Kinderfreibetrag

Thema Kinderfreibetrag.

Unser erstes Kind kommt im Sommer zur Welt. Mein Mann hat dann Steuerklasse 3 und ich 5 mit 1 Jahr Basis Elterngeldbezug. Wo macht es Sinn den Freibetrag eintragen zu lassen? Oder bei beiden 0,5?
Ist das erst bei der Steuererklärung relevant oder muss man das nach der Geburt auch gleich dem AG mitteilen, bei wem er den Freibetrag in der Gehaltsabrechnung berücksichtigen soll ?

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Bei der Kombi geht es nur bei Stkl 3.

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Soweit ich weiß schaut das Finanzamt für wen es günstiger ist. Hier ein Ausschnitt von Google

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Bei 3/5 bekommt der mit 5 keinen Freibetrag.

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Man bekommt ja je nach Gehalt auch vielleicht sowieso gar keinen.
Außerdem ist das ja auch gar nicht die Frage.

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Der Kinderfreibetrag wirkt sich auf den monatlichen Lohnsteuerabzug überhaupt nicht aus. Der spielt lediglich bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer eine (sehr, sehr kleine) Rolle.

Erst wenn Ihr die Einkommensteuererklärung abgebt, wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Der Steuerbetrag, den Ihr nach seiner Berücksichtigung zuviel gezahlt habt, wird allerdings mit dem bezogenen Kindergeld verrechnet. Echte monetäre Auswirkungen hat der bei Verheirateten erst ab einem gemeinsamen Jahresbrutto von ca. 60.000€.

Grüsse
BiDi

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Die Wahl habt ihr nicht. In der Steuerklasse 5 werden keine Freibeträge berücksichtigt…nicht mal dein eigener Freibetrag ist dort berücksichtigt. Daher ist die Steuerklasse ja so dermaßen „ungünstig“.
Das Kind wird ausschließlich beim Ehepartner mit der Steuerklasse 3 eingetragen. Das geht sogar soweit, dass der Ehepartner mit der Steuerklasse 5 die Geburt des Kindes im Unternehmen separat nachweisen muß, wegen der Pflegeversicherung. Da wird ab dem 1. Kind ja auch weniger gezahlt.
Statt des monatlichen Freibetrags für das Kind erhaltet ihr aber das ganze Jahr Kindergeld. Erst am Jahresende kann es sein, dass ihr in der Einkommenssteuererklärung durch die Günstigerprüfung doch auf den Freibetrag kommt.
Ansonsten macht der Freibetrag unterjährig kaum Sinn. Unterjährig bemerkt man ihn beim Soli und der Kirchensteuer. Dazu muss man aber erstmal in der Kirche sein. Und den Soli zahlen heute nur noch „Gutverdiener“. Wer also am Jahresende nicht in den Freibetrag kommt bei der Günstigerprüfung, der hat auch unterjährig keine weiteren Vergünstigungen mehr, denn das zahlt er ohnehin nicht.

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Der Schwerbehindertenfreibetrag wird berücksichtigt, oder?

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Natürlich nicht.

Die Pauschale kann allenfalls auf Antrag unterjährig berücksichtigt werden. Der Antrag ist alle 2 Jahre neu zu stellen. Ansonsten gibt es für den Behindertenpauschbetrag nur die Einkommenssteuererklärung. Aber die muss man ja sowieso erstellen, denn schon der Antrag auf die unterjährige Berücksichtig der Pauschale verpflichtet dazu.

Bearbeitet von kati543
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Dem AG muss man nichts mitteilen, weil der eh nur die Elstam-Daten abruft