Elterngeld und Steuerklassenwechsel

Servus, mein Mann (vorher 3, jetzt 5) und ich (vorher 5 jetzt 3) haben kürzlich die Steuerklassen gewechselt, um mehr Elterngeld zu generieren.
Nun habe ich aber am
Ende in den letzten 12 berechnubgsmonaten 7 Monate klasse 5 und 5 Monate klasse 3 gehabt. Neuerdings scheint es wohl so, dass die Mehrheit der Monate zu Grunde gelegt wird, aber man wohl irgendwie durch einen legalen Trick was machen kann. Man sagte mir, dass man einen Monat ausklammern kann.
Hat da jemand Erfahrungen und kann mich updaten?
Danke!

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Es ist schon immer so, dass die Steuerklasse genommen wird, die überwiegt, sollte keine Überwiegen, wird die aktuelle genommen.
Ich meine mich zu erinnern, dass Ausklammern nicht mehr zulässig ist. Das einzige was geht, ist den Mutterschutz nach hinten zu verlegen, um noch einen voll abgerechneten Monate zu bekommen.

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Der Verzicht auf die Ausklammerung ist mit dem neuen BEEG ab 1.9.2021 explizit wieder eingeführt wurden und nun für alle Ausklammerungsmonate ohne Begründung auf Antrag möglich:
siehe https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2b.html "§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,......"

Neu in Satz 3:
" Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. "

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Es wurden schon immer die Mehrheit der Monate zur Bestimmung der relevanten Steuerklasse verwendet, bei Gleicher Anzahl zählt die letzte gültige Steuerklasse mit der höchsten/gleichen Anzahl Monate im Bemessungszeitraum.
Du könntest auf die Ausklammerung des ersten Mutterschutzmonats verzichten, damit verschiebt sich der Bemessungszeitraum zur Elterngeldberechnung um 1 Monat und due hast 6 Monate mit Steuerklasse 3.
Ob sich das lohnt hängt davon ab wieviel Einkommen du in diesem Monat mit Mutterschaftsgeldbezug noch an Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorhanden war und wie hoch der Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und 5 real ist. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss selbst in diesem Monat zählen nicht in die EG-Berechnung ein.

Den Verzicht auf die Ausklammerung kannst du formlos beim Elterngeldantrag mit beantragen und ist mit dem neuen BEEG ab 1.9.2021 explizit wieder eingeführt wurden und nun für alle Ausklammerungsmonate ohne Begründung auf Antrag möglich:
siehe https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2b.html § 2b Bemessungszeitraum
Neu in Satz 3:
" Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. " -> das heißt du kannst den durch §2b Satz 2 Nummer 2 aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld ausgeklammerten Monat trotzdem zur Elterngeldberechnung berücksichtigen lassen.

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Wow, danke für die ausführliche Antwort.