Guten Morgen liebe Urbia-Gemeinde,
Ich benötige euer Herdenwissen als Gedankenstütze, nachdem ich etliche Gesetzestexte durchforstet habe.
Zum Hintergrund:
Ich bin seit 01/2019 unbefristet in Vollzeit (40 std) in einem Privatunternehmen mit weniger als 15 Angestellten beschäftigt.
Mein Jahresurlaubsanspruch beträgt 30 Tage, also 2,5 Tage pro Monat.
Mein Mutterschutz beginnt am 02.07. und endet vorraussichtlich am 09.10.
Im Anschluss an den Mutterschutz gehe ich für ein Jahr in Elternzeit (bis August 2021). Nach der Elternzeit würde ich gerne mit 20-25 Std. wieder tätig werden.
Frage 1:
Mein Resturlaubsanspruch beträgt für dieses Jahr 25 Tage laut meiner Rechnung (30 Tage gekürzt im November und Dezember, da ich da voll in Elternzeit bin).
Mein AG behauptet nun, dass ich den Urlaub, den ich während des Mutterschutzes „erwerbe“ (Juli-Oktober, also 10 Tage Urlaub), nicht vor dem Mutterschutz nehmen darf.
Dieser Urlaub muss zwingend eingefroren werden und ich dürfe ihn erst nehmen, wenn ich wiederkomme.
Ich finde in keinem Gesetzestext diese Regelung. Was sagt ihr dazu?
Frage 2:
Ich habe aufgrund der Betriebsgröße keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach der Elternzeit. Mein AG hat sich bezüglich eines Wiedereinstiegs nicht klar geäußert „müssen wir 2-3 Monate vorher sehen“. Sie tun sich sehr schwer damit und behaupten, dass würden sie den Arbeitsvertrag auf 20 Stunden ändern (er ist so oder so unbefristet), dann würde das fix für 3 Jahre gelten. Man könne rechtlich innerhalb der 3 Jahre ab Beginn der Vertragsänderung die Stundenzahl nicht mehr aufstocken.
Bin ich völlig Banane? Wir können doch vertraglich nach der Elternzeit beliebig Änderungen vornehmen?!
Ich bin euch ganz doll dankbar, wenn ihr mir eure Anregungen dazu geben könntet, da ich mittlerweile völlig verunsichert bin.
Grüße
Schwangerschaft: Urlaubsanspruch und Wiedereinstieg
1. Urlaubstage, die im Mutterschutz nach der Geburt erworben werden muss der AG nicht genehmigen.
2. klar kann der AG beliebig auf deine Wünsche eingehen. Anscheinend möchte er es nicht.
Ich empfehle auf jeden Fall 2 Jahre Elternzeit anzumelden und dann fristgerecht(oder auch in der Anmeldung selbst) mit genauer Stundenzahl und Verteilung (ganz wichtig!!) die Teilzeit in Elternzeit zu beantragen.
Damit wärst du am flexibelsten!
Danke dir.
Zur ersten Frage / Antowort: kannst du mir sagen, wo ich diese Regelung nachlesen kann? Steht das in einem Gerichtsurteil o.Ä.?
Zu zweitem: Ja, das ist richtig, das wollen sie aber auch nicht. Anstatt Elternteilzeit bieten sie mir eine „Scheinselbstständigkeit“ an. Irgendwie in rechtlicher Grauzone so gedreht, dass es nicht als eine durchgeht.... es ist einfach nur ätzend alles.
Ich würde trotzdem mal zwei Jahre anmelden. Wenn Dein AG Dich dann nicht in Teilzeit beschäftigen kann (oder will), kannst Du bei einem anderen AG Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Keinesfalls irgendwas am Vertrag ändern!
Den Urlaub muss er dir nicht vorher geben und: ist doch auch viel besser den mitnehmen zu können, mit Baby/Kind braucht man den eher mal. Bei mir war das Gegenteil, mein AG besteht darauf, dass alle Tage vorher genommen werden, meine direkte Chefin hat mir zum Glück geholfen, so dass ich immerhin 3 überragen konnte, die ich jetzt nach der EZ habe...