2 Fragen: Steuerklassenwechsel nach der Geburt + Teilzeit in Elternzeit arbeiten

Hallo zusammen,
ich werde im Internet leider nicht fündig zu meinen Fragen:
1. Frage: Wir haben während der Schwangerschaft die Steuerklasse gewechselt, aktuell ich 3, er 5. Nun wollen wir nach der Geburt zurückwechseln und ich frage mich, wann man das machen kann, ohne Nachteile zu bekommen. ET ist der 20.08.
Das Mutterschaftsgeld wird ja auf Basis der letzten 3 Monate vor dem Mutterschutz berechnet, damit ist der erste Teil des Mutterschutzes 6 Wochen vor Geburt gemeint oder? Dann hätte ein Wechsel der Steuerklassen bereits vor der Geburt (also im Juli beantragen und August wechseln) ja keinen Einfluss mehr auf das Mutterschaftsgeld, da ich seit Juli dann im Mutterschutz sein werde und somit Juni, Mai und April als Berechnungsgrundlage genommen wurden. Richtig? Genauso denke ich dürften wir keine Probleme mit dem Elterngeld bekommen, wenn wir schon im August, also Geburtsmonat zurückwechseln, da das Elterngeld bei der Mutter auf der Grundlage der 12 Monate vor dem Mutterschutz berechnet wird, also Juni und davor und beim Vater die 12 Monate vor der Geburt also Juli und davor.
Ich hoffe es war verständlich, sorry für den langen Text.

2. Frage: Ich möchte 2 Jahre Elternzeit nehmen und habe nun gelesen, dass man Vorteile hat, wenn man bei Rückkehr im z.B. dritten Jahr, Teilzeit in Elternzeit bis zu 30 Std arbeitet. Müsste ich dann beim Elternzeit Antrag an den AG angeben, dass ich 2 Jahre volle Elternzeit nehmen und das letzte Jahr TZ in Elternzeit arbeiten möchte? Und wie ist es nach dem 3. Jahr, da ist ja der Elternzeitanspruch für das Kind zu Ende. Muss ich dann direkt wieder in VZ weiterarbeiten oder kommt das auf den AG an und kann ich sagen, dass ich dann weiterhin in Teilzeit arbeiten möchte?

Danke euch im Voraus. 🙏

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Zur 1. Frage: ja, du kannst jetzt wechseln, da es keine Auswirkungen mehr hat’s
Zu 2. ich würde zunächst nur die ersten 2 Jahre anmelden, da du dich für die ersten zwei Jahre grundsätzlich festlegst. Das 3. kannst du dann immer noch anmelden. Mit entsprechend Vorlauf kannst du deinem AG dann auch mitteilen, wie du wieder einsteigen möchtest. Dies kann er nur aus dringend betrieblichen Gründen ablehnen.
Nach den drei Jahren EZ gehst du grundsätzlich in deinem bestehenden Vertrag zurück.
Möchtest du dass nicht, musst du deinen Vertrag ändern lassen.
Ggf ist hier auch die Brücken-TZ möglich, dass weiß ich nicht.