Kinderzuschlag - ungünstiger Monat für Antragstellung

Hallo alle zusammen,

ich hätte eine Frage:

ich und mein Mann befinden uns in Eltermzeit seit Mai 2021.

Wir haben den Kinderzuschlagantrag gleich im Mai gestellt und haben für den Antrag vom Mai eine Ablehnung bekommen. Gleich in gleichem Schreiben stand einen Vorschlag, dass einen Kinderzuschlag im Oktober 2021 bewilligt werden kann. WIr wussten nicht genau, wie alles berechnet wird und haben zugesagt. Wenn die Bewilligungsbescheid da war, haben wir gesehen, dass in die Berechnungsbogen auch voller Lohn vom 2,5 Monate zugeflossen war. Natürlich hatte es einen risiegen Einfluss auf das gesamte Summe vom Kinderzuschlag.

Wenn der Anfang für den Kinderzuschlag ab November oder auch Dezember wäre, könnte es ganz anderer Beitag kommen. Nach dem Anruf bei Familienkasse haben die Mitarbeiter gesagt, dass die Berechnung fest ist und keine neue Berechnung ab November/Dezember möglich ist, sogar wenn ich meinen Antrag komplett zurücknehme.

Ist es tatsächlich so streng und man darf den Antrag komplett nicht zurücknehmen und in anderem Monat neu berechnen lassen?

Man kann aber den Fehler machen, und normalerweise hat man das Recht etwas zu korrigieren oder den Antrag zurücknehmen/widderrufen.

Danke für Ihre Tipps und Ihre Erfahrung im Voraus!

MfG

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Könnte mir jemand eine Tipp geben oder hat keiner die Erfahrung damit?#bitte

Danke im Voraus!

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https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-bkgg_ba013284.pdf

Ab Seite 52 insbesondere Seite 63 (PDF-Seiten 63 - 73 und folgende) behandeln Bewilligungs/Bemessungs und Antragszeiträume.

Entweder hast du was falsch verstanden oder wurdest falsch beraten.

Du kannst bei Ablehnung aufgrund von Einkommensüber/unterschreitung immer im Folgemonat wieder neu beantragen:

siehe "E.3. Ablehnung
(1) 1
Wird der Kinderzuschlag abgelehnt, so wirkt die Ablehnung
grundsätzlich nur für den Antragsmonat und nicht für den Zeitraum
von sechs Monaten. 2
Ein erneuter Antrag ist somit bereits ab dem
Folgemonat möglich. 3
Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der
Kinderzuschlag vollständig – für alle Kinder – abgelehnt wird. 4
Im Ablehnungsbescheid ist auf die Möglichkeit, der erneuten Antragstellung hinzuweisen."

Beantrage einfach ab dem Zeitraum in dem das für den rückwirkenden 6 Monatigen Bemessungszeitraum für euch passt. Mehr als einen Ablehnungsbescheid kannst du ja nicht bekommen und den kannst du rechtlich prüfen lassen!

Was steht denn im vorigen Ablehnungsbescheid drin?

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Vielen Dank für die Rückmeldung und das Dokument.

Sie haben mich wahrscheinlich falsch verstanden.

Folgende E-mail habe ich bekommen:


Guten Tag,

ich habe Ihren Antrag auf Kinderzuschlag erhalten und für den Monat Mai 2021 geprüft.

Für den Monat Mai 2021 errechnet sich eine Ablehnung für den Kinderzuschlag.

Da bekannt ist, dass sich Ihre Einkommenssituation geändert hat und Ihre Einkommensnachweise

alle vorhanden sind, habe ich Ihren Antrag auch für die Monate Juni 2021, Juli 2021,

August 2021, September 2021 und Oktober 2021 geprüft.


Mit meinen Berechnungen errechnet sich ab Oktober 2021 ein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Wenn Sie möchten, können Sie mir gerne bestätigen, dass Sie Ihren Antrag nicht ab Mai 2021, sondern ab Oktober 2021 stellen möchten, dann kann ich Ihnen den Kinderzuschlag ab Oktober 2021 bewilligen.

Ende..


Wir haben so verstanden, dass der Anspruch nur im Oktober besteht und haben zugesagt.

Wir dachten, dass die Familienkasse alles berechnet hat und uns die beste Möglichkeit empfohlen hat. Der Kinderzuschlag wurde ab Oktober für 6 Monate bewilligt. Die Höhe ist 26 Euro. Es ist besser als nichts, aber wenn der Anfang im November oder Dezember wäre, wäre es deutlich besser.

Wir haben uns vertraut und gehofft, dass alles gut funktionieren wird. Aber es ist leider nicht so.

Was können wir ändern?

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Das ist wirklich blöd gelaufen. Im Prinzip ist die Bewilligung dann ab Oktober fest. Der Bearbeiter hätte ja wahrscheinlich anhand der Unterlagen ersehen können das sich die Einkommensituation in den nächsten Monaten noch mehr ändert... Bis wann bist du und dein Mann in Elternzeit ?

Da seit ihr wenn dass anhand der Unterlagen ersichtlich war nicht gut beraten wurden. Da könnte man das aufgreifen.

Du kannst hier nur förmlich eine Aufhebung von Verwaltungsakten nach einer der Fälle eventuell §44 - § 48 SGB X beantragen siehe Kapitel F. Aufhebungs- und Erstattungsverfahren in der Durchführungsanweisung.

Daraufhin erhältst du wieder eine Zusage oder Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung und könntest dann klagen...

Hier kannst du nur probieren ob es hilft eine Beratungsorganisation oder einen Anwalt einzuschalten die dich da beraten ob das Sinn macht und durchführbar ist.

Das wird eventuell auch abhängig davon sein wie lange sich die Einkommensverhältnisse ändern und welche Einbussen euch durch die Berechnung entstehen...

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Wurde denn im Oktober Kinderzuschlag bewilligt das habe ich nicht so richtig rausgelesen?

Wenn ja dann ist das für 6 Monate fest wenn sich nur die Einkommenshöhe im Bewilligungszeitraum ändert...

"E.2. Änderungen während des Bewilligungszeitraums
(1) 1
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die während des laufenden BWZ eintreten, werden abweichend von
§ 48 SGB X grundsätzlich nicht berücksichtigt. 2
Ausnahmen bestehen lediglich, wenn
• sich der Höchstbetrag des Kinderzuschlags oder
• die Zusammensetzung der BG ändert.
3
Wenn diese Ausnahmen nicht vorliegen, führen Änderungen in den
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht zu einer Änderung
oder Aufhebung der Bewilligung für den BWZ. 4
Das gilt insbesondere
bei Änderungen beim Bedarf (Regelbedarfe, Mehrbedarf, BdU) oder
beim Einkommen. 5
Der Kinderzuschlag ist unverändert in der bewilligten Höhe bis zum Ende des BWZ weiter zu zahlen.
Beispiel.
Am 5. Juli 2020 wird ein Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor und Kinderzuschlag wird für den BWZ
vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 bewilligt. Zum 30. September
2020 wird das Arbeitsverhältnis der Berechtigten gekündigt und sie erhält
ab Oktober 2020 Arbeitslosengeld.
Änderungen von Bedarf und Einkommen
während des BWZ
werden nicht berücksichtigt
DA-KiZ
Familienkasse Direktion RV1, Stand: 01.01.2020 Seite 57
Die geänderten Einkommensverhältnisse ab Oktober 2020 stellen eine
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X
dar, die jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Die Bewilligung ist somit
nicht aufzuheben."


Allerdings kann im Bezugszeitraum schon ein neuer Antrag direkt für den Nachfolgezeitraum gestellt werden d.h. bei Antragstellung Oktober gilt das bis März und ab April kann ein neuer Antrag greifen. Den würde ich dann ggf zeitnah im Februar , Anfang März, spätestens Anfang April stellen um einen nahtlosen Übergang zu haben.