Hallo,
diese Frage passt nicht hierher (und wird wahrscheinlich verschoben, also bitte nicht ärgern, falls ich nicht mehr antworte), aber ich wollte gerne in grau schreiben.
Das „Kind“ hat 2017 die Realschule mit der mittleren Reife beendet.
Danach begann es eine Ausbildung, die nach wenigen Monaten abgebrochen wurde und begann mehrere FSJ-Stellen, die jeweils kurz danach wieder abgebrochen oder erst gar nicht angetreten wurden.
Im Herbst 2019 wurde eine Ausbildung begonnen, diese wurde im Dez 2019 abgebrochen und die selbe Ausbildung im Feb 2020 an einem anderem Ort wieder von vorn begonnen.
Im Jahr 2019 wurde das Kind volljährig.
Besteht von Seiten des Kindes nun Anspruch auf Kindesunterhalt?
Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte...
Freundliche Grüße
Unterhaltsanspruch volljähriges Kind
Puh... da würde ich mir ehrlich gesagt Rat beim Anwalt holen. Gerade das Thema mit Volljährigkeit und Ausbildung ist komplex.
Ich meine, dass man mit Volljährigkeit des Kindes nach der Schule die 1. Ausbildung noch finanzieren muss. Danach ist es aus mit dem Unterhalt.
Bitte frage aber bei einem Anwalt mal nach. Die genauen Gesetze kenne ich leider nicht.
In der Regel besteht UH Anspruch bis 25 wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder sich um eine Ausbildung, Arbeit oder Studienplatz bemüht. Bemüht sich der/die volljährige nicht, kann der Unterhalt verwirken. Wann das der Fall ist, kann am Ende nur ein Experte feststellen.
Das Kind muss sich zielstrebig und ernsthaft bemühen, seine Ausbildung abzuschliessen, wobei eine gewisse Orientierungsphase zu tolerieren ist. Seit Februar, scheint sich das Kind doch richtig zu verhalten, oder?
Die Entscheidung, ob der Unterhalt aufgrund des vergangenen Verhaltens verwirkt wurde oder nicht, ist eine Einzelfallentscheidung, die niemand voraussehen kann.
Hallo
Im Prinzip schon. Das Kindergeld wird voll angerechnet und die Ausbildungsvergütung bis auf 90 Euro.
Allerdings seid ihr beide als Eltern nun barunterhaltspflichtig.
Grundsätzlich gilt nach § 1610 II BGB, dass der Unterhalt für ein Kind auch die Kosten zu einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich für eine Überbrückungszeit zwischen Schule und Ausbildung, die nicht länger als vier Monate währen darf. Größere Wartezeiten zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums muss das volljährige Kind durch Erwerbstätigkeit selbstständig überbrücken. Mit steigendem Alter wachsen die Ansprüche an das Kind, zum Unterhalt beizutragen oder ihn voll selbstständig zu decken.
Der Abbruch einer Ausbildung führt grundsätzlich nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Wie bei einem Studium auch steht den Auszubildenden eine gewisse Orientierungsphase zu.
https://www.123recht.de/ratgeber/familienrecht/Unterhaltsanspruch-volljaehriger-Kinder-wann-ist-Schluss-mit-lustig-__a86813.html
"Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist aber nicht grundsätzlich als verwirkt anzusehen, wenn lediglich einmal eine Ausbildung abgebrochen wird, sofern die Gründe dafür sachlich nachvollziehbar sind. Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung angeht. Eine einmalige Umorientierung wird also nicht dazu führen, dass Eltern keinen Unterhalt mehr schulden. Ob dies auch noch gegeben ist, wenn ein volljähriges Kind bereits die zweite Ausbildung abbricht, ist dagegen fraglich. Hier hat das Kind grundsätzlich seine Obliegenheit verletzt, die Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein. Hier kann der Anspruch auf Unterhalt schon wegen des Verstoßes gegen das Gegenseitigkeitsprinzip verwirkt sein, wenn nicht außergewöhnliche Umstände einen nochmaligen Wechsel des Ausbildungsziels begründet erscheinen lassen."