Hallo ihr Lieben,
Ich bin neu hier und habe mich hier angemeldet, weil ich eine Frage habe.
Vor meiner Schwangerschaft war ich vollzeitbeschäftigt.
Nach Bekanntgabe meiner Schwangerschaft musste ich ins Beschäftigungsverbot.
Bei meinem damaligen Arbeitgeber habe ich 2 Jahre Elternzeit beantragt.
Nach dem ersten Jahr Elternzeit bin ich ab dem 1. Geburtstag meines Sohnes wieder Teilzeit arbeiten gegangen (weiterhin in Elternzeit und habe gleichzeitig auf ein 3. Jahr Elternzeit verlängert).
Also insgesamt war ich 3 Jahre in Elternzeit, das erste Jahr war ich zuhause mit Elterngeldbezug und die weiteren 2 Jahre Elternzeit habe ich bei meinem Arbeitgeber habe ich in Teilzeit gearbeitet.
Auf das Ende meiner dreijährigen Elternzeit habe ich gekündigt, da ich mich zwischenzeitlich vom Kindsvater getrennt habe und dann keine Schichtarbeit mehr arbeiten konnte.
Nun zu meinem Problem.
Ich habe Anrecht auf ALG1, den Bescheid habe ich schon, allerdings wurde das ALG1 aus meiner Teilzeitarbeit während meiner Elternzeit berechnet.
Nun würd ich gerne wissen, ob es richtig ist, dass dies aus meiner Teilzeitbeschäftigung errechnet wurde, da ich gelesen habe, dass die Zeit der Elternzeit ausgeklammert werden würde..?
Ich hoffe auf eure Antworten und sage schon mal Danke
Euch allen einen schönen sonnigen Tag!
Liebe Grüße,
Bianca
ALG1-Berechnung nach 3-jähriger Elternzeit
dein letzter Gehalt zählt für die Berechnung, ween das Teilzeit war ist das so. wenn du nicht gearbeitet hättest, wäre dein Gehalt vorher als Grundlage genommen worden. Dazu müsstest du dann aber auch für Vollzeit Betreuung nachweisen.
Wenn du dich getrennt hat, hast du bis zur Scheidung die Chance auf Trennungsunterhalt, nach der Schiedung nicht mehr
Grund für meine Frage ist, dass man an vielen Stellen nachlesen kann, dass, wenn man während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat um sich der Kindererziehung zu widmen, diese Zeit ausgeklammert wird, weil von der Vollzeitstelle berechnet werden muss, da die Elternzeit als Anwartschaft gilt und nur für sie Dauer der 3 Jahre die Arbeitszeit verringert wurde.
Deshalb versteh ich das nicht, dass manche sagen, es wird von der Teilzeitarbeit gerechnet und wieder wo anders kann man nachlesen, dass es von der Vollzeitstelle berechnet werden muss.
Eigentlich gibt es 2 Varianten der Berechnung bei 3-jähriger Elternzeit.
1.: Der ALG1-Empfänger hatte die 3 Jahre kein weiteres sozialversicherungspflichtiges Einkommen. In dem Fall wird das ALG1 fiktiv berechnet. Damit büßt man eigentlich immer ein.
2.: Der ALG1-Empfänger hatte die letzten 2 Jahre an mindestens 150 Tagen ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Dann berechnet sich das ALG1 auf Basis des letzten Netto vor der Elternzeit.
Nun musst du selbst schauen, ob du ALLE Bedingungen für die 2. Option erfüllst.
Du hast 3 Jahre Elternzeit daher keine Vollzeitzeiträume in den letzten 2 Jahren....
Nun muss fiktiv berechnet werten (Anwartschaft ist durch die EZ ja erfüllt) oder wenn die Berechnung anhand des Teilzeitgehaltes (150 Tage aus dem Bemessungszeitraum) günstiger für dich ist dann anhand des Teilzeitgehaltes....
Da musst du selber mal vergleichen was du fiktiv für Vollzeit einen Berechnungssatz hättest und welches für dein Teilzeitgehalt. Beispiele siehe folgendem Link...
Hier ist die Lage gut erklärt:
https://alster-rechtsanwaelte.de/arbeitslosengeld-nach-elternzeit/ runter Scrollen zum Kapitel Teilzeit in Elternzeit da steht folgendes:
"Dies gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. Dann haben Sie zwar Arbeitsentgelt bezogen. Doch nach der gesetzlichen Regelung (§ 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren außer Betracht, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.
Durch die Regelung soll der Arbeitslose davor geschützt werden, dass in die Berechnung des Arbeitslosengeldes Entgeltabrechnungszeiträume einfließen, in denen das Arbeitsentgelt nicht repräsentativ war (BT-Drs. 15/1515, S. 85).
Nur wenn in den letzten zwei Jahren (erweiterter Bemessungsrahmen) wenigstens 150 Tage mit Anspruch auf ein Vollzeitgehalt liegen, wird das Arbeitslosengeld auf Grundlage des Vollzeitarbeitsentgelts bemessen. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf über zwei Jahre ist hingegen nicht möglich (BSG, Urteil v. 06.05.2009, B 11 AL 7/08 R). Liegen in den letzten zwei Jahren nicht wendigsten 150 Tage mit Anspruch auf (Vollzeit-) Arbeitsentgelt vor, wird fiktiv bemessen.
Ausnahme:
Wenn jedoch die fiktive Bemessung des Bemessungsentgeltes nachteiliger für Sie als, als das aus der Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt, erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach dem tatsächlich erzielten Teilzeitgehalt. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 150 SGB III sieht in Ziffer 150.2. vor, dass die Vorschrift des § 150 Abs. 2 nicht angewandt wird, wenn dies zu einem ungünstigeren Ergebnis führt.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2009, B 7 AL 39/08 R bestätigt, dass die Vorschrift (damals noch § 130 Abs. 2 SGB III) den Arbeitslosen (nur) davor schützen soll, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war. „Es liegt deshalb näher, das Teilzeitarbeitsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens zu berücksichtigen, weil dieses in jedem Fall günstiger ist“, so die Bundesrichter."