Elterngeld-Antrag als Alleinerziehende

Guten Morgen Mädels,

bei mir dauert es zwar noch eine Weile, bis ich mein Baby im Arm halten kann, aber ich wollte mich schon einmal mit dem Thema Elterngeld beschäftigen und bin aktuell sehr verwirrt.

Kurz zu mir, ich bin erwerbstätig und alleinstehend/später auch alleinerziehend. Ich habe damit ja Anspruch auf Mutterschutz (6Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt). Laut dem Internet steht mir als alleinstehende 14 Monate Elterngeld zu. Ich habe also mal meine Daten in einen Elterngeld-Rechner geschmissen und dort auch die ersten 14 Lebensmonate eingetragen.

Und ab jetzt geht meine Verwirrung los: Meine Freundin sagte mir, dass die Mutterschutzzeit nach der Geburt bereits in die Elternzeit hineinzählt. Jedoch bekomme ich doch die ersten 2 Monate nach der Geburt mein Geld weiterhin vom Arbeitgeber sowie der Krankenkasse. Wenn mir doch aber 14 Monate zustehen, müsste ich doch Anspruch auf Elternzeit bis zum 16. Lebensmonat meines Kindes haben. Oder nicht? Ich würde morgen ohnehin mal bei der Elterngeldstelle anrufen (heute haben sie natürlich keine Sprechstunde ... Die Bürokratie lebe hoch!), aber vielleicht könnt ihr mir da vorab schon einmal etwas weiterhelfen.

Der Rechner hat mir nun natürlich angezeigt, dass ich die ersten 2 Monate nix kriege und dann erst für 12 Monate Elterngeld.

Ich hoffe, mir kann das jemand mal verständlich erklären, dankeschön fürs Lesen!

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Beim Elterngeldbezug wird das Mutterschaftsgeld miteinberechnet. D. h. du hast 14 Monate Anspruch, wobei die ersten beiden Monate im Muschu schon als Elterngeldmonate zählen und damit im Anschluss noch 12 Monate mit Basis-Elterngeld verbleiben.

Bei mir sind es 12 Monate Anspruch, da nicht alleinerziehend. Das bedeutet, dass ich 2 Monate das Mutterschaftsgeld und die Aufstockung vom AG bekomme und danach 10 Monate Elterngeld.

LG und eine schöne Schwangerschaft

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Alles klar, vielen Dank! Das hilft mir fürs Verständnis weiter!

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Als Ergänzung: siehe §3 BEEG

"§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen

a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,"

Der geht da noch weiter - ich hab nur gekürzt.
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__3.html