Hallo,
ich habe mal eine spezielle Frage.
Mein Schwiegervater ist schwer krank und mein Mann hat schon einiges mit ihm geregelt, wie Patientenverfügung usw.
Auch klar ist, dass mein Mann der Erbe sein wird, da er das einzige Kind ist und sein Vater nicht verheiratet.
Das ist so auch der ausdrückliche Wunsch des Vaters.
Der Schwiegervater hat aber eine Freundin, die mit ihm zusammen wohnt. Sie hat jetzt eine Vorsorgevollmacht erstellt und von ihm unterschreiben lassen. Soweit ja auch ok, was gesundheitliche Fragen o.ä. anginge. Falls jetzt auch der Bereich der Vermögenssorge mit ja angekreuzt wurde, was dürfte dann die Freundin? Mein Mann macht sich Sorgen, dass sie das Haus verkaufen könnte oder das Konto leeren. Ich denke fast, das wäre auch erlaubt?
Um Kosten für Heimunterbringung o.ä. geht es dabei nicht.
Er will mal versuchen, eine Kopie von der Vollmacht zu bekommen. Bis dahin ist es leider nur Spekulation.
LG und danke schon mal!
Vorsorgevollmacht
Ich bin nicht rechtssicher, aber ich gehe auch mal stark davon aus, dass sie das dürfte.
Denn genau deswegen erteilt man ja jemandem eine Vollmacht, damit derjenige entsprechend handeln kann/darf.
dann hoffe ich mal, dass er drauf geachtet hat, was angekreuzt wurde
Wenn sie über das Geld verfügen darf, kann sie sich am Konto bedienen. Inwieweit das für ihn und seine Pflege usw ausgegeben werden muss, muss man am besten anwaltlich klären.
Kenne das nur von Betreuer, die halt dafür Geld vom Konto nehmen dürfen.
Das Haus einfach verkaufen sollte nicht möglich sein, solange der Vater bei Verstand ist.
Es wäre halt möglich, dass er am Ende nicht mehr bei Verstand ist
Maus2811
Gesetzl. Betreuer dürfen ohne Gerichtsbeschluss nur kleine Beträge entnehmen, für das alltägliche Leben des Betreuten. Auch diese Ausgaben müssen lückenlos belegt werden. Für grössere Beträge ist ein Gerichtsbeschluss mit vorangegangener Antragstellung incl. Begründung erforderlich.
Vorsorgevollmacht ist die " volle Macht", sofern nicht gesetzeswidrig gehandelt wird. Für Gesundheitsangelegenheiten sollte eine Pat-Verfügung erstellt werden. VV tritt erst in Kraft wenn der V-Geber nicht mehr selbst in der Lage ist seine Angelegenheiten zu regeln. Man sollte die VV einsehen ob auch *Haus- u. Grundstücksangelegenheiten* enthalten sind. Wenn nicht und das ist meistens so, wird ein Verfahrenspfleger vom Vormundschaftsgericht bestellt, der ein Auge drauf hat. Aber nur für diese Sache, die anderen Aufgabenkreise in der VV werden hiervon nicht berührt. Man sollte trotz allem der Person die PFLEGT und VERSORGT! auch was zukommen lassen. Das ist keine einfache Aufgabe. Miteinander reden wie alles gehandhabt werden soll, der Wunsch des V-Gebers beachten! Gut Glück!🍀
Danke dir!
Wir haben zwischenzeitlich eine Kopie bekommen. Es ist alles mit ja angekreuzt
Mit Grundstücksangelegenheiten steht nichts speziell drin. Aber es ist mit ja angekreuzt: darf über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen (Vermögen verwalten, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen).
Ich glaube nicht, dass dem Vater bewusst ist, was er da unterschrieben hat.
Ich würde meinen, sie könnte ihn nun ins Pflegeheim geben (war schon mal Thema bei ihr), das Haus verkaufen, das Konto leeren. Puh....
Hallo!
Ob mit der Vollmacht auch das Haus verkauft werden kann, hängt hauptsächlich davon ab, ob die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Sollte es nur eine handschriftliche Vollmacht sein, ist diese für den Hausverkauf nicht zu gebrauchen.
LG Hochzeit777
Also es ist ein Formular von der Stadtverwaltung, handschriftlich ausgefüllt und von der Stadt beglaubigt.
Wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers (Schwiegervater) beglaubigt ist, dann kann sie auch für einen Verkauf genutzt werden.
Wenn ihr das verhindern wollt, müsstet ihr euch entweder an einen Rechtsanwalt wenden und die Vollmacht anfechten (evtl. aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit) oder nochmal mit dem Schwiegervater sprechen, sofern das jetzt noch möglich ist, ob er das wirklich so möchte. Falls doch nicht, einfach die Vollmacht vernichten. Nur mit dem Original in der Hand kann aufgrund dieser Vollmacht gehandelt werden.
Wichtig wäre auch noch zu prüfen, ob die Vollmacht auch über den Tod hinaus Gültigkeit hat!
LG