Pv Anlage Kleinunternehmerregelung

Hallo evtl kann mir jemand weiterhelfen. Wir haben eine PV Anlage mit 5,6kwp. Wir haben 2017 10000€ bezahlt und davon im Jahr darauf knapp 1900€ zurück bekommen die MwSt soweit so gut. Nun muss oder kann man ja die Kleinunternehmer Regelung beantragen und muss keine Umsatzsteuer mehr bezahlen.
Jetzt habe ich dazu mal paar Fragen .

1. Muss man das machen oder ist das optional ?
2. Nachteil :ich kann die Anlage nicht mehr anschreiben? Was genau hätte ich denn von den Anschaffungskosten noch anschreiben können ? Die netto 8000€ über 20 Jahre ??
3. Muss ich die erstattete MwSt aus 2018 irgendwie zurück zahlen?
4. Eigenverbrauch. Wir überlegen ein e Auto anzuschaffen da wäre der Eigenverbrauch deutlich j
Höher als jetzt. Derzeit muss der Eigenverbrauch ja versteuert werden entfällt dies dann?
Ist der Strom dann komplett umsonst oder muss man dann trotzdem noch was bezahlen dafür nur keine Umsatzsteuer mehr?

Mich verwirrt das alles sehr. Ich weiss nicht.ob das sinnvoll ist oder nicht.

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Entschuldigt ich habe mich falsch ausgedrückt ich meinte Anmeldepflicht zur Liebhaberei.

Alles auf Liebhaberei bezogen nicht auf Kleinunternehmerregelung

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Liebhaberei kannst und solltest Du nicht anmelden, jedenfalls nicht beim Finanzamt. Du meinst schon den Wechseln in die Kleinunternehmerregelung.

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Sprich einen Steuerberater an. Das sind eigentlich Sachen, die du vorher hättest klären sollen.

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Vorweg: ich habe keine Ahnung und berate dich hier nicht. Schau mal im photovoltaik forum (mit .com) vorbei und stelle da deine Fragen für kompetentere Antworten, dort ebenfalls ohne Gewähr. Im Zweifel: Steuerberater.

A Umsatzsteuer:
Wechsel nach +/- 5 Jahren in die Kleinunternehmerregelung. Wenn Dir das FA keine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt (Liebhaberei) dann behältst Du die 1900€ und führst zukünftig keine Umsatzsteuer mehr ab. Deine Zahlen sprechen für mich erstmal dafür, dass Gewinn (vor dem FA) vorhanden sein dürfte, insb. wenn Du den Eigenverbrauch bei der Umsatzsteuer richtig bewertet hast (nicht zum Preis der Einspeisevergütung).

B Einkommensteuer:
a) du kannst dich seit wenigen Jahren bei Anlagen <10kWp komplett befreien lassen. Keine Steuer, kein Papierkram.
b) Abschreiben (#2?) kannst Du dann nicht mehr, musst aber auch keinen Gewinn mehr versteuern. In den ersten 5 Jahren kannst Du 20% Sonderabschreibung geltend machen um ggf. vorher noch die Einkommenststeuer zu drücken. Wie das FA das fände und wie gut die Idee ist weiß ich nicht.

Wann für welche Schritte die besten Zeitpunkte sind, ob es Abhängigkeiten gibt zwischen A und B oder ob eine im Einkommensbescheid ggf. genannte Vorläufigkeit Risiken oder Wartezeiten für bestimmte Schritte bedeutet musst Du jetzt klären.

Frage 4: auf den Eigenverbrauch musst Du keine Umsatzsteuer abführen wenn Du dich davon befreien lässt. Als Einkommen musst Du den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern, wenn Du die Anlage von der Einkommensteuer befreien lässt. Komplett "umsonst" ist der Strom rechnerisch nie, weil Dir ja Gewinn entgeht wenn Du weniger Strom einspeist. Dich kostet die kWh also immer etwas über 10ct.

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Du musst übrigens auch den Netzbetreiber frühzeitig darüber informieren ab wann du keine Umsatzsteuer mehr von ihm haben möchtest.

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Ich würde mich da ganz genau von einem Steuerberater informieren lassen. Einer meiner Kolleginnen hat so ein toller energieberater das gleich geraten und ihr Steuerberater und ein bekannter GWIler haben beide nur mit dem Kopf geschüttelt. Was genau die Gründe waren, erinnere ich gerade nicht, aber so einfach ist es wohl nicht

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1. Wahlrecht
a) Einkommensteuer: Liebhaberei
b) Umsatzsteuer: Wechsel auf Kleinunternehmer

2. bezieht sich auf Einkommensteuer (ESt)
Alle nicht bestandskräftigen Bescheide (Vorbehalt der Nachprüfung) oder wegen Prüfung auf Liebhaberei offen gehaltenen Bescheide oder Bescheide, die per Einspruch offen sind, können geändert werden. Sprich: die Verluste/Gewinne werden nicht beachtet und es drohen Nachzahlungen. Hier könnte ein StB helfen. Es können für das aktuelle Jahr und auch für die nächsten Jahre keine Kosten geltend gemacht werden. Schließlich willst du auch die Einnahmen nicht versteuern.


3. bezieht sich auf Umsatzsteuer
Wenn die 5 Jahre rum sind, kannst auf Kleinunternehmer optieren.
Die Liebhaberei im ESt hat nichts mit USt zu tun.
Bei ISt kommt es nur darauf an, ob du Einnahmen erzielst. Die MwSt bleibt dir. Derjenige, der dir die Stromeinspeisung zahlt, muss deine Kleinunternehmerstatus kennen, sonst müsstest du weiterhin die USt abführen.

4. Eigenverbrauch gleich unentgeltliche Wertangabe ist weiterhin umsatzsteuerlich zu versteuern, wenn du kein Kleinunternehmer bist.

Frage einen Stab oder einen Lohnsteuerhilfeverein

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Ergänzung zur Einkommensteuer:
"Die Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp müssen jetzt nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden" (auf Antrag)

https://www.energie-fachberater.de/strom-solar/solar/photovoltaik/steuerbefreiung-fuer-kleine-photovoltaik-anlagen.php

Das macht es einfacher. Bzgl. Liebhaberei nehme ich alles zurück, gilt nicht für die Umsatzsteuer. Das ist mit der genannten Befreiung aber wohl ohnehin hinfällig.