Hallo zusammen.
Ich bin aktuell in der 22+6. Ssw.
Ich arbeite als Krankenschwester im Krankenhaus und habe das auch bis Vorgestern ganz normal gemacht.
Wegen verschiedenen Gründen habe ich nun heute ein BV von meiner Ärztin bekommen. Soweit so gut.
Wie berechnet sich denn jetzt mein zukünftiger Lohn bis zum Mutterschutz? Ich habe die aktuelle Stelle am 01.09. Begonnen (an dem Tag hatte ich abends auch positiv getestet 🙈) die Schwangerschaft habe ich meinem AG dann am 25.10. Mitgeteilt.
Ich habe meine Dienste trotzdem normal fortgeführt also auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet. Berechnet sich mein Lohn jetzt durch die letzten 3 Monate also Dezember, November und Oktober oder VOR EINTRITT der Schwangerschaft.
Und wie sieht das mit den Zulagen aus?
Mein Netto Grundlohn beläuft sich auf 1450€. Durch Wochenend- und Feiertagsarbeit hatte ich aber gute Zuschläge weshalb ich auf einen nettolohn von 1600-1700€ gekommen bin.
Die Zulagen fließen doch in die Berechnung mit ein, oder? Wie sieht das aus mit Leistungsprämien (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.)
Fragen über Fragen. Vllt kann mir ja jemand helfen.
Danke und LG
Beschäftigungsverbot Krankenpflege Lohn
Urlaubs und Weihnachtsgeld wird nicht mit einberechnet. Eigentlich gilt ja 3 Monate VOR Beginn der Schwangerschaft, da du ja aber direkt schwanger warst, schätze ich, dass du den Durchschnittsgehalt der Monate bekommst. Ich bekam leider nur den Durchschnitt des Grundgehalts, Feiertags- und Sonntagszuschläfe hab ich nicht bekommen.
Die Zuschläge hätten dir aber zugestanden.
Danke für eure Antworten.
Ja damals bei meiner 1. Ss (Fehlgeburt) hatte ich im August den Job angetreten und wurde im November Schwanger. Da bekam ich den Durchschnitt von August, September und Oktober. Inkl. Zuschläge.
Du bekommst den Durchschnitt der 3 letzten Monate im BV. INKLUSIVE der Zuschläge!
Einmalzahlungen zählen nicht dazu.
Wieso gibt es in dem Fall Zulagen ?sie hat keine erwirtschaftet im Bemessungszeitraum?
Wenn sie ohne Schwangerschaft so gearbeitet hätte. Steht auch so im Mutterschutzgesetz