Mutterschutz in Elternzeit

Hallo ihr Lieben,
Ich befinde mich mit Kind 1 in Elternzeit (2 Jahre) nun ist es so, dass ich das 2. Kind erwarte und ich meine Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzleistungen, vorzeitig beendet habe. Was steht mir nun zu? Meine Mutterschutzleistungen fallen geringer aus als bei Kind 1. Gibt es da Begründungen bzgl Steuerklasse( obwohl diese Leistungen ja steuerfrei sind 🤔) war vor der Geburt von Kind 1 in Klasse 3 und nach der Geburt in 5.
Es gab sogar in meiner Elternzeit Lohnerhöhungen. Was muss da zur Berechnung herangezogen werden? Das was ich vor kind 1 verdient habe oder was ich nun bei kind 2 verdient HÄTTE.
Vielleicht kennt sich ja jemand in der Thematik aus und mag mir mal Antworten :).
Und ja, ich werde selbstverständlich in der Perso nochmal nachfragen, allerdings ist derzeit Betriebsurlaub ;).
Danke

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wieso soll Mutterschutz steuierfrei sein, dein AG zahlt ganz normal seine Abgaben und mit Lst klasse 5 zahlst du viel mehr Lst als mit 3, kannnst du mit einem Lohnrechner ausrechnen. Hast du die Lohnerhöhungen ohne da zu sein auch erhalten? Würde ich mal in Frage stellen

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Weil ich dafür keine lohnsteuer bezahle für diese Leistungen. Daher fällt es ja bei der Steuer auch, ähnlich wie bei krankengeld, in einen Progessionsvorbehalt.
Frage aber, da ich mir nicht zu 100% sicher bin

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Meinem Verständnis nach sind die theoretischen Lohnerhöhungen irrelevant, da du das Geld so nie erhalten hast. Beim Mutterschutz zählen die letzten 3 Gehaltszettel, Elternzeit lässt sich ausklammern. Entgegen dem Post von oben drüber werden auf Mutterschutzleistungen keine Steuern bezahlt

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Danke für deine Antwort. Das würde also bedeuten, dass ich im Grunde die Mutterschutzleistungen erhalten müsste, die ich bei Kind 1 erhalten habe oder?
Ich möchte natürlich nicht im jeden Cent hinterher, aber hierbei würde es sich um knapp 600€ handeln

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Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich aber anhand des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Mutterschaftsgeld selbst ist dann wieder Steuerfrei!
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__20.html

Selbstverständlich fliessen Lohnerhöhungen als dauerhafte Änderungen des Arbeitsentgelt in die Berechnung mit ein siehe https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__21.html Absatz (4)

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Das Gesetz sagt Berechnung erfolgt anhand des täglichen Arbeitsengeltes(Brutto) vermindert um die gesetzlichen Abzüge in den letzten 3 abgerechneten Monaten vor der Schwangerschaft. -> siehe https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__20.html

Monate mit Gehaltskürzungen sind nicht zu berücksichtigen, dauerhafte Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. -> siehe https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__21.html Absatz (4)

Ablauf Berechnung (siehe https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/mutterschaftsgeld-2-berechnung-des-entgelts_idesk_PI42323_HI663407.html und auch https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/praxis-beispiele-mutterschaftsgeld-3-zuschuss-nach-dem-mutterschutzgesetz-entgelterhoehung-im-referenzzeitraum_idesk_PI42323_HI2621161.html)

1. Ermittlung Referenzzeitraum
die letzten 3 abgerechneten! Monate vor der Schwangerschaft == die 3 Monate vor dem 1. Mutterschutz da du ja in Elternzeit warst.
2. Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes nach §21 -> Entgelt nach Lohnerhöhung
3. Berechnung des Zuschusses mit dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aus 2. aber für den Referenzzeitraum aus 1. und damit mit den in diesem Zeitraum gültigen Lohnabzugsmerkmalen also der damals gültigen Steuerklasse

Damit zählt die tarifliche/vertragliche Lohnerhöhung mit in die Berechnungsgrundlage und es wird anhand des Zeitraums vor der 1. Schwangerschaft gültigen Lohnsteuerklasse das durchschnittliche Arbeitsentgelt und daraus der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet.

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Danke, dann muss da ja auf jeden Fall ein Fehler vorliegen, da ich ja nun weniger als zuvor bekomme. Ich warte mal meine a Abrechnung ab und schaue was dort steht. Sonst werde ich mich im neuen Jahr in der Personalabteilung schlau machen. Vielen Dank

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Weise deine Personalabteilung auch auf BAG, Urteil vom 19.5.2021 – 5 AZR 378/20 https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Lohnsteuerklasse-eines-Zuschusses-zum-Mutterschaftsgeld-42851#:~:text=Die%20H%C3%B6he%20des%20%EE%80%80Zuschusses%EE%80%81%20zum%20%EE%80%80Mutterschaftsgeld%EE%80%81%20ist%20im,aus%20%C2%A7%2020%20Abs.%201%20Satz%202%20MuSchG. hin ich denke die werden mit Lohnsteuerklasse 5 versuchen abzurechnen da die Lohnprogramme das meist nicht so einfach zulassen. Das ist aber falsch und muss notfalls händisch korrigiert oder berechnet werden. Das BAG ist schon die höchste Instanz ... so ein Urteil ist quasi für weitere gleichlautende Verfahren bindend.

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