Vermögend aber nicht Erwerbstätig.. Unterhalt Kinder

Hallo zusammen,

mein Mann ist vermögend (ich denke zw. 2-3 Mio, genaues weiß ich nicht) aber sehr sparsam um es freundlich auszudrücken. Er gönnt sich sowie anderen nichts.

Nun stehen wir kurz vor der Trennung und ich kann mir gut vorstellen, dass er versucht so wenig wie möglich zahlen zu müssen. Ich habe versucht das alles fair zu gestalten. Habe eine Wohnung gesucht wo die Kinder ihn in wenigen Minuten besuchen können. Ich ziehe aus, er kann im Haus bleiben (gehört ihm) obwohl ich arbeite und die ganze Arbeit zu Hause mache... aber gut. Ich möchte mich aber nicht über den Tisch ziehen lassen. Ich weiß, dass wenn wir vor Gericht ziehen wird es teuer und schmutzig. Ich möchte mich einvernehmlich trennen. Der Zugewinn ist berechnet und auch wenn sicher mehr drin wäre, ist es mir mehr Wert, dass mein Noch -Mann und die Kinder ein gutes Verhältnis haben. Da verzichte ich gerne auf einige tausend Euro. Aber nicht beim Kindsunterhalt, denn wir müssen ja Miete bezahlen usw.

Ich gehe 5 Stunden täglich arbeiten, was die Miete sichert. Mein Mann geht nicht arbeiten. Bei der Steuer werden ihm zw. 22 und 26 Tsd. Euro berechnet. Das wäre dann ja so der Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle. Allerdings finde ich, wenn jemand reich und es sich leisten kann sollen nicht die Kinder unter verletztem Stolz oder Geiz leiden.

Gibt es hier Leute die entweder selbst in der Situation waren und mir berichten können oder welche die sich damit auskennen?

LG und Danke!

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Nimm den Steuerbescheid und geh damit zum Jugendamt oder Anwalt.

Er muss den Unterhalt aus seinen Einkunftsquellen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zahlen. Wenn er z. B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte hat, dann aus diesen.

Sofern er daraus den Mindestunterhalt zahlen kann, ist er auf der sicheren Seite. Das Vermögen interessiert (dann) für die Unterhaltsberechnung nicht. Das heißt, egal, wie viele Millionen er auf dem Konto oder in Grundbüchern hat, das erhöht nicht den Unterhalt. Wenn seine laufenden Einkünfte z.B. Stufe 5 entsprechen, dann muss er je nach Anzahlt der Unterhaltsberechtigten zahlen. Wenn das du und 1 Kind sind, Stufe 5, du und 2 Kinder dann Stufe 4, du und drei Kinder Stufe 3 usw.

Da er aus den Erträgen deiner Schilderung nach ordentlich Steuern zahlen muss, darfst du davon ausgehen, dass sein unterhaltsrelevantes Einkommen für den Mindestunterhalt (und sicher auch darüber hinaus) reicht und sein Vermögen keine Rolle spielt.

LG

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PS: 22.000 Euro Steuern entsprechen bei Anwendung des Splittingtarifs ungefähr einem Einkommen von 85.000-86.000 Euro. Man nimmt ja nicht die zu zahlende Steuer als Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle sondern das bereinigte Einkommen. Das läge so bei ca. 6.000-7.000 Euro, also Stufe 10 (und Abstufung je nach Anzahl der Berechtigten). Mehr als Stufe 10 kannst du nur einfordern, wenn der Bedarf der Kinder NACHWEISBAR höher ist.

LG

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hallo küstenqueen,

danke für deine antwort. Auf dem Steuerbescheid steht bei ihm unter Einkünfte gesamt 29000. Das wäre dann doch die Berechnungsgrundlage oder?

LG

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Nimm dir dringend einen Anwalt.

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Hallo,
wenn jemand aus seinem monatlichen Einkommen (egal ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit) den Mindestunterhalt zahlen kann, hat man keinen Anspruch auf das Vermögen. Und ansonsten sind die Hürden auch sehr hoch.
Ich habe mich auch scheiden lassen, mein Ex war sowohl vom Einkommen, als auch vom Vermögen deutlich reicher als dein Mann. Aber niemand hat bei der Berechnung des Kindesunterhalts auch nur nach dem Vermögen gefragt.
Du musst auch ganz klar sehen, dass es ausgerechnet das Vermögen deines Mannes ist, welches das monatliche Einkommen sichert. Im Fall meines Mannes hätten hier nicht wenige Arbeitsplätze gewackelt und dadurch wären einige Familien ziemlich übel dran gewesen (da das eben der jeweilige Alleinverdiener war). Bei deinem Mann sind es wahrscheinlich eher Mieteinkünfte, oder? Wie soll man da ans Geld rankommen? Klar kann man verkaufen, nur dann gibt es eben monatlich einige Tausender weniger. Das ist eine Milchmädchenrechnung.

https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/kindesunterhalt-artikel/kindesunterhalt-zahlung-aus-vermoegen-sparvermoegen/