Nebeneinkommen während Mutterschutz

Hi,

weiß jemand von euch, ob man im Mutterschutz etwas dazu verdienen darf?
Also zB geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Nebenverdienste, während man im Hauptjob nicht mehr arbeitet und Mutterschaftsgeld bezieht? Würde das in dem Fall genau wie beim Elterngeld auch abgezogen werden, oder wie funktioniert das?

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Mutterschutz VOR oder NACH Entbindung?
NACH Entbindung darfst (!) du nicht arbeiten, siehe §3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz. Während in der Mutterschutzfrist VOR Entbindung noch die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht, wenn die Schwangere das explizit wünscht, so ist ein solcher Passus im Absatz 2 nicht mehr vorhanden.
Das bezieht sich zumindest auf nicht-selbständige Beschäftigung. Mit Selbständigkeit kenne ich mich nicht aus.
Ob es möglich ist, in der Zeit VOR Entbindung zwar im Hauptjob im Mutterschutz zu sein, im Nebenjob aber nicht, weiß ich nicht. Wenn ich aber überlege wie das beim individuellen, also nicht arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbot aussieht, dann kann ich mir nur schwer vorstellen, wenn im regulären Mutterschutz etwas anderes gelten sollte. Soll heißen, wenn du ein BV vom Arzt hast, dann gilt dies ja auch für alle Jobs und nicht nur für einen. Wenn du allerdings ein BV vom AG hast, gilt es nur für den AG - ein Nebenjob bleibt unberührt und ist getrennt zu betrachten.

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Vor der Geburt kein Problem, nach der Geburt nur für Selbstständigkeit.
Du bekommst ja kein Gehalt mehr sondern Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom AG. Auch die geringfügige/Mini-Job Nebenbeschäftigung wird ja von der Mutterschaftsgeldberechnung und dem Zuschuss vom Arbeitgeber erfasst.

Du erhälts also kein zusätzliches Gehalt sondern hast das gleiche als wenn du nicht arbeiten gehst...

Selbstständige Tätigkeiten laufen eh nebenher da gibt es ja kein Mutterschaftsgeld in dem Sinn im Nebengewerbe. Selbstständigkeit im Hauptgewerbe gibt es ja ggf Mutterschaftsgeld bei privaten Versicherungen mit Krankengeld gelten die Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung bzw bei freiwillig gesetzlich Versicherten die Bedingungen der freiwilligen gesetzlichen KV.

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Selbstständige Tätigkeit ist grundsätzlich erlaubt.

Unselbstständige Tätigkeit ist VOR der Entbindung erlaubt.
Unselbstständige Tätigkeit ist NACH der Entbindung verboten.