Nach Elternzeit in Minijob bei altem Arbeitgeber

Hallo zusammen,
Evtl. Kann mir einer helfen bzw. Erfahrungswerte mitteilen. Folgende Situation: Ende März wird unser kleiner ein Jahr alt. Elterngeld läuft zu diesem Zeitpunkt aus, Elternzeit wurde auf zwei Jahre mit der Option auf Teilzeit im zweiten Jahr 'beantragt'. Jetzt ist es so, dass ich ab April gerne auf Minijob-Basis (450€) einsteigen möchte. Ich frage mich jetzt, woraus sich da die Stundenzahl ergibt. Aus meinem vorigen Brutto- oder Nettogehalt? Oder muss/darf/soll komplett neu verhandelt werden? Ich bin ja der Meinung, dass ich nicht weniger verdienen sollte als vor dem Kind, d. h. Vielen Dank für eure Einschätzung.

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Ich bekomme meinen alten Stundenlohn. Und arbeite eben nicht ganz die Stundenzahl die benötigt wird um auf 450€ zu kommen.

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Hallo,

ich habe während des zweiten und dritten Elternzeit-Jahres bei unserem jüngsten Kind auf 450€-Basis bei meinem AG gearbeitet.

Alle Konditionen blieben gleich, also auch der Stundenlohn.

Viele Grüße,

Kathrin

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Hey du, mach dich lieber noch mal schlau, ob das so geht, denn bei deinem AG musst du laut Gesetz musst du bei deinem AG min. 15 Stunden pro Woche arbeiten, damit kommst du über die 450 Euro.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.