Beschäftigungsverbot und neuer Tarifvertrag

Hallo ihr Lieben,

ich befinde mich seit Anfang Dezember und noch bis Anfang März wegen fehlender Immunisierung im BV. Nun ist es so, dass ein neuer Tarifvertrag beschlossen wurde - lt. Aussage der GF mit ‚signifikanten Erhöhungen der Gehälter‘.

Ein Haustarifvertrag ist noch nicht von allen Parteien unterschrieben, soll aber rückwirkend ab 1. Januar gelten. Uns wurde jetzt mitgeteilt, dass es dann mit dem Gehalt von März eine Nachzahlung geben wird. Also für Januar, Februar und März quasi und das dann Ende März. Davon abgesehen, sieht es wohl so aus, dass ich mit dem neuen Vertrag aufgrund meiner Qualifikationen in eine neue (höhere) Entgeltstufe steige.

Meine Frage nun: bekomme ich dann auch die Nachzahlung? Lt. Personalabteilung sei das nämlich nicht der Fall. Für mich gelte die Regelung des Durchschnittsgehalts der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Und ab März - wenn ich wieder arbeiten bin - bekäme ich reguläres (erhöhtes) Gehalt.

Kann jemand irgendwas dazu sagen? Ich kann zu diesem Fall explizit nichts finden. Falls jemand eine Quelle benennen kann, würde mir das auch sehr helfen.

Vielen lieben Dank!!!!

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Schau dir mal §21 Abs.4 MuSchG an...

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Genau damit hat man mich heute absolut verunsichert. (Normalerweise lass ich mich nicht so leicht beirren, aber die Hormone stehen mir momentan ab und an im Weg. 😅) Da steht ja unter §21 Abs. 4 Pkt. 2 „... ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.“. Mir wurde erklärt, dass es erst Ende März mit der Nachzahlung wirksam werde. Ich hätte es auch anders ausgelegt bzw. verstanden, zumal es ja eine Nachzahlung ab 1. Januar geben soll. Also rückwirkend wirksam ab 1. Januar und damit gilt das auch für mich.

Ich werde nochmal nachhaken und mich nicht abwimmeln lassen. Zur Not Arbeitsrechtsschutz. 😅

Vielen lieben Dank!!!!

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Rückwirkend ab Januar heißt dass diese Regelungen ab Januar gelten.

Also steht dir die Erhöhung rückwirkend auch zu.