2 Jahre EZ - nach 1,5 20h...was wenn kein Betreuungsplatz?

Hallo ihr,

ich habe morgen ein erstes Gespräch mit meinem Chef bzgl. meiner Überlegungen zur Elternzeit (ET ist im August). Werde mich natürlich noch nicht schriftlich festlegen, aber wir wollten eben sehen, ob unsere Überlegungen zueinander finden.

Mein Plan war:
2 Jahre Elternzeit, nach 1,5 Jahren 20h, nach 2 Jahren dann 30/40 Stunden (letzteres muss ich ja glaube ich noch nicht 100 % festlegen?).

Frage 1: Was ist, wenn ich bis Frühjahr 2021 keine Betreuungsmöglichkeit haben sollte? Kann ich dann einfach sagen: Sorry, 20h sind aktuell doch noch nicht drin, erst wenn mein Kind untergebracht ist? Oder bin ich dann verpflichtet "anzutanzen"? Habe mich zwar schon bei 3 Krippen angemeldet und bin einfach mal positiv, aber man weiß ja nie...

Frage 2: Verlängerung der Elternzeit ist ja (sofern natürlich rechtzeieitg angekündigt) einfach auf drei Jahre verlängerbar oder? Da ich irgendwann natürlich wieder gerne Vollzeit arbeiten möchte, mir aber dieser Anspruch ja nur in der Elternzeit zusteht. Wenn ich also nur zwei Jahre EZ beantrage, dann aber ab August 2021 nur 30h arbeiten gehe, dann ist mein Chef rechtlich nicht verpflichtet mich in Vollzeit wieder aufzunehmen oder? Da es keine Teilzeit in Elternzeit mehr ist?

Oh wie nervt dieses Thema!! 😫🙈

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Da du deine Teilzeit in Elternzeit erst 7 Wochen vor geplantem Beginn beantragen musst dürfte es kein Problem, da du bis dahin mit Sicherheit weißt, ob ihr einen Betreuungsplatz bekommt.

Bei deiner 2. Frage hast du vollkommen Recht.

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Danke für die Antwort.

Ich schätze du meinst mit 7 Wochen vorher, dass ich mich während der Elternzeit 7 Wochen vor März 2021 (wenn ich wieder in TZ einsteigen möchte) melden kann mit "Ich komme übrigens früher wieder, aber nur in TZ bis die zwei Jahre EZ voll rum sind". Den offiziellen Elternantrag für meine zwei Jahre muss ich 7 Wochen vor ET einreichen, also bis Anfang Juli 2019.

Das mit den sieben Wochen während der EZ kann man machen, ist bei unserer kleinen Betriebsgröße aber nicht denkbar, da meine Stelle dann einfach besetzt wäre und man mir nicht entgegen kommen könnte aus betrieblicher Sicht. Deswegen MUSS ich das Ganze bereits jetzt vorab abklären um doofe Überraschungen zu vermeiden, um meinem AG die Möglichkeit zu geben eine Möglichkeit zu finden bzw. mir, notfalls einen Ersatzplan zu konstruieren.

Mir ging es um die rechtliche Frage: Was mache ich, sollte mein AG sagen mein Plan ist ok und nach 1,5 Jahren darf ich wieder in 50 % einsteigen, wenn ich bis dahin keinen Betreuungsplatz habe (trotz mehrerer Anmeldungen). Denn wenn ich das vorher so fixiere, muss ich ja auch auftauchen, ansonsten könnte man micht theoretisch wegen Nichterscheinens feuern oder?

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1. musst du Elternzeit nicht beantragen sondern anmelden und das erst 7 Wochen bevor sie beginnt. Also, da die Elternzeit nach dem Mutterschutz beginnt ist das in der Regel innerhalb der 1. Woche NACH der Geburt!

2. schreibst du für die Teilzeit in Elternzeit einen Antrag. „...hiermit beantrage ich ab xxxx Teilzeit in Elternzeit mit x Stunden verteilt auf yy (Wochentage) zu je Cyberport Stunden...“

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Hallo,

jeder hat generell (unabhängig von Elternzeit und davon ob er überhaupt Kinder hat oder nicht) gem. § 8 TzBfG ein Recht auf Teilzeit.

Man hat aber gem § 9 TzBfG nicht das Recht wieder aufzustocken. Man muss nur "bevorzugt berücksichtigt werden" wenn neue Stundenkapaizitäten geschaffen werden.

In größeren Firmen (ab 45 MA) kann man gem § 9a TzBfG sogar zeitlich befristete Teilzeit verlangen ( min 1 Jahr, max. 5 Jahre). Das gilt übrigens seit 2019 erst :)

Wobei immer natürlich "aus betrieblichen Gründen" abgesagt werden kann. Da bekommt man manchmal von den Chefs die dollsten Sachen zu hören und oft kommen die damit durch, wenn man nicht vor Gericht ziehen will.
Aber davon muss man erstmal nicht ausgehen :)

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Naja aber darum geht es mir ja nicht. :) Es geht mir um den Anspruch der Teilzeit IN Elternzeit. Und hier gibt es eben die Regel dass man seinen Anspruch auf seinen vorherigen Stellenumfang (in meinem Fall Vollzeit) behält und automatisch nach Ende der Elternzeit wieder aufgestockt wird. Wird aber TZ auch nach Ende der EZ betrieben, verliert man diesen Anspruch. Was sich dann mit deinen Angaben deckt. Denn dann könnte ich nicht mehr einfach so aufstocken sondern nur auf Zustimmung des AG.

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Oh hatte mich verlesen.
Dann nimmste den §15 BEEG, Abs 5-7. Der ist sogar fast wortgleich mit dem Teilzeitgesetz.

Über den Umfang und die Verteilung der Teilzeit in Elternzeit musst dich dich nach dem Antrag mit dem AG einigen. An die Vereinbarung musst du dich dann schon halten, es sei denn dein Chef ist nett und akzeptiert etwas anderes (wo kein Kläger, da kein Richter). Den Antrag musst du sieben Wochen vor gewünschtem Beginn einreichen. Bis dahin musst du dann quasi wissen wie viele Stunden du realisieren kannst bezüglich der Kinderbetreuung.

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