Halli Hallo,
Ich bin beamtin und mein Mann selbstständig. Ich bin mir zunehmend unsicher, richtig von unserem StB beraten zu werden. Vielleicht kennt sich jemand mit der Thematik aus. Ich bin aktuell in Steuerklasse 4 (noch im 3.Elternzeitjahr). Meine Nachfrage (auch damals gerade vor der anstehenden elternzeit), ob die Steuerklasse 3 für mich nicht sinnvoller wäre, wurde eher von ihm abgewimmelt. Bin mir unsicher, ob ich jetzt nicht nach dem wiedereinstieg in die 3 wechseln sollte. Darüber hinaus wollte ich von ihm wissen, was sinnvoller wäre, eine zusammveranlagung oder getrenntveranlagung (aktuell zusammenveranlagt). Auch hier keine richtige Auskunft. Auch die optimale Verteilung der kinderfreibeträge (3 gemeinsame Kinder und geteiltes sorgerecht) hatte ich mit ihm thematisieren wollen.
Kann jemand hier Licht ins dunkel bringen oder ist gar in ähnlicher Situation? Vielen Dank fürs Lesen und etwaige Ideen oder Gedanken dazu. LG
Steuerklasse angest./beamter und selbstständiger
Puh…mein Tipp: such dir einen neuen Steuerberater oder n anständiges Programm, das wirft die automatisch aus, was sich für dich am besten lohnt (Steuerklassen, Veranlagung, etc.)
Die Steuerklassenwahl beeinflusst die Höhe der Vorauszahlungen zur gesamten Steuerlast.
Sprich: lt. Einkommensteuererklärung müsst ihr an ESt, KiSt zusammen z.B. 8.000 € zahlen. An Lohnsteuer habt ihr 7.000€ gezahlt. Also müsst ihr 1.000 € nachzahlen. Oder ihr habt stattdessen an Lohnsteuer 10.000€:gezahlt, dann bekommt ihr 2.000€ erstattet.
Steuerklasse 4 ist wie Steuerklasse 1.
Steuerklasse 3 zahlt ihr weniger an Lohnsteuer voraus.
Die Steuerklasse beeinflusst auch die Höhe des Elterngeldes. Es hätte Sinn gemacht, rechtzeitig (!) die Steuerklasse auf 3 zu wechseln. Dann erhälst du mehr Elterngeld, aber vermutlich müsst ihr Steuern nachzahlen oder bekommt weniger erstattet, als bei Steuerklasse 4.
Dein Mann ist selbständig. Daher lässt sich keine Aussage vorab treffen, ob Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung günstiger ist. Dies sollte ein StB bei der Erstellung der Erklärungen berücksichtigen. Was günstiger ist, kann sich jedes Jahr ändern. Die Entscheidung der Art der Veranlagung trifft man erst mit der Fertigstellung der Erklärung.
Kinderfreibetrag: grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte zu. Man kann eine andere Verteilung beantragen, nur wird dieser nur unter bestimmten Umständen (geringe Unterhaltspflicht, fast alleinige Unterhaltspflicht...) gewährt.