist das erste BV nicht mehr gültig, der AG muss den Lohn für die Dauer des Attests nicht bezahlen bzw. kann bezahlten Lohn von der Frau zurückfordern. Er kann auch vom Arzt Schadensersatz verlangen. (Personalausfälle kosten den AG viel Geld, nicht nur infolge von Lohnfortzahlung, sondern auch weil er u.U. Ersatzpersonal beschaffen muss.)

Der AG kann auch ganz einfach von der ANin verlangen, dass sie das Attest von einem zweiten Arzt bestätigen läßt. Wenn sie der Aufforderung nicht nachkommt, muss der AG keinen Lohn zahlen, aber sie bleibt weiter freigestellt, bzw. der AG muss die Einschränkungen durch das Attest weiter beachten.

Wenn der zweite Arzt das erste Atttet nicht bestätigt, auch dann ist der Beweiswert erschüttert. Dann folgt dasselbe wie oben.

Im Streitfall werden diese Fälle vor dem Arbeitsgericht entschieden - durchaus in der Vergangenheit auch zugunsten der AG.

Wenn es um die Frage geht, ob Arbeitsbedingungen als gefährdend einzustufen sind, und welche Maßnahmen erforderlich wären, unterstützt die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz alle Beteiligten Parteien.

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Ich glaube du hast die Frage nicht verstanden. Wie ist die Konsequenz, wenn der AG ein BV ungerechtfertigt ausstellt?

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Hallo,

"3. Wenn die ANin bei entsprechenden Freizeitaktivitäten gesehen wurde. Immer häufiger senden die kranken ANinnen Whatsapp Nachrichten im Kreis der Kollegen, die darauf hindeuten, dass die Frau nicht ernstlich erkrankt sein kann."

Man kann gleichzeitig arbeitsunfähig sein und sich außerhalb seiner 4 Wände befinden. Da ein AG nicht weiß warum seine Mitarbeiter eine AU haben, kann er kaum Rückschlüsse von Freizeitaktivitäten ziehen.

Gruß Sol

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Bei Frauen wissen die AG oft ganz gut, warum die Frauen eine AU haben, weil sie es überall herum erzählen.
Du hast natürlich Recht, dass man sich bei einer AU nicht unbedingt zu Hause aufhalten muss. Aber andersherum geht auch nicht jede Freizeitaktivität. Da gibt es eben Dinge, die bei - z.b. schweren Grippe oder weil man wegen drohender Fehlgeburt liegen muss, ausgeschlossen wären.

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Was ist dass denn schon wieder für eine Aussage ?? „Bei Frauen wissen die AG oft ganz gut ......weil sie es überall rumerzählen“.

Klar kann ich nicht mit nem gebrochenen Arm oder Bein beim skifahrem gesichtet werden.
Man darf nix tun, was den Heilungsprozess negativ beeinflussen würde . Bei einer drohenden Fehlgeburt weiß der AG aber trotzdem nicht wieso die Mitarbeiterin nicht da ist . Und angenommen sie hätte es selbst rumposaunt, weiß der AG nicht wieso die Mitarbeiterin eine AU hat .....das sind alles nur Vermutungen !

Deine BV Abneigung hat nun das Forum mitbekommen aber jetzt sag bitte wozu dieser Post überhaupt notwendig war ? Wie schon geschrieben, wird sich kein Arzt oder Arbeitgeber hier über rechtliche Gegebenheiten informieren.

Und was kümmert Dich der Einzelfall ? Wenn ein AG Zweifel an einer/ einem AU/BV hat, dann wird er schon schauen, die „Wahrheit“ zu erfahren. Der Arzt der ggf. dieses BV oder die AU falsch ausgestellt hat, kann Dir auch egal sein!

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Ist denn das Vorgehen so neu? Der AG muss Gründe anführen, warum er denkt, das BV anzuzweifeln. Ob diese Umstände ausreichen, das BV zu erschüttern, muss doch ein Gericht entscheiden.


Dass die angeführten Punkte 1 und 3 überhaupt so ausformuliert sind, finde ich furchtbar.
Da fehlt nur noch in roten fetten Buchstaben die Überschrift im Bild-Zeitung-Layout: "So erkennen Sie, dass ihre Mitarbeiterin sich wegen Null-Bock hat schwängern lassen!"

Das geht doch auch informativ und weniger plakativ:

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/search/site/besch%C3%A4ftigungsverbot

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unglaublich das du hier kopierte texte reinstellst und nicht einen link setzt