Frage Elterngeld Antrag

1 Mein Einkommen vor der Geburt des Kindes (im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum): Bitte ankreuzen, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der folgenden Erklärung 1207-Antrag auf Elterngeld 09/2021 nicht angekreuzte Fragen als mit „nein“ beantwortet gelten: ☐ Ich habe ab Januar des Vorjahres vor der Geburt meines Kindes nicht gearbeitet und daher kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und werde auch während des Elterngeldbezuges kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen

Das wäre meine Frage Nummer 1:
Also ich bin im Beschäftigungsverbot sozusagen seit ich von der Schwangerschaft weiß und vorher war ich krank, aber aber volle Gehälter bekommen während BV. Also doch nicht ankreuzen oder?

Dann zweite frage . ☐ Ich hatte im Zeitraum ab Januar des Vorjahres beziehungsweise im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkommen aus: ☐ Nichtselbstständiger Arbeit (auch Mini-/Midi-Job) und zwar: ☐ volle Erwerbstätigkeit mit ___Wochenstunden ☐ Teilzeittätigkeit mit ___Wochenstunden ☐ eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung/en

Da müsste ich ja Punkt 1 ankreuzen da ich ja erwerbstätig bin da ich ja nicht arbeitslos bin.Also bedeutet Beschäftigungsverbot trotzdem erwerbsfähig?

So dann die letzte Frage, was bedeutet das??

Es kann bei Geburten ab 01.09.2021 auf eine automatische Verschiebung des Bemessungszeitraums (auch einzelner Kalendermonate), vor der Geburt Ihres Kindes, verzichtet werden: ☐ Ich beantrage, trotz der gesetzlichen Verschiebemöglichkeit folgende Kalendermonate für den Bemessungszeitraum zu berücksichtigen: ____________________________________________________________ (Monat/e) Die von mir angegebenen Kalendermonate sollen, obwohl ich hier beispielsweise Mutterschaftsgeld erhalten habe oder eine Einkommensminderung wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung hatte, für die Berechnung meines Elterngeldes mitberücksichtigt werden. Mutterschaftsgeld, Krankengeld etc. gilt jedoch für die Berechnung nicht als Einkommen

🙈🙈🙈vielleicht kann mich ja jemand aufklären ich wäre sehr dankbar 😇

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Ja Frage 1 und Frage 2 Punkt 2 ankreuzen da durch das BV quasi wie gearbeitet zählt und du ja Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bekommen hast.

Die letzte Frage ist für dich nur relevant wenn du im ersten der 12 kompletten Kalendermonaten vor dem Mutterschutz kein Einkommen (oder nur niedriges Teileinkommen) hattest.

Bsp: Es zählen 12 vollständige Kalendermonate vor Geburt als EG-Bemessungszeitraum. Monate mit Mutterschaftsgeld (im Mutterschutz) werden ausgeklammert daher ist der Bemessungszeitraum 12 vollständige Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes. Nun hast du aber im 1. Monat des Bemessungszeitraum kein Einkommen da du da Krankengeld, ALG oder kein Einkommen bezogen hast damit zählt der Monat mit 0€ in die Berechnung.
Nun kannst du auf die Verschiebung (Ausklammerung) des Kalendermonats in dem der Mutterschutz beginnt verzichten damit zumindest der Anteil des regulären Einkommens dieses Monats mit in die EG-Berechnung einfließt. Das Mutterschaftsgeld selber fließt nicht als Einkommen ein. Bsp der Mutterschutz beginnt am 16. des Monats, damit fließt ja das Gehalt bis zum 15. des Monats mit ein.

LG

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Super vielen vielen Dank. Weist du zufällig auch wie das aussieht ob man im Nachhinein also wenn der Antrag abgegeben ist und ich mich nun doch für Erwerbstätigkeit während des elterngeldes entscheide die Tätigkeit bewilligt wird?werde mich wohl für EG+entscheiden und da dürfte man ja Teilzeit arbeiten dieses werde ich aber recht kurzfristig entscheiden.
Weil ich habe ja die erste Frage sozusagen ja angekreuzt habe wo der letzte Satz ist -werde auch während des Elterngeldbezuges kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen

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Ja Änderungen in den Einkommensverhältnissen und auch zum Elterngeldantrag kann und muss man sogar jederzeit melden/anpassen.
Die EG-Stelle muss da nichts bewilligen sondern muss nur informiert werden.
Auch im Basis-EG könntest du Teilzeit arbeiten (max 32Std Woche) macht nur meist weniger Sinn da das Einkommen voll angerechnet wird. Im EG-Plus gibt es eine modifizierte Anrechnung des Zuverdienst. Damit gilt das bis zur Kappungsgrenze von 1800€ EG ein Zuverdienst bis zur Höhe von ca 50% des vorherigen Einkommens, welches zur EG-Berechnung diente, anrechnungsfrei bleibt.

Bewilligen muss eine Teilzeit in Elternzeit nur dein Arbeitgeber wenn du dort TZ arbeiten möchtest....

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